Der Rekurs ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; er ist auch berechtigt.
Den Parteien steht der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss nicht nur dann zu, wenn sie die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung bekämpfen, sondern auch dann, wenn sie lediglich die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Bindungen anfechten, obwohl sich diese nur aus den Gründen des Beschlusses ergeben, da nicht nur die Aufhebung selbst, sondern auch eine nachteilige Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien beeinträchtigt (stRsp RIS-Justiz RS0007094).
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass ergänzende Feststellungen über ein mögliches Zusammenspiel des Beklagten mit dem späteren Geschäftsführer der Leasinggebergesellschaft, Dr. J*****, nicht erforderlich sind. Das Klagehaupt- und -eventualbegehren bezieht sich nämlich eindeutig nur auf den Vertrag vom 25. 9. 1996 bzw dessen Verschweigen durch den Beklagten gegenüber der Gesellschaft als schadensstiftendes Ereignis, nicht jedoch auf eine allenfalls davor gelegene Ursache.
Hingegen verdient - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - der Vertragsschluss vom 25. 9. 1986 auch ohne Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes entsprechende Beachtung, zumal der erkennende Senat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu § 25 Abs 6 GmbHG nicht teilt.Hingegen verdient - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - der Vertragsschluss vom 25. 9. 1986 auch ohne Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes entsprechende Beachtung, zumal der erkennende Senat die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu Paragraph 25, Absatz 6, GmbHG nicht teilt.
Gemäß § 25 Abs 2 GmbHG haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden. Gemäß § 25 Abs 6 GmbHG verjähren die Ersatzansprüche in fünf Jahren. Über den Charakter dieser fünfjährigen Verjährungsfrist ist die Lehre geteilt:Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, GmbHG haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft zur ungeteilten Hand für den daraus entstandenen Schaden. Gemäß Paragraph 25, Absatz 6, GmbHG verjähren die Ersatzansprüche in fünf Jahren. Über den Charakter dieser fünfjährigen Verjährungsfrist ist die Lehre geteilt:
Gellis/Feil (Kommentar zum GmbH-Gesetz6, § 25 Rz 30) vertreten die Meinung, dass die Verjährung schon mit der Entstehung des Anspruchs und nicht erst mit der Kenntnis des Schadens und des Schädigers beginnt und berufen sich dazu auf die „herrschende Ansicht". Nach Wünsch (Kommentar zum GmbH-Gesetz § 25 Rz 117) ist die Bestimmung grundsätzlich objektiv auszulegen, das heißt, dass sie mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Schadenersatzanspruches beginnt. Für eine objektive Berechnungsmethode sprechen sich auch Reich-Rohrwig (Das österreichische GmbH-Recht I² Rz 2/423) und Koppensteiner (GmbH-Gesetz § 25 Rz 23) aus. Die beiden letztgenannten Autoren leiten ihre Ansicht aus einer systematischen Zusammenschau des § 25 Abs 6 mit anderen Verjährungsregeln des GmbH-Gesetzes (§ 10 Abs 5, § 24 Abs 4 und § 26 Abs 2) ab.Gellis/Feil (Kommentar zum GmbH-Gesetz6, Paragraph 25, Rz 30) vertreten die Meinung, dass die Verjährung schon mit der Entstehung des Anspruchs und nicht erst mit der Kenntnis des Schadens und des Schädigers beginnt und berufen sich dazu auf die „herrschende Ansicht". Nach Wünsch (Kommentar zum GmbH-Gesetz Paragraph 25, Rz 117) ist die Bestimmung grundsätzlich objektiv auszulegen, das heißt, dass sie mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Schadenersatzanspruches beginnt. Für eine objektive Berechnungsmethode sprechen sich auch Reich-Rohrwig (Das österreichische GmbH-Recht I² Rz 2/423) und Koppensteiner (GmbH-Gesetz Paragraph 25, Rz 23) aus. Die beiden letztgenannten Autoren leiten ihre Ansicht aus einer systematischen Zusammenschau des Paragraph 25, Absatz 6, mit anderen Verjährungsregeln des GmbH-Gesetzes (Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 26, Absatz 2,) ab.
