Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 9. 4. 2002, 4 Ob 70/02a-45, das Revisionsverfahren wegen Präjudizialität bis zur Erledigung des zu 8 Ob 284/99v eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH, Rs C-294/00 - Paracelsus-Schulen/Gräbner, unterbrochen. Zur Vorabentscheidung war unter anderem folgende Frage vorgelegt worden: "Kann weiterhin, insbesondere nach Erlassung der zweiten allgemeinen Anerkennungs-Richtlinie, 92/51/EWG, ein Mitgliedstaat eine arztähnliche Tätigkeit wie die eines Heilpraktikers nach dem deutschen Heilpraktikergesetz, RGBl I 251/1939 in der geltenden Fassung, den Inhabern eines Ärztediploms vorbehalten, oder steht dem nunmehr insbesondere Art 43 EG über die Niederlassungsfreiheit und Art 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr entgegen?"Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 9. 4. 2002, 4 Ob 70/02a-45, das Revisionsverfahren wegen Präjudizialität bis zur Erledigung des zu 8 Ob 284/99v eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH, Rs C-294/00 - Paracelsus-Schulen/Gräbner, unterbrochen. Zur Vorabentscheidung war unter anderem folgende Frage vorgelegt worden: "Kann weiterhin, insbesondere nach Erlassung der zweiten allgemeinen Anerkennungs-Richtlinie, 92/51/EWG, ein Mitgliedstaat eine arztähnliche Tätigkeit wie die eines Heilpraktikers nach dem deutschen Heilpraktikergesetz, RGBl I 251 aus 1939, in der geltenden Fassung, den Inhabern eines Ärztediploms vorbehalten, oder steht dem nunmehr insbesondere Artikel 43, EG über die Niederlassungsfreiheit und Artikel 50, EG über den freien Dienstleistungsverkehr entgegen?"
Mit Urteil vom 11. 7. 2002, C-294/00, hat der EuGH nunmehr unter anderem ausgesprochen, dass beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts keine seiner Bestimmungen einen Mitgliedstaat hindert, die Ausübung einer Tätigkeit wie der eines Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts den Inhabern eines Arztdiploms vorzubehalten. Der erkennende Senat hat dieses Urteil - wenn es auch nicht im Streitfall ergangen ist - seiner Entscheidung zugrundezulegen (SZ 69/56 ua).
Der österreichischen Rechtsordnung ist der Beruf eines Heilpraktikers unbekannt. Zur Ausübung der Medizin ist gem § 2 Abs 1 ÄrzteG der Arzt berufen. Gem § 2 Abs 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondereDer österreichischen Rechtsordnung ist der Beruf eines Heilpraktikers unbekannt. Zur Ausübung der Medizin ist gem Paragraph 2, Absatz eins, ÄrzteG der Arzt berufen. Gem Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);3. die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. (...)
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8. (...).
Die Beklagte vertritt die Auffassung, weder die Verordnung oder Verabreichung von homöpopathischen Substanzen oder Eigenblutpräparaten noch die Akupunkturbehandlung sei Ärzten vorbehalten; die Homöopathie sei nicht dem medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisbereich zuzuordnen, was der Oberste Sanitätsrat für die Eigenbluttherapie schon ausdrücklich ausgesprochen habe. Die Beklagte habe vor Aufnahme ihrer Tätigkeit von mehreren Stellen Rechtsauskünfte eingeholt, die ihr die Unbedenklichkeit ihres Vorhabens bestätigt hätten, weshalb sie in entschuldbarem Rechtsirrtum gehandelt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Kein sittenwidriges Handeln iSd § 1 UWG liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN). Steht (objektiv) die Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Judikatur (ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten ua), kommt es nicht weiter darauf an, auf Grund welcher subjektiven Umstände er gerade zu dieser Rechtsauffassung gelangt ist (ÖBl-LS 01/1 - Vermietung durch Immobilienmakler; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN).Kein sittenwidriges Handeln iSd Paragraph eins, UWG liegt vor, wenn die Auffassung des Beklagten über die Auslegung der angeblich verletzten Norm durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. Ist dies der Fall, so kann eine auf dieser Auslegung beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden (stRsp ua ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN). Steht (objektiv) die Rechtsauffassung des Beklagten nicht im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder zu einer feststehenden höchstrichterlichen Judikatur (ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten ua), kommt es nicht weiter darauf an, auf Grund welcher subjektiven Umstände er gerade zu dieser Rechtsauffassung gelangt ist (ÖBl-LS 01/1 - Vermietung durch Immobilienmakler; ÖBl 2001, 261 - Hausdruckerei mwN).
