Rechtssatz RS0124688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124688
Entscheidungsdatum
31.03.2009
Rechtssatz
Verzögert ein Verpflichteter die Übergabe eines Wohnobjekts - aus welchem Grunde immer, in der Hauptsache aber erfolglos -, so hat er keinen Rechtstitel zur Weiterbenützung desselben und daher Benützungsentgelt an den Ersteher zu zahlen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 164/08m
Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 164/08m
Beisatz: Der Umstand, dass dem Ersteher der Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft gemäß § 156 Abs 2 EO zwecks Erhaltung der Friedensordnung erst nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen und - als zusätzlicher, im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Voraussetzung - nach Eintritt der Rechtskraft der Erteilung des Zuschlags zukommt, ändert daran nichts. (T1)
Schlagworte
Bem: Modifizierung des Rechtssatzes im Sinne der Entscheidung im November 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124688
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_20090331_OGH0002_0010OB00164_08M0000_001