Rechtssatz RS0124664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124664
Entscheidungsdatum
13.02.2025
Norm
BEinstG §7d
BEinstG §7i
GlBG §21 Abs2
Rechtssatz
Die Belästigung steht dann mit dem geschützten Merkmal (hier: Blindheit) „im Zusammenhang", wenn die konkrete belästigende Verhaltensweise der Tatsache, dass ein geschütztes Merkmal vorliegt, zugerechnet werden kann. Ein derartiger Zusammenhang ist daher jedenfalls dort zu bejahen, wo unangebrachte, die Würde des Behinderten verletzende und ein demütigendes Umfeld schaffende Äußerungen des Belästigers einen Bezug zur Behinderung bzw den damit in Verbindung stehenden Eigenschaften haben. Das Erfordernis des „Zusammenhangs" darf dabei, um den Zweck des Gesetzes, Diskriminierungen wegen der Behinderung hintanzuhalten, zu erreichen, nicht zu eng gesehen werden.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 8/09y
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 8/09y
Veröff: SZ 2009/46
- 1 Ob 189/09i
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 189/09i
Beisatz: Hier: Hermaphroditismus. (T1)
Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der Belästiger das unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhalten nach § 5 Abs 3 BGStG nur versehentlich gesetzt hat. (T2)
- 9 ObA 21/12x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 21/12x
Bem: Hier: Ethnische Zugehörigkeit iSd § 17 Abs 1 GlBG. (T3)
Veröff: SZ 2012/25
- 8 ObA 65/13m
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 ObA 65/13m
Vgl auch
- 9 ObA 167/13v
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 167/13v
Vgl
- 9 ObA 107/15y
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 107/15y
Auch; Veröff: SZ 2015/134
- 9 ObA 45/21i
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 9 ObA 45/21i
Vgl; Beisatz: Hier: Kein Zusammenhang liegt bei einer Kündigung wegen Krankenständen vor, die auf eine Erkrankung zurückgehen, die mit keiner Behinderung im Zusammenhang steht. (T4)
- 9 ObA 24/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.02.2025 9 ObA 24/24f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124664
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20090402_OGH0002_008OBA00008_09Y0000_003