Der vorgenannten Ansicht traten zunächst Runggaldier/Schima (Manager-Dienstverträge², 140) entgegen: Die Meinung, dass die Verjährungsfrist des § 25 Abs 6 GmbHG unabhängig von der Kenntnisnahme des Geschädigten eintritt, sei schon deshalb sehr fragwürdig, weil eine unterschiedliche Behandlung von Vorstandsmitgliedern einer AG, Genossenschaft und Sparkasse einerseits und GmbH-Geschäftsführern andererseits durch nichts begründet sei und weil Abweichungen von der allgemeinen Regel für Schadenersatzansprüche, wonach die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger beginne, einer speziellen Rechtfertigung bedürften, die im Falle des GmbH-Geschäftsführers nicht ersichtlich sei. In jüngster Zeit traten auch Eckert/Linder („Verjährung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder" in ecolex 2005, 449 f) der Ansicht entgegen, es handle sich um eine objektive Verjährungsfrist. § 25 Abs 6 GmbHG enthalte die gleichlautende Regelung wie § 84 Abs 6 AktG, wo von der Rechtsprechung subjektive Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger verlangt werde. Für das schon seit 1906 in Kraft stehende GmbH-Gesetz wiege jedenfalls das Argument der „Rechtseinheit" innerhalb des österreichischen Rechts noch schwerer als für die Bestimmung des § 84 Abs 6 AktG. Die (von Reich-Rohrwig und Koppensteiner aaO) ins Treffen geführte systematische Interpretation unter Heranziehung anderer Haftungsbestimmungen des GmbH-Gesetzes überzeuge nicht: In den §§ 10 Abs 5 und 26 Abs 2 GmbHG stünden mit dem für den Fristenlauf relevanten Eintragungs- bzw Anmeldezeitpunkt leicht feststellbare Ereignisse zur Verfügung, die für den Anknüpfungspunkt als vorzugswürdig erschienen. Auch der objektive Lauf der Frist gemäß § 24 Abs 4 GmbHG sei kein durchschlagendes Argument, da gerade in dieser Bestimmung neben der objektiven außerdem noch (und vorrangig) eine subjektive Frist bestehe. Zur vergleichbaren Bestimmung (Reich-Rohrwig aaO) des § 84 Abs 6 AktG hat der Oberste Gerichtshof bereits dreimal übereinstimmend StellungDer vorgenannten Ansicht traten zunächst Runggaldier/Schima (Manager-Dienstverträge², 140) entgegen: Die Meinung, dass die Verjährungsfrist des Paragraph 25, Absatz 6, GmbHG unabhängig von der Kenntnisnahme des Geschädigten eintritt, sei schon deshalb sehr fragwürdig, weil eine unterschiedliche Behandlung von Vorstandsmitgliedern einer AG, Genossenschaft und Sparkasse einerseits und GmbH-Geschäftsführern andererseits durch nichts begründet sei und weil Abweichungen von der allgemeinen Regel für Schadenersatzansprüche, wonach die Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger beginne, einer speziellen Rechtfertigung bedürften, die im Falle des GmbH-Geschäftsführers nicht ersichtlich sei. In jüngster Zeit traten auch Eckert/Linder („Verjährung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder" in ecolex 2005, 449 f) der Ansicht entgegen, es handle sich um eine objektive Verjährungsfrist. Paragraph 25, Absatz 6, GmbHG enthalte die gleichlautende Regelung wie Paragraph 84, Absatz 6, AktG, wo von der Rechtsprechung subjektive Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger verlangt werde. Für das schon seit 1906 in Kraft stehende GmbH-Gesetz wiege jedenfalls das Argument der „Rechtseinheit" innerhalb des österreichischen Rechts noch schwerer als für die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 6, AktG. Die (von Reich-Rohrwig und Koppensteiner aaO) ins Treffen geführte systematische Interpretation unter Heranziehung anderer Haftungsbestimmungen des GmbH-Gesetzes überzeuge nicht: In den Paragraphen 10, Absatz 5 und 26 Absatz 2, GmbHG stünden mit dem für den Fristenlauf relevanten Eintragungs- bzw Anmeldezeitpunkt leicht feststellbare Ereignisse zur Verfügung, die für den Anknüpfungspunkt als vorzugswürdig erschienen. Auch der objektive Lauf der Frist gemäß Paragraph 24, Absatz 4, GmbHG sei kein durchschlagendes Argument, da gerade in dieser Bestimmung neben der objektiven außerdem noch (und vorrangig) eine subjektive Frist bestehe. Zur vergleichbaren Bestimmung (Reich-Rohrwig aaO) des Paragraph 84, Absatz 6, AktG hat der Oberste Gerichtshof bereits dreimal übereinstimmend Stellung
genommen (2 Ob 356/74 = SZ 48/79; 5 Ob 306/76 = EvBl 1978/4; 3 Ob
536/77 = GesRZ 1978, 36, jeweils in RIS-Justiz RS0034715).
