Rechtssatz RS0124729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124729
Entscheidungsdatum
19.05.2009
Rechtssatz
§34 Abs 3 Wr BauO ist dahingehend zu verstehen, dass sich die Höhe der Beiträge, durch die die Sachkosten zu decken sind, nach den Eigentumsanteilen an allen eingebrachten Grundstücken (mit Ausnahme jener des öffentlichen Gutes) richtet und damit der (prozentuelle) Anteil an der Verteilungsmasse ausschlaggebend dafür ist, welche Beiträge jeder am Umlegungsverfahren Beteiligte aufzubringen hat.§34 Absatz 3, Wr BauO ist dahingehend zu verstehen, dass sich die Höhe der Beiträge, durch die die Sachkosten zu decken sind, nach den Eigentumsanteilen an allen eingebrachten Grundstücken (mit Ausnahme jener des öffentlichen Gutes) richtet und damit der (prozentuelle) Anteil an der Verteilungsmasse ausschlaggebend dafür ist, welche Beiträge jeder am Umlegungsverfahren Beteiligte aufzubringen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124729
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009
Dokumentnummer
JJR_20090519_OGH0002_0080OB00153_08W0000_001