Der Oberste Gerichtshof (OGH) erachtete den Revisionsrekurs der Klägerin und den Revisionsrekurs der Beklagten als zulässig. Er legte mit Beschluss vom 24. 5. 2005, 4 Ob 69/05h, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Der Oberste Gerichtshof (OGH) erachtete den Revisionsrekurs der Klägerin und den Revisionsrekurs der Beklagten als zulässig. Er legte mit Beschluss vom 24. 5. 2005, 4 Ob 69/05h, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. a) Sind Art. 7 der Richtlinie 89/104 und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass der Nachweis, wonach die Geltendmachung der Marke zu einer künstlichen Marktabschottung beitragen würde, nicht nur für das Umverpacken an sich, sondern auch für die Gestaltung der neuen Verpackung erbracht werden muss? Für den Fall der Verneinung dieser Frage:1. a) Sind Artikel 7, der Richtlinie 89/104 und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass der Nachweis, wonach die Geltendmachung der Marke zu einer künstlichen Marktabschottung beitragen würde, nicht nur für das Umverpacken an sich, sondern auch für die Gestaltung der neuen Verpackung erbracht werden muss? Für den Fall der Verneinung dieser Frage:
b) Ist die Gestaltung der neuen Verpackung am Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs zu messen oder (nur) daran, ob sie geeignet ist, den Ruf der Marke und ihres Inhabers zu schädigen?
2. Sind Art. 7 der Richtlinie 89/104 und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass der Parallelimporteur seiner Mitteilungspflicht nur genügt, wenn er dem Markeninhaber auch den Exportstaat und die näheren Gründe für das Umverpacken mitteilt?2. Sind Artikel 7, der Richtlinie 89/104 und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass der Parallelimporteur seiner Mitteilungspflicht nur genügt, wenn er dem Markeninhaber auch den Exportstaat und die näheren Gründe für das Umverpacken mitteilt?
In seinem Ersuchen verwies der OGH auf das zu C-348/04 anhängige Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal, England & Wales, Civil Division, vom 17. Juni 2004, dem zum Teil ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag. Der Präsident des EuGH setzte zunächst das Verfahren bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache C-348/04 aus.
Der EuGH sprach mit Urteil vom 26. April 2004 in der Rechtssache C-348/04 ua aus, dass Art 7 Abs 2 der Richtlinie 89/104 dahin auszulegen ist, dass der Inhaber der Marke sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die vom Importeur mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde, widersetzen kann, es sei denn,Der EuGH sprach mit Urteil vom 26. April 2004 in der Rechtssache C-348/04 ua aus, dass Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 89/104 dahin auszulegen ist, dass der Inhaber der Marke sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in seiner inneren und äußeren Originalverpackung, die vom Importeur mit einem zusätzlichen äußeren Aufkleber versehen wurde, widersetzen kann, es sei denn,
es ist erwiesen, dass die Geltendmachung der Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der mit einem neuen Aufkleber versehenen Ware unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen würde;
es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann;
auf der Verpackung ist klar angegeben, von wem der neue Aufkleber auf der Ware angebracht worden ist und wer deren Hersteller ist;
das mit diesem neuen Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann; das Etikett darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich sein, und
der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit einem neuen Aufkleber versehenen Erzeugnisses und liefert ihm auf Verlangen ein Muster dieser Ware (Rn 32).
Der Markeninhaber kann demnach die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbundene Veränderung verbieten, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind überdies gewahrt (Rn 19). Diese Voraussetzung der Erforderlichkeit betrifft nur das Umpacken der Ware als solches sowie die Wahl zwischen Neuverpackung und Überkleben, nicht hingegen die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird (Rn 38). Die Frage, ob es den Ruf der Marke schädigen kann, wenn der Parallelimporteur die Marke nicht auf dem neuen äußeren Karton anbringt („de-branding") oder entweder sein eigenes Logo oder ein Firmenmarkenzeichen, eine Firmenaufmachung oder eine für eine Reihe verschiedener Waren verwendete Aufmachung auf dem neuen äußeren Karton anbringt („co-branding") oder auf dieser Verpackung einen zusätzlichen Aufkleber so anbringt, dass die Marke des Inhabers ganz oder teilweise überklebt wird oder auf dem zusätzlichen Aufkleber nicht den Inhaber der Marke angibt oder den Namen des Parallelimporteurs in Großbuchstaben schreibt, ist eine Sachfrage, über die nach dem jeweiligen Sachverhalt zu entscheiden Sache des nationalen Gerichts ist (Rn 47).
Im Anschluss an dieses Urteil teilte der OGH dem EuGH auf dessen Anfrage mit, sein Vorabentscheidungsersuchen aufrecht zu erhalten, soweit die Fragen 1 b und 2 betroffen sind.
Mit Urteil vom 22. 12. 2008 in der Rechtssache C-276/05 (= MarkenR 2009, 59) erkannte der EuGH daraufhin im Anlassfall zu Recht:
1. Art 7 Abs 2 der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass, sofern das Umpacken des Arzneimittels durch Neuverpackung nachweislich für seinen weiteren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist, die Art der Gestaltung dieser Verpackung nur an der Voraussetzung zu messen ist, dass sie nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann.1. Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass, sofern das Umpacken des Arzneimittels durch Neuverpackung nachweislich für seinen weiteren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist, die Art der Gestaltung dieser Verpackung nur an der Voraussetzung zu messen ist, dass sie nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann.
