Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist auch (nur inhaltlich nicht im Ergebnis) berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Zulässigkeit des Revisionsrekurses § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht entgegensteht. Daran, dass der Anspruch auf Neuaufteilung der Sachkosten ein eigenständiger Anspruch (ohne Kostencharakter iS dieser Gesetzesstelle) ist, besteht schon angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 34 Abs 6 iVm § 31 Abs 3 Wr BauO (sukzessive Kompetenz) kein Zweifel.Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist auch (nur inhaltlich nicht im Ergebnis) berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Zulässigkeit des Revisionsrekurses Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG nicht entgegensteht. Daran, dass der Anspruch auf Neuaufteilung der Sachkosten ein eigenständiger Anspruch (ohne Kostencharakter iS dieser Gesetzesstelle) ist, besteht schon angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 34, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, Wr BauO (sukzessive Kompetenz) kein Zweifel.
Den Parteien steht der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss nicht nur dann zu, wenn sie die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung bekämpfen, sondern auch dann, wenn sie lediglich die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Bindungen anfechten, obwohl sich diese nur aus den Gründen des Beschlusses ergeben, da nicht nur die Aufhebung selbst, sondern auch eine nachteilige Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien beeinträchtigt (RIS-Justiz RS0007094; 9 ObA 148/05p; 3 Ob 59/08k; Rechberger in Rechberger, AußStrG § 64 Rz 3 uva).Den Parteien steht der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss nicht nur dann zu, wenn sie die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung bekämpfen, sondern auch dann, wenn sie lediglich die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Bindungen anfechten, obwohl sich diese nur aus den Gründen des Beschlusses ergeben, da nicht nur die Aufhebung selbst, sondern auch eine nachteilige Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien beeinträchtigt (RIS-Justiz RS0007094; 9 ObA 148/05p; 3 Ob 59/08k; Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 64, Rz 3 uva).
Der Rechtsmittelwerber bekämpft in seinem Rechtsmittel ausschließlich die dem Erstgericht überbundene Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die Sachkosten zunächst durch die Anzahl der eingebrachten Grundstücke zu teilen und die dadurch ermittelten Teilbeträge allenfalls auf Miteigentümer entsprechend deren Quoten am jeweiligen Grundstück aufzuteilen seien. Bestehe - wie im Fall des Antragstellers - Alleineigentum an dem eingebrachten Grundstück, sei daher der gesamte Teilbetrag zu entrichten.
Unter Hinweis auf das Gebot der verfassungskonformen Auslegung der Wr BauO vertritt der Rechtsmittelwerber hingegen die Rechtsansicht, dass die Sachkosten entsprechend dem Anteil der von jedem am Grundstücksumlegungsverfahren Beteiligten eingebrachten Grundstücke an der Verteilungsmasse aufzuteilen seien.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Die in §§ 22 bis 35 Wr BauO geregelte Umlegung bezweckt die Schaffung einer Grundstücksordnung, nach der eine sinnvolle und den Bebauungsvorschriften entsprechende Bebauung möglich ist. Es werden Grundstücke zu einer Masse vereinigt, wobei auch jene erfasst werden können, deren Eigentümer gegen die Änderung sind. Die Neuaufteilung der Masse soll sodann eine optimale Bebauungsmöglichkeit sicherstellen, sowohl im Interesse der Eigentümer als auch der Öffentlichkeit (örtliches Stadtbild, möglichst zweckmäßige und sparsame Aufschließung etc). Das Rechtsinstitut entspricht dem Kommassierungsverfahren bei land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen und der Erneuerungsgemeinschaft nach dem Stadterneuerungsgesetz. Allerdings ist das Verfahren, das im Hinblick auf das Grundrecht auf Eigentum (Art 5 StGG und Art 1 des ersten ZPMRK) ausgestaltet sein muss, bei zersplitterten Eigentumsverhältnissen im städtischen Bereich in der Regel sehr aufwändig (Moritz BauO für Wien3 [2006], 90 f).Die in Paragraphen 22 bis 35 Wr BauO geregelte Umlegung bezweckt die Schaffung einer Grundstücksordnung, nach der eine sinnvolle und den Bebauungsvorschriften entsprechende Bebauung möglich ist. Es werden Grundstücke zu einer Masse vereinigt, wobei auch jene erfasst werden können, deren Eigentümer gegen die Änderung sind. Die Neuaufteilung der Masse soll sodann eine optimale Bebauungsmöglichkeit sicherstellen, sowohl im Interesse der Eigentümer als auch der Öffentlichkeit (örtliches Stadtbild, möglichst zweckmäßige und sparsame Aufschließung etc). Das Rechtsinstitut entspricht dem Kommassierungsverfahren bei land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen und der Erneuerungsgemeinschaft nach dem Stadterneuerungsgesetz. Allerdings ist das Verfahren, das im Hinblick auf das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 5, StGG und Artikel eins, des ersten ZPMRK) ausgestaltet sein muss, bei zersplitterten Eigentumsverhältnissen im städtischen Bereich in der Regel sehr aufwändig (Moritz BauO für Wien3 [2006], 90 f).
