Rechtssatz RS0124743
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124743
Entscheidungsdatum
12.05.2009
Rechtssatz
Sowohl die an der Absicht des historischen Gesetzgebers als auch die am Zweck der Regelung orientierte Auslegung des § 358 Abs 3 ASVG ergibt, dass jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem sich die „erste Angabe" des Versicherten auf die Feststellung von Pensionsversicherungszeiten durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bezogen hat, diese als relevante „erste Angabe" im Sinn des § 358 Abs 3 ASVG anzusehen ist.Sowohl die an der Absicht des historischen Gesetzgebers als auch die am Zweck der Regelung orientierte Auslegung des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG ergibt, dass jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem sich die „erste Angabe" des Versicherten auf die Feststellung von Pensionsversicherungszeiten durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bezogen hat, diese als relevante „erste Angabe" im Sinn des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124743
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2012
Dokumentnummer
JJR_20090512_OGH0002_010OBS00076_09P0000_001