2. Art 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es Sache des Parallelimporteurs ist, dem Markeninhaber die Angaben zu übermitteln, die dafür notwendig und ausreichend sind, dass dieser überprüfen kann, ob die Umverpackung der durch die Marke geschützten Ware für deren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist.2. Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es Sache des Parallelimporteurs ist, dem Markeninhaber die Angaben zu übermitteln, die dafür notwendig und ausreichend sind, dass dieser überprüfen kann, ob die Umverpackung der durch die Marke geschützten Ware für deren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist.
Der Senat hat nunmehr erwogen:
1.1. Die Vorabentscheidung des EuGH entfaltet bindende Wirkung für das Ausgangsverfahren vor dem österreichischen Gericht in allen Instanzen, und zwar nicht nur in ihrem Tenor, sondern auch in den tragenden Entscheidungsgründen (vgl RIS-Justiz RS0111726 [T4]).1.1. Die Vorabentscheidung des EuGH entfaltet bindende Wirkung für das Ausgangsverfahren vor dem österreichischen Gericht in allen Instanzen, und zwar nicht nur in ihrem Tenor, sondern auch in den tragenden Entscheidungsgründen vergleiche RIS-Justiz RS0111726 [T4]).
1.2. Der OGH hat auch in Rechtssachen, in denen er nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des EuGH auszugehen und diese seinen Entscheidungen zugrundezulegen; diese Entscheidungen schaffen nämlich objektives Recht (4 Ob 70/02a mwN) und entfalten über den Ausgangsrechtsstreit hinaus eine rechtliche Bindungswirkung dahin, dass alle Gerichte der Mitgliedstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten haben (4 Ob 70/02a = RIS-Justiz RS0110582 [T3]).
2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
2.1. Die Beklagte bekämpft die einstweilige Verfügung in ihrem Begehren zu a) mit dem Argument, die klaren und deutlichen Angaben des Umverpackers auf der neuen Verpackung seien zur Vermeidung von Irreführungen über den Hersteller notwendig; das Hervorheben der Angaben des Umverpackers beeinträchtige die Herkunftsgarantie der Marke nicht. Der Grundsatz der Anwendung des gelindesten Mittels sei in diesem Zusammenhang nicht anzuwenden.
2.1.1. Der EuGH hat in der Rechtssache C-348/04 ausgesprochen, dass der Markeninhaber die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbundene Veränderung dann hinzunehmen hat, wenn das Umpacken erforderlich ist, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen, und wenn überdies die berechtigten Interessen des Markeninhabers gewahrt sind. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit betrifft nur das Umpacken der Ware als solches sowie die Wahl zwischen Neuverpackung und Überkleben, nicht hingegen die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird. Die Beurteilung, ob durch das Umpacken der Ruf der Marke geschädigt werden kann, obliegt dem nationalen Gericht.
2.1.2. Nach diesen Grundsätzen ist das Sicherungsteilbegehren zu a) unbegründet. Der Umstand allein, dass auf der neuen Verpackung der Hinweis auf den Umverpacker in auffälligerer Schrift und Platzierung angebracht ist als der Hinweis auf den Hersteller, ist noch nicht geeignet, die Herkunftsfunktion der Marke zu beeinträchtigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist davon auszugehen, dass dem verständigen Durchschnittsverbraucher die Bedeutung der Begriffe „umgepackt" und „importiert" im Zusammenhang mit Arzneimitteln mittlerweile geläufig ist; es besteht daher bei der konkreten Gestaltung der Verpackung (der Name „P*****" ist gleich groß geschrieben wie der Hinweis „Umverpackt und importiert durch") keine Gefahr, dass der Verbraucher das als Verpacker auftretende Unternehmen für den Hersteller halten wird. Auch erweckt der Herstellerhinweis keineswegs einen unordentlichen Eindruck. Der Revisionsrekurs der Beklagten erweist sich insoweit als berechtigt.
2.2. Gegen Punkt c) der einstweiligen Verfügung wendet die Beklagte ein, die Verständigungspflicht des Importeurs umfasse nicht auch die Bekanntgabe des Exportstaats und der näheren Gründe für das Umpacken; dem Markeninhaber sei nur die Prüfung zu ermöglichen, ob durch das Umpacken der Originalzustand der Ware beeinträchtigt oder der Ruf der Marke geschädigt werde.
2.2.1. Nach der bindenden Auffassung des EuGH in der Rechtssache C-276/05 hat der Parallelimporteur dem Markeninhaber jene Angaben zu übermitteln, die notwendig und ausreichend sind, damit dieser überprüfen kann, ob die Umverpackung der durch die Marke geschützten Ware für deren Vertrieb im Einfuhrmitgliedstaat erforderlich ist. Die Art der zu übermittelnden Angaben hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass hierzu in Ausnahmefällen die Angabe des Ausfuhrmitgliedstaats gehört, wenn der Markeninhaber ohne eine solche Angabe daran gehindert wäre, die Erforderlichkeit des Umpackens zu beurteilen (Rn 35).