Gemäß § 22 Abs 1 Wr BauO ist die Umlegung die Vereinigung von Grundflächen zu einer Masse und deren Neuaufteilung zu dem Zweck, gewidmetes Bauland, dessen Bebaubarkeit wegen der unzweckmäßigen Form oder Größe der Grundstücke verhindert oder wesentlich erschwert ist, zu erschließen und Bauplätze oder Baulose von solcher Gestalt und Größe zu schaffen, dass auf ihnen den Anforderungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans entsprechende Gebäude errichtet werden können. Das Umlegungsgebiet darf nicht größer sein als es für die Umlegung notwendig ist.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Wr BauO ist die Umlegung die Vereinigung von Grundflächen zu einer Masse und deren Neuaufteilung zu dem Zweck, gewidmetes Bauland, dessen Bebaubarkeit wegen der unzweckmäßigen Form oder Größe der Grundstücke verhindert oder wesentlich erschwert ist, zu erschließen und Bauplätze oder Baulose von solcher Gestalt und Größe zu schaffen, dass auf ihnen den Anforderungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans entsprechende Gebäude errichtet werden können. Das Umlegungsgebiet darf nicht größer sein als es für die Umlegung notwendig ist.
Gemäß § 26 Abs 1 leg cit bilden die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundflächen einschließlich der Verkehrsflächen die Gesamtmasse. Aus Abs 4 leg cit ergibt sich, dass das nach Ausscheiden der Verkehrsflächen im Sinn der Abs 2 und 3 verbleibende Bauland die Verteilungsmasse bildet. Sie ist auf die Parteien aufzuteilen (Flächenumlegung). Dabei soll der prozentuelle Anteil der zugeteilten Flächen an der Verteilungsmasse dem der eingebrachten Flächen an dieser Masse entsprechen, wobei Abweichungen nur zur Erreichung der Ziele des § 22 Abs 1 leg cit zulässig sind.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg cit bilden die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundflächen einschließlich der Verkehrsflächen die Gesamtmasse. Aus Absatz 4, leg cit ergibt sich, dass das nach Ausscheiden der Verkehrsflächen im Sinn der Absatz 2 und 3 verbleibende Bauland die Verteilungsmasse bildet. Sie ist auf die Parteien aufzuteilen (Flächenumlegung). Dabei soll der prozentuelle Anteil der zugeteilten Flächen an der Verteilungsmasse dem der eingebrachten Flächen an dieser Masse entsprechen, wobei Abweichungen nur zur Erreichung der Ziele des Paragraph 22, Absatz eins, leg cit zulässig sind.
§ 27 Wr BauO, der besondere Bestimmungen über die Masseverteilung enthält, lautet wie folgt:Paragraph 27, Wr BauO, der besondere Bestimmungen über die Masseverteilung enthält, lautet wie folgt:
„(1) Die zugewiesenen Grundstücke sollen möglichst die gleiche Lage wie die eingebrachten haben. Bebaute oder in besonderer Weise benützte Grundstücke (§ 22 Abs 2) sind tunlichst dem bisherigen Eigentümer zuzuweisen.„(1) Die zugewiesenen Grundstücke sollen möglichst die gleiche Lage wie die eingebrachten haben. Bebaute oder in besonderer Weise benützte Grundstücke (Paragraph 22, Absatz 2,) sind tunlichst dem bisherigen Eigentümer zuzuweisen.
(2) Ergäben sich durch die Masseverteilung für den selben Eigentümer mehrere nicht bebaubare Grundstücke, so ist für diese grundsätzlich ein bebaubares Grundstück (Bauplatz oder Baulos) zuzuweisen. Sind jedoch die eingebrachten Grundstücke verschieden belastet und haben die Belastungen auf das zuzuweisende Grundstück überzugehen, so ist für jedes Grundstück ein Ersatzgrundstück zuzuweisen, sofern dadurch der Zweck der Umlegung nicht vereitelt wird.