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Erstellung einer Diagnose eine Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ist (4 Ob 114/89; 4 Ob 14/00p = ÖBl-LS 2000/33 - Auspendeln; 4 Ob 50/01h = ÖBl-LS 01/109 - Bachblüten). Bestrahlungen mit einer Mineralienlampe oder das Auflegen von Blütenessenzen ohne vorangehende Diagnose für sich allein ist hingegen keine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 Z 3 ÄrzteG (4 Ob 50/01h = ÖBl-LS 01/109 - Bachblüten). Zur Zulässigkeit einer homöopathischen Behandlung oder einer Akupunkturbehandlung durch einen Nichtarzt fehlt höchstgerichtliche Rechtsprechung (vgl zu diesem Problemkreis - aus strafrechtlicher Sicht - auch Heilegger, Ärztlicher Vorbehaltsbereich und Alternativmedizin: Versuch einer Ab- und Eingrenzung, RdM 1999, 135ff).Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Erstellung einer Diagnose eine Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ist (4 Ob 114/89; 4 Ob 14/00p = ÖBl-LS 2000/33 - Auspendeln; 4 Ob 50/01h = ÖBl-LS 01/109 - Bachblüten). Bestrahlungen mit einer Mineralienlampe oder das Auflegen von Blütenessenzen ohne vorangehende Diagnose für sich allein ist hingegen keine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG (4 Ob 50/01h = ÖBl-LS 01/109 - Bachblüten). Zur Zulässigkeit einer homöopathischen Behandlung oder einer Akupunkturbehandlung durch einen Nichtarzt fehlt höchstgerichtliche Rechtsprechung vergleiche zu diesem Problemkreis - aus strafrechtlicher Sicht - auch Heilegger, Ärztlicher Vorbehaltsbereich und Alternativmedizin: Versuch einer Ab- und Eingrenzung, RdM 1999, 135ff).
Zur Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung iSd § 1 UWG muss dann, wenn Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens fehlt, auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung und ständige Verwaltungspraxis abgestellt werden (MR 1987, 107 - Rubbel-Puzzle; 4 Ob 137/94; vgl auch 4 Ob 378/86 = JBl 1987, 730 betreffend einen Erlass des zuständigen Ministeriums über die Einstufung von teeähnlichen Produkten; ÖBl 1994, 106 - Langlauflehrerprüfung betreffend die Erklärung der zuständigen Behörde, alle Voraussetzungen zur Weiterführung der Schischule zu erfüllen; 4 Ob 1122/93 betreffend eine mündliche, als Bescheid zu qualifizierende Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde).Zur Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung iSd Paragraph eins, UWG muss dann, wenn Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens fehlt, auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung und ständige Verwaltungspraxis abgestellt werden (MR 1987, 107 - Rubbel-Puzzle; 4 Ob 137/94; vergleiche auch 4 Ob 378/86 = JBl 1987, 730 betreffend einen Erlass des zuständigen Ministeriums über die Einstufung von teeähnlichen Produkten; ÖBl 1994, 106 - Langlauflehrerprüfung betreffend die Erklärung der zuständigen Behörde, alle Voraussetzungen zur Weiterführung der Schischule zu erfüllen; 4 Ob 1122/93 betreffend eine mündliche, als Bescheid zu qualifizierende Verfügung der zuständigen Verwaltungsbehörde).
