Rechtssatz RS0124662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124662
Entscheidungsdatum
26.11.2013
Rechtssatz
Sowohl hinsichtlich der Qualifikation der Verhaltensweise (unerwünscht, unangebracht oder anstößig) als auch bei der Wirkung der Absicht und der Definition des Umfelds (einschüchternd, feindselig, entwürdigend, beleidigend oder demütigend) reicht es jeweils aus, wenn alternativ („oder") eine der Tatbestandsvarianten verwirklicht wurde.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 8/09y
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 8/09y
Veröff: SZ 2009/46
- 1 Ob 189/09i
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 189/09i
- 9 ObA 21/12x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 21/12x
Veröff: SZ 2012/25
- 9 ObA 110/13m
Entscheidungstext OGH 26.11.2013 9 ObA 110/13m
Vgl auch; Beisatz: erhaltensweisen der Belästigung iSd § 21 GlBG können verschiedene Formen annehmen, angefangen bei verbalen Äußerungen (zB Witzen) und Gesten bis hin zum Verfassen, Zeigen und Verbreiten von schriftlichen Äußerungen, E‑Mails, SMS, Zeichnungen (zB Karikaturen), Bildern oder sonstigem Material. In bestimmten Fällen kann daher das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK, Art 13 StGG in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den Rechten nach dem Gleichbehandlungsgesetz stehen. Geht man davon aus, dass Belästigungen im Sinn des Gleichbehandlungsgesetzes schon definitionsgemäß die Würde der betroffenen Person beeinträchtigen findet das Recht auf freie Meinungsäußerung des Belästigers jedenfalls dort seine Grenze, wo in die dem Belästigten nach dem Gleichbehandlungsgesetz gewährten Rechte eingegriffen wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124662
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20090402_OGH0002_008OBA00008_09Y0000_001