(3) Durch die Masseverteilung dürfen keine unbebaubaren Grundstücke entstehen. Zu diesem Zwecke kann
1. die Veräußerung an einen anderen an der Umlegung beteiligten Eigentümer,
2. die Begründung des Miteigentums an einem bebaubaren Grundstück nach freier Vereinbarung,
3. eine Geldentschädigung aus der Masse über Antrag der betroffenen Partei oder
4. die Zuweisung einer Geldentschädigung aus der Masse erfolgen.
(4) Geldentschädigung kann auch in anderen Fällen gewährt werden, wenn der Grundeigentümer einen solchen Antrag stellt. Diesem Antrag ist Folge zu geben, wenn eine Partei oder die Gemeinde gegen Übernahme der festzusetzenden Entschädigung an Stelle des Antragstellers in die Masse eintritt.
(5) Kann die Zuweisung nicht genau nach dem Verhältnis der Ausmaße der eingebrachten Grundstücke erfolgen, so ist das Mehr- oder Minderausmaß durch Geldentschädigung auszugleichen.
(6) Außerdem ist Geldentschädigung zu leisten, soweit sich wesentliche Wertunterschiede zwischen einzelnen eingebrachten und den Ersatzgrundstücken durch die Zuweisung nicht ausgleichen lassen. Geldentschädigung aus der Masse steht zu für den zusätzlichen Wert eines eingebrachten und durch die Zuweisung entzogenen Grundstückes, der sich aus dem Bestand von Baulichkeiten oder anderem Zugehör, aus der besonderen natürlichen Beschaffenheit oder besonderen Verwendung oder aus der Ausübung eines Betriebes ergibt. Geldentschädigung an die Masse ist zu leisten für den verminderten Wert eines eingebrachten Grundstückes, der sich aus seiner geringeren Eignung für Bauzwecke oder dadurch ergibt, dass zur Erzielung der Bebaubarkeit erst ungewöhnliche, sonst entbehrliche Aufwendungen gemacht werden müssen.
(7) Die Entschädigungen sind nach den Grundsätzen des § 57 zu ermitteln."(7) Die Entschädigungen sind nach den Grundsätzen des Paragraph 57, zu ermitteln."
Nach Anhörung aller betroffener Grundeigentümer ist von der Behörde ein Umlegungsplan erstellen zu lassen, sofern ein solcher nicht von den Antragstellern vorgelegt wird (§ 28 Abs 1 Wr BauO). Die Entscheidung über die Umlegung hat durch schriftlichen Bescheid der Landesregierung zu erfolgen (§ 31 Abs 1 leg cit). Nach Abs 3 leg cit steht es jeder Partei des Umlegungsverfahrens frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Umlegungsbescheids die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Geldentschädigung und des Wertausgleichs zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrags bei Gericht tritt die Entschädigung über die Höhe der Geldentschädigung bzw des Wertausgleichs außer Kraft.Nach Anhörung aller betroffener Grundeigentümer ist von der Behörde ein Umlegungsplan erstellen zu lassen, sofern ein solcher nicht von den Antragstellern vorgelegt wird (Paragraph 28, Absatz eins, Wr BauO). Die Entscheidung über die Umlegung hat durch schriftlichen Bescheid der Landesregierung zu erfolgen (Paragraph 31, Absatz eins, leg cit). Nach Absatz 3, leg cit steht es jeder Partei des Umlegungsverfahrens frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Umlegungsbescheids die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Geldentschädigung und des Wertausgleichs zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrags bei Gericht tritt die Entschädigung über die Höhe der Geldentschädigung bzw des Wertausgleichs außer Kraft.
§ 34 (Kosten des Umlegungsverfahrens) lautet:Paragraph 34, (Kosten des Umlegungsverfahrens) lautet:
„(1) Es werden unterschieden:
die Kosten des Umlegungsverfahrens.
(2) Zu den Sachkosten gehören
1. die aus der Masse zu leistenden Entschädigungen, soweit sie durch die an die Masse zu leistenden Entschädigungen ungedeckt bleiben,
die Kosten für die Erstellung des Umlegungsplanes und
die Kosten des Vollzuges, soweit sie nicht den Amtsaufwand der Behörde betreffen.