Der Oberste Sanitätsrat ist ein gem § 15 des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes RGBl 1870/68 beim für Sanitätsfragen zuständigen Ministerium eingesetztes Gremium, das in allen besonders wichtigen Gesundheitsangelegenheiten als beratendes und begutachtendes Organ tätig wird (§ 16 leg.cit.). In seinen Gutachten kommt deshalb die Rechtsmeinung der in Gesundheitsfragen zuständigen höchsten Verwaltungsbehörde zum Ausdruck, die - sofern ihnen keine gesetzliche Regelung oder höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegensteht - bis zu einer gegenteiligen Äußerung für die Rechtsanwender als Richtschnur ihres Verhaltens zu dienen hat.Der Oberste Sanitätsrat ist ein gem Paragraph 15, des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes RGBl 1870/68 beim für Sanitätsfragen zuständigen Ministerium eingesetztes Gremium, das in allen besonders wichtigen Gesundheitsangelegenheiten als beratendes und begutachtendes Organ tätig wird (Paragraph 16, leg.cit.). In seinen Gutachten kommt deshalb die Rechtsmeinung der in Gesundheitsfragen zuständigen höchsten Verwaltungsbehörde zum Ausdruck, die - sofern ihnen keine gesetzliche Regelung oder höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegensteht - bis zu einer gegenteiligen Äußerung für die Rechtsanwender als Richtschnur ihres Verhaltens zu dienen hat.
Der Oberste Sanitätsrat hat in seinem Gutachten vom 19. 1. 1985 (tw abgedruckt in Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn, ÄrzteG³ [1988] 354) ausgesprochen, dass - wenn auch nach dem derzeitigen Stand der Lehre die Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln nicht als wissenschaftliche Heilmethode anerkannt werden könne - die Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln nur nach ärztlicher Anordnung erfolgen dürfe, weil nur der Arzt die Verantwortung übernehmen könne, in bestimmten Fällen keine erprobten Pharmakotherapien, sondern eben nur eine homöopathische Therapie zu betreiben. Zur Nadelakupunkturbehandlung nimmt ein auf einem Gutachten des Obersten Sanitätsrats beruhender Erlass des Bundeskanzleramtes vom 9. 6. 1987 (tw abgedruckt in Kux/Emberger/Neudorfer/Chlan/Mahn aaO 348) dahin Stellung, diese sei nach wie vor keine in allen zur Diskussion stehenden Indikationen wissenschaftlich abgeklärte und in ihrer Wirkung eindeutig erwiesene Heilmethode, sie dürfe aber nur von entsprechend ausgebildeten Ärzten angewendet werden.
Bei dieser Sachlage hat die Beklagte mit den ihr verbotenen Verhaltensweisen nicht nur gegen § 2 ÄrzteG verstoßen, sondern kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen. Schon im Sicherungsverfahren hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 13. 9. 2000, 4 Ob 207/00w-23, auf die (mit der Entscheidung Rs C-294/00 - Paracelsus-Schulen/Gräbner neuerlich bestätigte) Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Rs C-61/89 - Bouchoucha, Slg 1990 I-3551) verwiesen (der sich der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. 3. 2000, B 2767/97 angeschlossen hat), wonach das österreichische Berufsverbot für Heilpraktiker gemeinschaftskonform ist. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage konnte auch die Einholung von Rechtsauskünften bei der deutschen Botschaft in Österreich, der österreichischen Botschaft in Deutschland, einem inländischen Rechtsanwalt und bei einem Institutsvorstand der Universität Wien zur Zulässigkeit einer Tätigkeit als Heilpraktikerin im Inland die wettbewerbsrechtliche Verantwortung der Beklagten für ihre unzulässigen Eingriffe in den Vorbehalt des § 2 Abs 2 ÄrzteG nicht ausschließen.Bei dieser Sachlage hat die Beklagte mit den ihr verbotenen Verhaltensweisen nicht nur gegen Paragraph 2, ÄrzteG verstoßen, sondern kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen. Schon im Sicherungsverfahren hat der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 13. 9. 2000, 4 Ob 207/00w-23, auf die (mit der Entscheidung Rs C-294/00 - Paracelsus-Schulen/Gräbner neuerlich bestätigte) Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Rs C-61/89 - Bouchoucha, Slg 1990 I-3551) verwiesen (der sich der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15. 3. 2000, B 2767/97 angeschlossen hat), wonach das österreichische Berufsverbot für Heilpraktiker gemeinschaftskonform ist. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage konnte auch die Einholung von Rechtsauskünften bei der deutschen Botschaft in Österreich, der österreichischen Botschaft in Deutschland, einem inländischen Rechtsanwalt und bei einem Institutsvorstand der Universität Wien zur Zulässigkeit einer Tätigkeit als Heilpraktikerin im Inland die wettbewerbsrechtliche Verantwortung der Beklagten für ihre unzulässigen Eingriffe in den Vorbehalt des Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG nicht ausschließen.
