Rechtssatz RS0124696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124696
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der ausschließlich dem Karteninhaber bekannt gegebene PIN-Code „niemandem" zur Kenntnis gebracht werden darf, „auch nicht" den Mitarbeitern des beklagten Kreditkartenunternehmens, ist weder als überzogen zu beurteilen, noch kann darin eine dem dispositiven Recht fremde Geheimhaltungspflicht erblickt werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung des PIN-Codes gehört zu den Schutzpflichten, die aufgrund des rechtsgeschäftlichen Naheverhältnisses zwischen Kreditkartengesellschaft und Karteninhaber das vertragliche Schuldverhältnis (schon) ex lege erweitern. Außerdem ist es offenkundig, dass die Verletzung der Geheimhaltungspflicht das Missbrauchsrisiko erheblich erhöht, weshalb die geforderte Geheimhaltung dem Konsumenten auch durchaus zumutbar ist (Klausel 10). Diese Erwägungen gelten auch für Klauseln, wonach die Weitergabe des PIN-Codes, die gemeinsame Verwahrung mit der Karte, die Anbringung auf der Karte, ein Niederschreiben des PIN-Codes, oder gleichartige, auf eigenem Willensentschluss des Karteninhabers beruhende Handlungen, welche die Erlangung des PIN-Codes durch Dritte ermöglichen, „im Missbrauchsfalle" die „volle Haftung" des Karteninhabers (Klausel 11) begründen und der Karteninhaber von „dieser Haftung" nach Ablauf von 24Stunden „nach Einlangen der Meldung" (zB telefonisch, telegrafisch oder durch persönliche Vorsprache) der Verletzung der Geheimhaltungspflicht bei dem beklagten Kreditkartenunternehmen oder der kontoführenden Bank „befreit" wird (Klausel 12).
Entscheidungstexte
- 10 Ob 70/07b
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
Beisatz: Von einer Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts, mit der der Karteninhaber nicht zu rechnen brauche, kann ebenfalls keine Rede sein. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124696
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009
Dokumentnummer
JJR_20090128_OGH0002_0100OB00070_07B0000_004