(3) Die Sachkosten sind durch Umlegungsbeiträge zu decken. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Eigentumsanteilen an den eingebrachten Grundstücken [Hervorhebung durch den Senat] mit Ausnahme jener des öffentlichen Gutes. Allfällige Überschüsse sind in derselben Weise zu verteilen.
...
(6) Die Abrechnung der Sachkosten hat mit Bescheid des Magistrats zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte im Sinne des § 31 Abs 3 zulässig."(6) Die Abrechnung der Sachkosten hat mit Bescheid des Magistrats zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, zulässig."
Berücksichtigt man die Auslegungskriterien des § 6 ABGB, so steht die Wortauslegung der vom Rechtsmittelwerber gewünschten Interpretation der hier zur Beurteilung stehenden Regelung an sich nicht entgegen. Aus der Wortfolge „die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Eigentumsanteilen an den eingebrachten Grundstücken" lässt sich durchaus ableiten, dass damit alle und nicht nur die von einer bestimmten Person eingebrachten Grundstücke gemeint sind, mag auch der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang den Begriff der Verteilungsmasse nicht explizit verwendet haben. Bei der systematischen Auslegung werden für das Verständnis einer Norm andere Gesetzesregeln fruchtbar gemacht. Sie dient insbesondere der Vermeidung von Widersprüchen innerhalb eines Gesetzes bzw innerhalb der gesamten Rechtsordnung (P. Bydlinski in KBB2 § 6 ABGB Rz 4 mwN). Bei systematischer Auslegung der hier relevanten Regelung über die Kostendeckung zeigt sich im Rechtsvergleich, dass keiner der übrigen Landesgesetzgeber, die ein vergleichbares Umlegungsverfahren vorsehen, die Kostentragung ausschließlich von der Anzahl der eingebrachten Grundstücke ungeachtet deren Größe oder Wert abhängig machen:Berücksichtigt man die Auslegungskriterien des Paragraph 6, ABGB, so steht die Wortauslegung der vom Rechtsmittelwerber gewünschten Interpretation der hier zur Beurteilung stehenden Regelung an sich nicht entgegen. Aus der Wortfolge „die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Eigentumsanteilen an den eingebrachten Grundstücken" lässt sich durchaus ableiten, dass damit alle und nicht nur die von einer bestimmten Person eingebrachten Grundstücke gemeint sind, mag auch der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang den Begriff der Verteilungsmasse nicht explizit verwendet haben. Bei der systematischen Auslegung werden für das Verständnis einer Norm andere Gesetzesregeln fruchtbar gemacht. Sie dient insbesondere der Vermeidung von Widersprüchen innerhalb eines Gesetzes bzw innerhalb der gesamten Rechtsordnung (P. Bydlinski in KBB2 Paragraph 6, ABGB Rz 4 mwN). Bei systematischer Auslegung der hier relevanten Regelung über die Kostendeckung zeigt sich im Rechtsvergleich, dass keiner der übrigen Landesgesetzgeber, die ein vergleichbares Umlegungsverfahren vorsehen, die Kostentragung ausschließlich von der Anzahl der eingebrachten Grundstücke ungeachtet deren Größe oder Wert abhängig machen:
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 regelt in § 46 Abs 2, dass die Beteiligten die ihnen im Umlegungsverfahren erwachsenen Kosten (§ 74 AVG 1950) im Verhältnis des Wertes ihrer aufgrund des Umlegungsbescheids zugewiesenen Grundstücke zu tragen haben. Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 regelt in § 90 Abs 1 lit d, dass die Bauauslagen und Vorschüsse nach § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw Grundstücksteile zu tragen sind (Ausnahmen für Grundstücke die im Grenzkataster erfasst sind, sind für die vorliegende Beurteilung ohne Relevanz).Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 regelt in Paragraph 46, Absatz 2,, dass die Beteiligten die ihnen im Umlegungsverfahren erwachsenen Kosten (Paragraph 74, AVG 1950) im Verhältnis des Wertes ihrer aufgrund des Umlegungsbescheids zugewiesenen Grundstücke zu tragen haben. Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 regelt in Paragraph 90, Absatz eins, Litera d,, dass die Bauauslagen und Vorschüsse nach Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 von den Eigentümern der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile im Verhältnis der Fläche dieser Grundstücke bzw Grundstücksteile zu tragen sind (Ausnahmen für Grundstücke die im Grenzkataster erfasst sind, sind für die vorliegende Beurteilung ohne Relevanz).