Übereinstimmend heißt es dort, dass § 84 Abs 6 AktG nichts über den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von fünf Jahren für Ersatzansprüche der AG aus Obliegenheitsverletzungen ihrer Verwaltungsorgane aussagt. Nach dem BGB (Anmerkung: in der damals geltenden Fassung) komme dafür grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs in Betracht, wie dies § 198 BGB (Anmerkung: in der damals geltenden Fassung) allgemein in seinem ersten Satz formuliere. Für das österreichische Recht müsse infolge des Schweigens des Aktienrechts und des ihm nahestehenden sonstigen Gesellschaftsrechts zu dieser Frage auf die grundsätzliche Regel des § 1489 ABGB zurückgegriffen werden, wonach es auf den Zeitpunkt ankomme, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden. Die gegenteilige Ansicht Kastners (GesRZ 1975, 106) lehnte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich ab. Auch könne nicht damit argumentiert werden, dass das Aktiengesetz 1937 mit dem zur Zeit der Einführung geltenden deutschen Recht eingeführt worden sei, weil jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965 jede Analogie zum deutschen bürgerlichen Recht ausgeschlossen sei. Diese Auffassung fand in der Literatur (Strasser in Jabornegg/Strasser AktG4 § 84 Rz 110; Jud/Grünwald „Überlegungen zum Fristenlauf im Zusammenhang mit Vergleichen und Verzichten der Aktiengesellschaft mit ihren Organmitgliedern" in NZ 1993, 185, 187) ausdrückliche Zustimmung.Übereinstimmend heißt es dort, dass Paragraph 84, Absatz 6, AktG nichts über den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von fünf Jahren für Ersatzansprüche der AG aus Obliegenheitsverletzungen ihrer Verwaltungsorgane aussagt. Nach dem BGB (Anmerkung: in der damals geltenden Fassung) komme dafür grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs in Betracht, wie dies Paragraph 198, BGB (Anmerkung: in der damals geltenden Fassung) allgemein in seinem ersten Satz formuliere. Für das österreichische Recht müsse infolge des Schweigens des Aktienrechts und des ihm nahestehenden sonstigen Gesellschaftsrechts zu dieser Frage auf die grundsätzliche Regel des Paragraph 1489, ABGB zurückgegriffen werden, wonach es auf den Zeitpunkt ankomme, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers bekannt wurden. Die gegenteilige Ansicht Kastners (GesRZ 1975, 106) lehnte der Oberste Gerichtshof ausdrücklich ab. Auch könne nicht damit argumentiert werden, dass das Aktiengesetz 1937 mit dem zur Zeit der Einführung geltenden deutschen Recht eingeführt worden sei, weil jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965 jede Analogie zum deutschen bürgerlichen Recht ausgeschlossen sei. Diese Auffassung fand in der Literatur (Strasser in Jabornegg/Strasser AktG4 Paragraph 84, Rz 110; Jud/Grünwald „Überlegungen zum Fristenlauf im Zusammenhang mit Vergleichen und Verzichten der Aktiengesellschaft mit ihren Organmitgliedern" in NZ 1993, 185, 187) ausdrückliche Zustimmung.
Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat auch hinsichtlich § 25 Abs 6 GmbHG an. Allein der Umstand, dass sich das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung eng an sein deutsches Vorbild anlehnt (Skerlj „Das Gesetz vom 6. März 1906, RGBl Nr 58 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"², VII), vermag nicht dazu zu führen, dass eine Analogie zum deutschen Recht in der Form zu ziehen ist, dass der Lauf von in diesem Gesetz genannten Verjährungsfristen allgemein objektiv, dh ab Entstehen des Anspruchs, zu berechnen sei. Damit kommt aber auch dem rechtsvergleichenden Argument des Berufungsgerichtes keine erhebliche Bedeutung zu, wonach der deutsche Gesetzgeber nunmehr trotz Abkehr vom objektiven Verjährungsprinzip bei der mit § 25 Abs 6 GmbHG korrespondierenden Bestimmung des § 43 Abs 4 dGmbHG an einer objektiven Verjährung festgehalten habe.Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat auch hinsichtlich Paragraph 25, Absatz 6, GmbHG an. Allein der Umstand, dass sich das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung eng an sein deutsches Vorbild anlehnt (Skerlj „Das Gesetz vom 6. März 1906, RGBl Nr 58 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung"², römisch sieben), vermag nicht dazu zu führen, dass eine Analogie zum deutschen Recht in der Form zu ziehen ist, dass der Lauf von in diesem Gesetz genannten Verjährungsfristen allgemein objektiv, dh ab Entstehen des Anspruchs, zu berechnen sei. Damit kommt aber auch dem rechtsvergleichenden Argument des Berufungsgerichtes keine erhebliche Bedeutung zu, wonach der deutsche Gesetzgeber nunmehr trotz Abkehr vom objektiven Verjährungsprinzip bei der mit Paragraph 25, Absatz 6, GmbHG korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 4, dGmbHG an einer objektiven Verjährung festgehalten habe.
