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Rechtssatz RS0124667

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124667

Geschäftszahl

17Ob3/09d

Entscheidungsdatum

24.03.2009

Norm

EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art7 Abs2
MSchG §10b

Rechtssatz

Der Inhaber der Marke kann sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die vom Importeur mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde, widersetzen, es sei denn,

– es ist erwiesen, dass die Geltendmachung der Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde;

– es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann;

– auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist;

– das mit diesem neuen Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; das Etikett darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein, und – der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware.

Entscheidungstexte

  • 17 Ob 3/09d
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 17 Ob 3/09d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124667

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009

Dokumentnummer

JJR_20090324_OGH0002_0170OB00003_09D0000_001