Das Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1973 regelt in § 51 Abs 2, dass die Kosten der Umlegung und ihrer Durchführung, die der Gemeinde erwachsen (Planung, Vermessung udgl) von den Beteiligten im Verhältnis der Herstellungskosten für gemeinsame Anlagen gemäß § 46 Abs 2 zu tragen sind, wobei § 46 Abs 4 sinngemäß gilt. Aus § 46 Abs 2 leg cit ergibt sich, dass die für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Flächen sowie die Herstellungskosten dieser Anlagen von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis der Größe ihrer eingebrachten Grundstücke aufzubringen sind (Ausnahmen für spezielle Arten von Grundstücken sind für die vorliegende Problematik nicht relevant).Das Vorarlberger Raumplanungsgesetz 1973 regelt in Paragraph 51, Absatz 2,, dass die Kosten der Umlegung und ihrer Durchführung, die der Gemeinde erwachsen (Planung, Vermessung udgl) von den Beteiligten im Verhältnis der Herstellungskosten für gemeinsame Anlagen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, zu tragen sind, wobei Paragraph 46, Absatz 4, sinngemäß gilt. Aus Paragraph 46, Absatz 2, leg cit ergibt sich, dass die für gemeinsame Anlagen vorgesehenen Flächen sowie die Herstellungskosten dieser Anlagen von den Eigentümern der Grundstücke, die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis der Größe ihrer eingebrachten Grundstücke aufzubringen sind (Ausnahmen für spezielle Arten von Grundstücken sind für die vorliegende Problematik nicht relevant).
Nach sämtlichen zitierten landesgesetzlichen Regelungen stellt daher entweder die Größe oder der Wert der eingebrachten Grundstücke auch die Grundlage für die Aufteilung der mit dem Umlegungsverfahren verbundenen Kosten dar.
Diese Zugangsweise entspricht auch der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der hier anzuwendenden Bestimmung nach der Wr BauO (F. Bydlinski in Rummel3 § 6 Rz 21 mwN). Letztlich gebietet auch die objektiv-teleologische Auslegung, die sich nach dem Zweck der auszulegenden Vorschrift bestimmt (P. Bydlinski aaO Rz 6), die vom Rechtsmittelwerber gewünschte Interpretationsvariante. Berücksichtigt man die sich aus den §§ 26 und 27 Wr BauO ergebenden Grundsätze, insbesondere, dass bei der Flächenumlegung der prozentuelle Anteil der zugeteilten Flächen an der Verteilungsmasse dem der eingebrachten Flächen an dieser Masse entsprechen soll und Abweichungen nur zur Erreichung der Ziele des § 22 Abs 1 leg cit zulässig sind; weiters, dass die zugewiesenen Grundstücke möglichst die gleiche Lage wie die eingebrachten haben sollen, bebaute Grundstücke tunlichst dem bisherigen Eigentümer zuzuweisen sind und ein Mehr- oder Minderausmaß bei der Zuweisung durch Geldentschädigung auszugleichen ist, sowie ferner, dass auch dann Geldentschädigung zu leisten ist, wenn sich wesentliche Wertunterschiede zwischen einzelnen eingebrachten und den Ersatzgrundstücken durch die Zuweisung nicht ausgleichen lassen, so ist die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des § 34 Abs 3 Wr BauO, wonach die Sachkosten durch die Anzahl der eingebrachten Grundstücke zu teilen und die so ermittelten grundstücksbezogenen Sachkosten auf die (Mit-)Eigentümer der einzelnen Grundstücke aufzuteilen sind, im Hinblick auf die erklärten Zielsetzungen des Umlegungsverfahrens bedenklich. Geht man davon aus, dass die Größe des eingebrachten Grundstücks von wesentlicher Bedeutung für die Zuteilung eines Grundstücks ist (§ 26 Abs 4) und ein Mehr- oder Minderausmaß durch Geldentschädigung auszugleichen ist (§ 27 Abs 5), so ergibt sich, dass die Grundstücksfläche im Umlegungsverfahren die wohl wichtigste Rolle spielt und nicht angenommen werden kann, dass diesem Grundsatz bei Aufteilung der das Umlegungsverfahren betreffenden Sachkosten keine Relevanz zukommen sollte.Diese Zugangsweise entspricht auch der gebotenen verfassungskonformen Auslegung der hier