Die Beklagte hat sich, was ihre Behandlungsmethoden im einzelnen betrifft, mit ihrem Handeln auch in Widerspruch zur zuvor beschriebenen Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörden gesetzt. Angesichts der Risikogeneigtheit der von ihr angestrebten Berufsausübung (Heilbehandlungen durch einen Nichtarzt) ist der Beklagten vorzuwerfen, sich keine Kenntnis dieser Rechtsauffassung verschafft zu haben, obwohl ihr dies mit zumutbarem Aufwand (etwa durch Erkundigungen bei der Österreichischen Ärztekammer oder das Studium des zitierten Kommentars zum ÄrzteG, in dessen Anhang entsprechende Gutachten des Obersten Sanitätsrats und Erlässe des BKA abgedruckt sind) leicht möglich gewesen wäre.
Was die Behandlung mit aus dem eigenen Blut der von ihr behandelten Personen gewonnen Medikamenten betrifft, besteht zu dieser Frage kein Gutachten des Obersten Sanitätsrats (Heilegger aaO in FN 14, wo nur ein Gutachten zur Eigenbluttherapie durch Eigenblutinjektionen angeführt ist). Dass ein solches Verhalten aber Ärzten vorbehalten bleiben muss, folgt bereits ohne jeden Zweifel aus dem Gesetz, weil gem § 2 Abs 2 Z 4 ÄrzteG die Entnahme von Blut (die denknotwendige Voraussetzung einer Eigenbluttherapie ist) unter die Ausübung des ärztlichen Berufs fällt. Wenn die Beklagte erstmals im Rechtsmittelverfahren darauf verweist, sie hätte Akupunkturbehandlungen nicht unter Verwendung von (hautdurchdringenden) Nadeln, sondern nur mit sanften Methoden ohne Durchdringung der Haut (zB mittels Laser oder Strom) durchgeführt, handelt es sich dabei um eine unzulässige Neuerung.Was die Behandlung mit aus dem eigenen Blut der von ihr behandelten Personen gewonnen Medikamenten betrifft, besteht zu dieser Frage kein Gutachten des Obersten Sanitätsrats (Heilegger aaO in FN 14, wo nur ein Gutachten zur Eigenbluttherapie durch Eigenblutinjektionen angeführt ist). Dass ein solches Verhalten aber Ärzten vorbehalten bleiben muss, folgt bereits ohne jeden Zweifel aus dem Gesetz, weil gem Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, ÄrzteG die Entnahme von Blut (die denknotwendige Voraussetzung einer Eigenbluttherapie ist) unter die Ausübung des ärztlichen Berufs fällt. Wenn die Beklagte erstmals im Rechtsmittelverfahren darauf verweist, sie hätte Akupunkturbehandlungen nicht unter Verwendung von (hautdurchdringenden) Nadeln, sondern nur mit sanften Methoden ohne Durchdringung der Haut (zB mittels Laser oder Strom) durchgeführt, handelt es sich dabei um eine unzulässige Neuerung.
