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Rechtssatz RS0124696

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124696

Geschäftszahl

10Ob70/07b

Entscheidungsdatum

28.01.2009

Rechtssatz

Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der ausschließlich dem Karteninhaber bekannt gegebene PIN-Code „niemandem" zur Kenntnis gebracht werden darf, „auch nicht" den Mitarbeitern des beklagten Kreditkartenunternehmens, ist weder als überzogen zu beurteilen, noch kann darin eine dem dispositiven Recht fremde Geheimhaltungspflicht erblickt werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung des PIN-Codes gehört zu den Schutzpflichten, die aufgrund des rechtsgeschäftlichen Naheverhältnisses zwischen Kreditkartengesellschaft und Karteninhaber das vertragliche Schuldverhältnis (schon) ex lege erweitern. Außerdem ist es offenkundig, dass die Verletzung der Geheimhaltungspflicht das Missbrauchsrisiko erheblich erhöht, weshalb die geforderte Geheimhaltung dem Konsumenten auch durchaus zumutbar ist (Klausel 10). Diese Erwägungen gelten auch für Klauseln, wonach die Weitergabe des PIN-Codes, die gemeinsame Verwahrung mit der Karte, die Anbringung auf der Karte, ein Niederschreiben des PIN-Codes, oder gleichartige, auf eigenem Willensentschluss des Karteninhabers beruhende Handlungen, welche die Erlangung des PIN-Codes durch Dritte ermöglichen, „im Missbrauchsfalle" die „volle Haftung" des Karteninhabers (Klausel 11) begründen und der Karteninhaber von „dieser Haftung" nach Ablauf von 24Stunden „nach Einlangen der Meldung" (zB telefonisch, telegrafisch oder durch persönliche Vorsprache) der Verletzung der Geheimhaltungspflicht bei dem beklagten Kreditkartenunternehmen oder der kontoführenden Bank „befreit" wird (Klausel 12).

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Beisatz: Von einer Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts, mit der der Karteninhaber nicht zu rechnen brauche, kann ebenfalls keine Rede sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124696

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JJR_20090128_OGH0002_0100OB00070_07B0000_004