Vielmehr hat auch hier zu gelten, dass mangels Aussage des GmbH-Gesetzes über den Beginn des Laufes dieser Verjährungsfrist für das österreichische Recht auf die grundsätzliche Verjährungsregel des § 1489 ABGB zurückzugreifen ist und es somit auf den Zeitpunkt ankommt, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers dem Beschädigten bekannt wurden. Was die von Reich-Rohrwig und Koppensteiner aaO angenommene Gesetzessystematik anlangt, kann auf die zutreffenden Gegenargumente von Eckert/Linder aaO verwiesen werden, denen sich der erkennende Senat anschließt. Da der Beklagte einziger Geschäftsführer war, kann eine „Kenntnis" von Schaden und Schädiger frühestens dann eingetreten sein, als die einzige Gesellschafterin, dh die für sie handelnden natürlichen Personen, vom Inhalt des Vertrags Kenntnis erlangt haben; (vgl Koppensteiner aao § 24 Rz 15 betreffend die dreimonatige, subjektive Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus Verstößen gegen das Konkurrenzverbot). Dieser Zeitpunkt lag nach den Feststellungen jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor Klageeinbringung.Vielmehr hat auch hier zu gelten, dass mangels Aussage des GmbH-Gesetzes über den Beginn des Laufes dieser Verjährungsfrist für das österreichische Recht auf die grundsätzliche Verjährungsregel des Paragraph 1489, ABGB zurückzugreifen ist und es somit auf den Zeitpunkt ankommt, zu welchem der Schaden und die Person des Schädigers dem Beschädigten bekannt wurden. Was die von Reich-Rohrwig und Koppensteiner aaO angenommene Gesetzessystematik anlangt, kann auf die zutreffenden Gegenargumente von Eckert/Linder aaO verwiesen werden, denen sich der erkennende Senat anschließt. Da der Beklagte einziger Geschäftsführer war, kann eine „Kenntnis" von Schaden und Schädiger frühestens dann eingetreten sein, als die einzige Gesellschafterin, dh die für sie handelnden natürlichen Personen, vom Inhalt des Vertrags Kenntnis erlangt haben; vergleiche Koppensteiner aao Paragraph 24, Rz 15 betreffend die dreimonatige, subjektive Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus Verstößen gegen das Konkurrenzverbot). Dieser Zeitpunkt lag nach den Feststellungen jedenfalls innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren vor Klageeinbringung.
Auf die Beantwortung der Frage, ob das behauptete Verhalten des Beklagten auch deliktischer Natur sei, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht mehr an.