Da der Einsatz von Testpersonen grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten verstößt, steht diese Methode auch Körperschaften des öffentlichen Rechts offen, die zur Klageführung wegen Wettbewerbsverstößen berechtigt sind (4 Ob 2254/96s = ecolex 1997, 442). Es kann einem Unternehmer grundsätzlich nicht verwehrt werden, sich durch geeignete Testpersonen davon zu überzeugen, ob sich ein Konkurrent an seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen hält. Kontrollorgane dieser Art, die nicht anstiften, sondern nur auf die Probe stellen wollen, sind keine Lockspitzel. Dass die Testpersonen heimlich vorgehen, macht ihr Verhalten nicht unzulässig, weil beim Entdecken ihrer Funktion eine Kontrolle von vornherein wirkungslos wäre. Testpersonen dieser Art dürfen sich aber nicht anders verhalten als "gewöhnliche" (und damit auch redlich vorgehende) Kunden in vergleichbaren Fällen. Mit unerlaubten und verwerflichen Mitteln, insbesondere bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen, darf nicht auf einen Verstoß des Mitbewerbers hingewirkt werden (stRsp ua ÖBl 1998, 337 - Ukrain mwN). Ein sittenwidriges Einsetzen eines Testkäufers ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er unter Vorlage einer gefälschten Urkunde oder mit bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen auf den Gesetzesverstoß des Mitbewerbers hinwirkt, also etwa mit unrichtigen Behauptungen über eine Erkrankung das Ausstellen eines ärztlichen Rezepts veranlasst und damit den Konkurrenten zur Ausfolgung eines Arzneimittels anstiftet (ÖBl 1998, 337 - Ukrain mwN).
Von einer Anstiftung der Beklagten durch die Testperson der Klägerin kann nach den Feststellungen nicht gesprochen werden, hat diese doch ihre Beschwerden wahrheitsgemäß geschildert. Dass die Klägerin aber bei Auftragserteilung an die Testperson deren Schädigung infolge einer Fehlbehandlung bewusst in Kauf genommen hätte, wie ihr die Beklagte vorwirft, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Es steht nämlich nicht fest, dass die Klägerin wusste, welche Behandlung die Testperson bei der Beklagten zu erwarten habe, oder sie angewiesen hätte, sich auch gegen ihren Willen einer Behandlung durch die Beklagte zu unterziehen. Unter diesen Umständen war der Einsatz der Testperson durch die Klägerin nicht verwerflich, zumal schwer vorstellbar ist, wie sich die Klägerin auf andere Weise ein Bild von der Vorgangsweise der Beklagten hätte verschaffen sollen.
Die Beklagte verweist darauf, dass ihr in Deutschland die Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" verliehen und bescheidmäßig ausgesprochen wurde, sie dürfe diese Berufsbezeichnung im Geschäftsleben führen. Damit müsse ihr erlaubt sein, diese Bezeichnung, die der Wahrheit entspreche, auch außerhalb des Heimatstaats zu führen. Diese Auffassung lässt den aus dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten abgeleiteten völkerrechtlichen Grundsatz außer Acht, dass Staaten der Gesetzgebung und Vollziehung eines anderen Staates nicht unterworfen sind (Fischer/Köck, Allgemeines Völkerrecht4, 110). Die hoheitlichen Befugnisse eines Staats (hier: die Verleihung von Berufsbezeichnungen) besitzen demnach grundsätzlich nur für diesen Staat Geltung; eine grenzüberschreitende Wirkung hoheitlicher Akte ohne Anerkennung durch den Drittstaat ist ausgeschlossen.