2.2.2. Veränderungen an Packung oder Produkt erfüllen den Tatbestand einer Markenverletzung (Ingerl/Rohnke, MarkenG2 § 24 Rz 66). Es obliegt daher dem beklagten Importeur, sämtliche Voraussetzungen der Erschöpfung des beeinträchtigten Markenrechts - wozu auch Notwendigkeit und Angemessenheit der erfolgten Veränderungen zur Beseitigung des Vertriebshindernisses zählen - als Einwendung gegen die Verletzung nachzuweisen.2.2.2. Veränderungen an Packung oder Produkt erfüllen den Tatbestand einer Markenverletzung (Ingerl/Rohnke, MarkenG2 Paragraph 24, Rz 66). Es obliegt daher dem beklagten Importeur, sämtliche Voraussetzungen der Erschöpfung des beeinträchtigten Markenrechts - wozu auch Notwendigkeit und Angemessenheit der erfolgten Veränderungen zur Beseitigung des Vertriebshindernisses zählen - als Einwendung gegen die Verletzung nachzuweisen.
2.2.3. Gegenstand des geltend gemachten Auskunftsanspruchs des Markeninhabers sind der Exportstaat sowie die Gründe für das Umpacken; dass diese Angaben im Anlassfall zur Überprüfung des Erfordernisses eines Umpackens entbehrlich wären, ist nicht ersichtlich. Die beklagte Importeurin hat in erster Instanz weder aufgezeigt noch bescheinigt, welche anderen Informationsquellen dem Markeninhaber die benötigten Erkenntnisse liefern könnten, und erstmals im Revisionsrekurs die - durch den Akteninhalt nicht belegte - Behauptung aufgestellt, es bestehe die Möglichkeit einer Identifizierung der Herkunft der Markenwaren anhand der Chargennummern. Die Befürchtung der Beklagten, sie müsse ihre Bezugsquellen aufdecken und setze ihre Lieferanten „wettbewerbsbedenklichem Druck" aus, ist nach dem Umfang des gewährten Auskunftsanspruchs unbegründet. Dem Revisionsrekurs der Beklagten ist daher insoweit ein Erfolg zu versagen.
3. Zum Revisionsrekurs der Klägerin
3.1. Die Klägerin bekämpft die Abweisung ihres Sicherungsbegehrens zu b). Das einheitliche Streifen-Design der von der Beklagten verwendeten neuen Verpackungen sei für den Import nicht notwendig und diene ausschließlich den eigenen wirtschaftlichen Zwecken des Importeurs; eine neue Verpackung dürfe nicht als Werbeträger für den Umverpacker dienen.
3.2. Nach den zuvor unter Punkt 2.1. dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH hat die Markeninhaberin das Anbringen eines färbigen Streifendesigns auf einer neuen Verpackung durch den Parallelimporteur dann hinzunehmen, wenn dadurch die Herkunfts- und Qualitätsfunktion ihrer Marke nicht beeinträchtigt wird und die Verpackung keinen beschädigten, minderwertigen oder unsauberen Eindruck erweckt. Diese Voraussetzungen liegen im Anlassfall vor. Es ist nämlich nicht ersichtlich, warum die beanstandete grafische Gestaltung geeignet sein soll, den Ruf der Marke der Klägerin zu schädigen. Dass die Ware im Inland verkehrsfähig ist, auch wenn die Verpackung keine blauen Streifen aufweist, ist ohne Bedeutung. Das Design der Verpackung betrifft nämlich nur die Art und Weise, in der das Umpacken durchgeführt wird. Keine Rolle spielt es hingegen bei der Prüfung der Frage, ob das Umpacken der Ware als solches erforderlich ist, um die Ware im Inland verkehrsfähig zu machen.
4. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 393 Abs 1 EO iVm §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat im Sicherungsverfahren erster Instanz (Bemessungsgrundlage 34.000 EUR) sowie im Rekursverfahren (Bemessungsgrundlage für jedes Rechtsmittel 17.000 EUR) mit der Hälfte ihres Begehrens obsiegt, im Revisionsrekursverfahren blieb sie mit ihrem eigenen Rechtsmittel (Bemessungsgrundlage 8.500 EUR) erfolglos, während die Beklagten mit ihrem Rekurs und Revisionsrekurs (Bemessungsgrundlage 17.000 EUR) zur Hälfte obsiegten.4. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 43, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat im Sicherungsverfahren erster Instanz (Bemessungsgrundlage 34.000 EUR) sowie im Rekursverfahren (Bemessungsgrundlage für jedes Rechtsmittel 17.000 EUR) mit der Hälfte ihres Begehrens obsiegt, im Revisionsrekursverfahren blieb sie mit ihrem eigenen Rechtsmittel (Bemessungsgrundlage 8.500 EUR) erfolglos, während die Beklagten mit ihrem Rekurs und Revisionsrekurs (Bemessungsgrundlage 17.000 EUR) zur Hälfte obsiegten.