Dem vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Argument einer unzumutbaren Belastung von Geschäftsführern mit Ansprüchen aus einer länger zurückliegenden Geschäftsführertätigkeit ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG sind die Geschäftsführer zu entlasten. Wird dem Geschäftsführer die Entlastung erteilt und war der Generalversammlung die Pflichtwidrigkeit bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen und Berichte erkennbar oder allen Gesellschaftern bekannt, dann ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer für die betreffende Periode ausgeschlossen (Gellis/Feil aaO § 25 Rz 33; Kostner/Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 293). Es liegt also am Geschäftsführer, eine spätere Inanspruchnahmen seiner Haftung durch entsprechend genaue und vollständige Berichte an die Gesellschafterversammlung hintanzuhalten. Hingegen ist ein Geschäftsführer gerade dann, wenn er von ihm gesetzte, der Gesellschaft möglicherweise nachteilige Handlungen verschweigt, nicht schutzwürdig.Dem vom Berufungsgericht ins Treffen geführten Argument einer unzumutbaren Belastung von Geschäftsführern mit Ansprüchen aus einer länger zurückliegenden Geschäftsführertätigkeit ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG sind die Geschäftsführer zu entlasten. Wird dem Geschäftsführer die Entlastung erteilt und war der Generalversammlung die Pflichtwidrigkeit bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen und Berichte erkennbar oder allen Gesellschaftern bekannt, dann ist die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer für die betreffende Periode ausgeschlossen (Gellis/Feil aaO Paragraph 25, Rz 33; Kostner/Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung5 Rz 293). Es liegt also am Geschäftsführer, eine spätere Inanspruchnahmen seiner Haftung durch entsprechend genaue und vollständige Berichte an die Gesellschafterversammlung hintanzuhalten. Hingegen ist ein Geschäftsführer gerade dann, wenn er von ihm gesetzte, der Gesellschaft möglicherweise nachteilige Handlungen verschweigt, nicht schutzwürdig.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher festzustellen sein, ob der Vertrag vom 25. 9. 1996 vom Beklagten entgegen der - behaupteten - Weisung der Gesellschafterin zustande gekommen ist, wonach derartige Verfügungen nur noch mit Zustimmung eines Konzernvertreters bzw des in Aussicht genommenen Geschäftsführers der später aufnehmenden Gesellschaft hätten erfolgen dürfen. Darüber hinaus bedarf es aber auch Feststellungen, die die Beurteilung eines wahrscheinlichen Schadenseintritts erlauben: Insbesondere wird festzustellen sein, ob die gegenseitig eingeräumte Option auf Aufhebung des Leasingvertrages unter Verzicht auf die Kaufoption gegen Bezahlung eines Betrages von wertgesicherten ATS 8 Mio für die Klägerin objektiv nachteilig sein könnte oder nicht. Zu diesem Zwecke wird vergleichsweise zu ermitteln sein, welche Belastungen der Klägerin voraussichtlich - abzüglich allfälliger erzielbarer (Unter-)Mietzinse - einschließlich der Zahlung des Restkaufpreises bei voller Laufzeit des Leasingvertrags entstanden wären und welchen Erlös sie dann aus einem Verkauf der Liegenschaft hätte erzielen können. Dem wird die Situation bei einer Inanspruchnahme der am 25. 9. 1996 eingeräumten Option durch die Parteien des Leasingvertrags gegenüberzustellen sein. Soweit - allenfalls - im Rahmen des Eventualbegehrens das Verschweigen des Vertragsschlusses durch den Beklagten als Schadensursache in Frage kommt, kann auf die diesbezüglichen Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichts verwiesen werden. Da sich an der formellen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht nichts ändert, kann der Spruch nur dahin lauten, dass dem Rekurs nicht Folge gegeben wird (6 Ob 160/01z). Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Im fortgesetzten Verfahren wird daher festzustellen sein, ob der Vertrag vom 25. 9. 1996 vom Beklagten entgegen der - behaupteten - Weisung der Gesellschafterin zustande gekommen ist, wonach derartige Verfügungen nur noch mit Zustimmung eines Konzernvertreters bzw des in Aussicht genommenen Geschäftsführers der später aufnehmenden Gesellschaft hätten erfolgen dürfen. Darüber hinaus bedarf es aber auch Feststellungen, die die Beurteilung eines wahrscheinlichen Schadenseintritts erlauben: Insbesondere wird festzustellen sein, ob die gegenseitig eingeräumte Option auf Aufhebung des Leasingvertrages unter Verzicht auf die Kaufoption gegen Bezahlung eines Betrages von wertgesicherten ATS 8 Mio für die Klägerin objektiv nachteilig sein könnte oder nicht. Zu diesem Zwecke wird vergleichsweise zu ermitteln sein, welche Belastungen der Klägerin voraussichtlich - abzüglich allfälliger erzielbarer (Unter-)Mietzinse - einschließlich der Zahlung des Restkaufpreises bei voller Laufzeit des Leasingvertrags entstanden wären und welchen Erlös sie dann aus einem Verkauf der Liegenschaft hätte erzielen können. Dem wird die Situation bei einer Inanspruchnahme der am 25. 9. 1996 eingeräumten Option durch die Parteien des Leasingvertrags gegenüberzustellen sein. Soweit - allenfalls - im Rahmen des Eventualbegehrens das Verschweigen des Vertragsschlusses durch den Beklagten als Schadensursache in Frage kommt, kann auf die diesbezüglichen Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichts verwiesen werden. Da sich an der formellen Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht nichts ändert, kann der Spruch nur dahin lauten, dass dem Rekurs nicht Folge gegeben wird (6 Ob 160/01z). Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.