Der Beklagten ist - wie zuvor ausgeführt: in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht - im Inland verboten, die Tätigkeit einer Heilpraktikerin auszuüben. Eine innerstaatliche Norm, die ihr die Führung der in Deutschland rechtmäßig erworbenen Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" erlaubte, besteht nicht. Wenn sich demnach die Beklagte in Österreich im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als "Heilpraktikerin" bezeichnet, ruft sie damit den unrichtigen Eindruck hervor, in Österreich berechtigt zu sei, als Heilpraktikerin zu wirken. Im Gebrauch dieser Berufsbezeichnung liegt somit eine irreführende Angabe iSd § 2 UWG (so schon 4 Ob 122/93 = ecolex 1994, 182 zur Berufsbezeichnung "Zahnarzt"). Zwar ist gem § 43 Abs 3 ÄrzteG auch außerhalb des Wettbewerbsrechts jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, verboten; ein allgemeiner Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers, der auch Handeln im Privatbereich einschließt, kann aus dieser Vorschrift aber nicht abgeleitet werden. In seinem Punkt 2 ist das Klagebegehren daher nur insoweit berechtigt, als es auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs abstellt; das darüber hinausgehende Mehrbegehren ist abzuweisen.Der Beklagten ist - wie zuvor ausgeführt: in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht - im Inland verboten, die Tätigkeit einer Heilpraktikerin auszuüben. Eine innerstaatliche Norm, die ihr die Führung der in Deutschland rechtmäßig erworbenen Berufsbezeichnung "Heilpraktikerin" erlaubte, besteht nicht. Wenn sich demnach die Beklagte in Österreich im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit als "Heilpraktikerin" bezeichnet, ruft sie damit den unrichtigen Eindruck hervor, in Österreich berechtigt zu sei, als Heilpraktikerin zu wirken. Im Gebrauch dieser Berufsbezeichnung liegt somit eine irreführende Angabe iSd Paragraph 2, UWG (so schon 4 Ob 122/93 = ecolex 1994, 182 zur Berufsbezeichnung "Zahnarzt"). Zwar ist gem Paragraph 43, Absatz 3, ÄrzteG auch außerhalb des Wettbewerbsrechts jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, verboten; ein allgemeiner Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers, der auch Handeln im Privatbereich einschließt, kann aus dieser Vorschrift aber nicht abgeleitet werden. In seinem Punkt 2 ist das Klagebegehren daher nur insoweit berechtigt, als es auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs abstellt; das darüber hinausgehende Mehrbegehren ist abzuweisen.
Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens bestreitet die Beklagte dem Grunde nach mit dem Argument, § 4 UWG verlange wissentliches Handeln; solches liege nicht vor. Dem ist zu entgegnen, dass gem § 25 Abs 3 UWG - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen -jedes Unterlassungsbegehren mit einem Veröffentlichungsbegehren verbunden werden kann. Ist aber schon der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig, kann auch für den Anspruch auf Veröffentlichung nichts anderes gelten. Weshalb in der Werbung der Beklagten für Einzelsitzungen im Bereich ua der Homöopathie und Akupunktur in der Zeitschrift "Die Regenbogenbrücke" keine Ankündigung ärztlicher Leistungen liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Soweit sich die Beklagte aber gegen den Umfang des Veröffentlichungsbegehrens wendet, weicht sie von der Feststellung, dass ihre Kunden aus V*****, G*****, W***** und S***** stammen, ab und führt die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig aus.Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens bestreitet die Beklagte dem Grunde nach mit dem Argument, Paragraph 4, UWG verlange wissentliches Handeln; solches liege nicht vor. Dem ist zu entgegnen, dass gem Paragraph 25, Absatz 3, UWG - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen -jedes Unterlassungsbegehren mit einem Veröffentlichungsbegehren verbunden werden kann. Ist aber schon der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig, kann auch für den Anspruch auf Veröffentlichung nichts anderes gelten. Weshalb in der Werbung der Beklagten für Einzelsitzungen im Bereich ua der Homöopathie und Akupunktur in der Zeitschrift "Die Regenbogenbrücke" keine Ankündigung ärztlicher Leistungen liegen soll, ist nicht nachvollziehbar. Soweit sich die Beklagte aber gegen den Umfang des Veröffentlichungsbegehrens wendet, weicht sie von der Feststellung, dass ihre Kunden aus V*****, G*****, W***** und S***** stammen, ab und führt die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig aus.
Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Eines von fünf Unterlassungsbegehren war nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens; die Bemessungsgrundlage beträgt demnach (bei gleichteiliger Bewertung aller Unterlassungsbegehren) 39.970,06 EUR. Das geringfügige Unterliegen in Punkt 2 des Klagebegehrens wirkt sich kostenmäßig nicht aus.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Eines von fünf Unterlassungsbegehren war nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens; die Bemessungsgrundlage beträgt demnach (bei gleichteiliger Bewertung aller Unterlassungsbegehren) 39.970,06 EUR. Das geringfügige Unterliegen in Punkt 2 des Klagebegehrens wirkt sich kostenmäßig nicht aus.