anzuwendenden Bestimmung nach der Wr BauO (F. Bydlinski in Rummel3 Paragraph 6, Rz 21 mwN). Letztlich gebietet auch die objektiv-teleologische Auslegung, die sich nach dem Zweck der auszulegenden Vorschrift bestimmt (P. Bydlinski aaO Rz 6), die vom Rechtsmittelwerber gewünschte Interpretationsvariante. Berücksichtigt man die sich aus den Paragraphen 26 und 27 Wr BauO ergebenden Grundsätze, insbesondere, dass bei der Flächenumlegung der prozentuelle Anteil der zugeteilten Flächen an der Verteilungsmasse dem der eingebrachten Flächen an dieser Masse entsprechen soll und Abweichungen nur zur Erreichung der Ziele des Paragraph 22, Absatz eins, leg cit zulässig sind; weiters, dass die zugewiesenen Grundstücke möglichst die gleiche Lage wie die eingebrachten haben sollen, bebaute Grundstücke tunlichst dem bisherigen Eigentümer zuzuweisen sind und ein Mehr- oder Minderausmaß bei der Zuweisung durch Geldentschädigung auszugleichen ist, sowie ferner, dass auch dann Geldentschädigung zu leisten ist, wenn sich wesentliche Wertunterschiede zwischen einzelnen eingebrachten und den Ersatzgrundstücken durch die Zuweisung nicht ausgleichen lassen, so ist die vom Rekursgericht vorgenommene Auslegung des Paragraph 34, Absatz 3, Wr BauO, wonach die Sachkosten durch die Anzahl der eingebrachten Grundstücke zu teilen und die so ermittelten grundstücksbezogenen Sachkosten auf die (Mit-)Eigentümer der einzelnen Grundstücke aufzuteilen sind, im Hinblick auf die erklärten Zielsetzungen des Umlegungsverfahrens bedenklich. Geht man davon aus, dass die Größe des eingebrachten Grundstücks von wesentlicher Bedeutung für die Zuteilung eines Grundstücks ist (Paragraph 26, Absatz 4,) und ein Mehr- oder Minderausmaß durch Geldentschädigung auszugleichen ist (Paragraph 27, Absatz 5,), so ergibt sich, dass die Grundstücksfläche im Umlegungsverfahren die wohl wichtigste Rolle spielt und nicht angenommen werden kann, dass diesem Grundsatz bei Aufteilung der das Umlegungsverfahren betreffenden Sachkosten keine Relevanz zukommen sollte.
Die nicht sehr klare Formulierung des § 34 Abs 3 Wr BauO muss daher nach Auffassung des Senats dahin verstanden werden, dass sich die Höhe der Beiträge, durch die die Sachkosten zu decken sind, nach den Eigentumsanteilen an allen eingebrachten Grundstücken (mit Ausnahme jener des öffentlichen Gutes) richtet und damit der (prozentuelle) Anteil an der Verteilungsmasse ausschlaggebend dafür ist, welche Beiträge jeder am Umlegungsverfahren Beteiligte aufzubringen hat. Diese Rechtsansicht wird dem Erstgericht ausdrücklich überbunden und wird es bei der Neufassung seiner Entscheidung diesen Grundsatz zu berücksichtigen haben (§ 61 AußStrG).Die nicht sehr klare Formulierung des Paragraph 34, Absatz 3, Wr BauO muss daher nach Auffassung des Senats dahin verstanden werden, dass sich die Höhe der Beiträge, durch die die Sachkosten zu decken sind, nach den Eigentumsanteilen an allen eingebrachten Grundstücken (mit Ausnahme jener des öffentlichen Gutes) richtet und damit der (prozentuelle) Anteil an der Verteilungsmasse ausschlaggebend dafür ist, welche Beiträge jeder am Umlegungsverfahren Beteiligte aufzubringen hat. Diese Rechtsansicht wird dem Erstgericht ausdrücklich überbunden und wird es bei der Neufassung seiner Entscheidung diesen Grundsatz zu berücksichtigen haben (Paragraph 61, AußStrG).
Da sich an der formellen Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses durch das Rekursgericht damit im Ergebnis nichts ändert, hat der Spruch dennoch dahin zu lauten, dass dem Rekurs nicht Folge gegeben wird (6 Ob 160/01z; 9 ObA 148/05p ua). Es hat daher beim Aufhebungsbeschluss zu verbleiben. Dem Revisionsrekurs war damit keine Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 AußStrG (vgl RIS-Justiz RS0123011). Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 78, Absatz eins, AußStrG vergleiche RIS-Justiz RS0123011).