Rechtssatz RS0125704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125704
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Rechtssatz
Für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 5 Abs 3 BGStG ist auch vorausgesetzt, dass die durch die verpönte Verhaltensweise bewirkte Beeinträchtigung der Würde ein gewisses Mindestmaß an Intensität aufweist. Dieses Kriterium ist objektiv zu beurteilen.Für die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 5, Absatz 3, BGStG ist auch vorausgesetzt, dass die durch die verpönte Verhaltensweise bewirkte Beeinträchtigung der Würde ein gewisses Mindestmaß an Intensität aufweist. Dieses Kriterium ist objektiv zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125704
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_0010OB00189_09I0000_003