Rechtssatz RS0124708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124708
Geschäftszahl
1Präs2690-1702/09v
Entscheidungsdatum
29.04.2009
Rechtssatz
Nach § 49 Abs 4 RStDG entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds des Personalsenats der Vorsitzende des Personalsenats. Ist der Vorsitzende des Personalsenats selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem geltend gemachten Ausschlussgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenats des übergeordneten Gerichtshofs (§ 49 Abs 5 RStDG). Das Gesetz sieht gegen keinen dieser Beschlüsse ein Rechtsmittel vor, sodass eine gegen derartige Beschlüsse erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist.Nach Paragraph 49, Absatz 4, RStDG entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds des Personalsenats der Vorsitzende des Personalsenats. Ist der Vorsitzende des Personalsenats selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem geltend gemachten Ausschlussgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenats des übergeordneten Gerichtshofs (Paragraph 49, Absatz 5, RStDG). Das Gesetz sieht gegen keinen dieser Beschlüsse ein Rechtsmittel vor, sodass eine gegen derartige Beschlüsse erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124708
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20090429_OGH0002_001PRA01702_09V0000_001