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Rechtssatz RS0124688

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124688

Geschäftszahl

1Ob164/08m

Entscheidungsdatum

31.03.2009

Rechtssatz

Verzögert ein Verpflichteter die Übergabe eines Wohnobjekts - aus welchem Grunde immer, in der Hauptsache aber erfolglos -, so hat er keinen Rechtstitel zur Weiterbenützung desselben und daher Benützungsentgelt an den Ersteher zu zahlen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 164/08m
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 164/08m
    Beisatz: Der Umstand, dass dem Ersteher der Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft gemäß § 156 Abs 2 EO zwecks Erhaltung der Friedensordnung erst nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und - als zusätzlicher, im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Voraussetzung - nach Eintritt der Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags zukommt, ändert daran nichts. (T1)

Schlagworte

Bem: Modifizierung des Rechtssatzes im Sinne der Entscheidung im November 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124688

Im RIS seit

30.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_20090331_OGH0002_0010OB00164_08M0000_001