Die gegen das Berufungsurteil erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht stattzugeben.
Die Revision führt aus, zutreffend sei das Erstgericht zur Auffassung gelangt, dass die erste schriftliche Angabe des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger im Zusammenhang mit einer vom Lebensalter des Versicherten abhängigen Leistung maßgeblich sei.
Hiezu hat der Senat erwogen:
1. § 358 Abs 3 ASVG lautet:1. Paragraph 358, Absatz 3, ASVG lautet:
„Für die Feststellung des Geburtsdatums des (der) Versicherten ist die erste schriftliche Angabe des (der) Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem zu ermittelten Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Versicherungsträger feststellt,
1. dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder
2. sich aus der Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des (der) Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt."
Bei dieser Regelung handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung (Tatsachenvermutung). Sie ist als Regel über die Beweislast zu verstehen und gehört demselben Rechtsgebiet an wie die Normen, auf denen der zu beurteilende Anspruch beruht. Damit stellt diese Bestimmung eine Norm des materiellen Rechts dar, die auch von den Sozialgerichten anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0117421).
Nach den Gesetzesmaterialien (RV 834 BlgNR 21. GP 19) soll diese Bestimmung jene Schwierigkeiten beseitigen, die im Zusammenhang mit der Änderung von Geburtsdaten ausländischer Staatsbürger aufgetreten sind. In Anlehnung an die seit 1. 1. 1998 in Deutschland geltende Regelung (§ 33a SGB I) soll daher für die Ermittlung des Geburtsdatums des Versicherten jenes Datum maßgeblich sein, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten gegenüber einem Sozialversicherungsträger ergibt. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt, oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 834 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 19) soll diese Bestimmung jene Schwierigkeiten beseitigen, die im Zusammenhang mit der Änderung von Geburtsdaten ausländischer Staatsbürger aufgetreten sind. In Anlehnung an die seit 1. 1. 1998 in Deutschland geltende Regelung (Paragraph 33 a, SGB römisch eins) soll daher für die Ermittlung des Geburtsdatums des Versicherten jenes Datum maßgeblich sein, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten gegenüber einem Sozialversicherungsträger ergibt. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt, oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
Nach § 33a SGB I ist dann, wenn Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, dasjenige Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialversicherungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buchs handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Von einem demnach maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass 1. ein Schreibfehler vorliegt oder 2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der „ersten Angabe" ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Diese Regelung wurde damit begründet, dass die verwaltungsintensive Prüfung des Geburtsdatums vereinfacht und sichergestellt werden soll, dass die in verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen vorgesehene Möglichkeit, das Geburtsdatum durch gerichtliche Entscheidung zu ändern, zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialleistungen im deutschen Sozialrecht grundsätzlich keine Berücksichtigung finden soll. Der deutsche Gesetzgeber hat damit die unbedingte Anknüpfung an das „wahre" Geburtsdatum aufgegeben und für den Geltungsbereich des SGB das maßgebliche Geburtsdatum eigenständig definiert (vgl 10 ObS 200/03i mwN).Nach Paragraph 33 a, SGB römisch eins ist dann, wenn Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, dasjenige Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialversicherungsträger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buchs handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt. Von einem demnach maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass 1. ein Schreibfehler vorliegt oder 2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der „ersten Angabe" ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt. Diese Regelung wurde damit begründet, dass die verwaltungsintensive Prüfung des Geburtsdatums vereinfacht und sichergestellt werden soll, dass die in verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen vorgesehene Möglichkeit, das Geburtsdatum durch gerichtliche Entscheidung zu ändern, zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialleistungen im deutschen Sozialrecht grundsätzlich keine Berücksichtigung finden soll. Der deutsche Gesetzgeber hat damit die unbedingte Anknüpfung an das „wahre" Geburtsdatum aufgegeben und für den Geltungsbereich des SGB das maßgebliche Geburtsdatum eigenständig definiert vergleiche 10 ObS 200/03i mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 ObS 200/03i die Frage unbeantwortet gelassen, ob nur die erste Angabe gegenüber dem jeweiligen Sozialversicherungsträger, der die beanspruchte Leistung zu erbringen hat, relevant oder auf die erste Angabe gegenüber „einem" Sozialversicherungsträger abzustellen ist. Für die erste Variante könnte die Wortfolge „gegenüber dem Versicherungsträger" sprechen. Diese Auslegung steht aber in einem Spannungsverhältnis zur Regelung, dass von dem so ermittelten Geburtsdatum nur abgewichen werden darf, wenn der „zuständige Versicherungsträger" feststellt ... . Dagegen sprechen aber gerade auch die Gesetzesmaterialien, der Wortlaut der Vorbildnorm § 33a SGB I („aus der ersten Angabe ... gegenüber einem Sozialversicherungsträger") und die Erwägung, dass entsprechend der Regelungsabsicht des Gesetzgebers möglichst früh eine „erste Angabe" des (der) Versicherten fixiert werden soll. Sowohl die an der Absicht des historischen Gesetzgebers als auch die am Zweck der Regelung orientierte Auslegung des § 358 Abs 3 ASVG ergibt somit, dass jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem sich die „erste Angabe" des Versicherten auf die Feststellung von Pensionsversicherungszeiten durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bezogen hat, das vom Kläger am 9. 6. 1992 unterfertigte Formular als relevante „erste Angabe" im Sinn des § 358 Abs 3 ASVG anzusehen ist.Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 10 ObS 200/03i die Frage unbeantwortet gelassen, ob nur die erste Angabe gegenüber dem jeweiligen Sozialversicherungsträger, der die beanspruchte Leistung zu erbringen hat, relevant oder auf die erste Angabe gegenüber „einem" Sozialversicherungsträger abzustellen ist. Für die erste Variante könnte die Wortfolge „gegenüber dem Versicherungsträger" sprechen. Diese Auslegung steht aber in einem Spannungsverhältnis zur Regelung, dass von dem so ermittelten Geburtsdatum nur abgewichen werden darf, wenn der „zuständige Versicherungsträger" feststellt ... . Dagegen sprechen aber gerade auch die Gesetzesmaterialien, der Wortlaut der Vorbildnorm Paragraph 33 a, SGB römisch eins („aus der ersten Angabe ... gegenüber einem Sozialversicherungsträger") und die Erwägung, dass entsprechend der Regelungsabsicht des Gesetzgebers möglichst früh eine „erste Angabe" des (der) Versicherten fixiert werden soll. Sowohl die an der Absicht des historischen Gesetzgebers als auch die am Zweck der Regelung orientierte Auslegung des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG ergibt somit, dass jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall, in dem sich die „erste Angabe" des Versicherten auf die Feststellung von Pensionsversicherungszeiten durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bezogen hat, das vom Kläger am 9. 6. 1992 unterfertigte Formular als relevante „erste Angabe" im Sinn des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG anzusehen ist.
Im Übrigen genügt es auf die zutreffende, vom Rechtsmittelwerber auch nicht angegriffene Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Im Übrigen genügt es auf die zutreffende, vom Rechtsmittelwerber auch nicht angegriffene Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 358 Abs 3 ASVG bestehen (10 ObS 176/04m). Der Rechtsmittelwerber macht Bedenken dieser Art auch nicht geltend.Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass weder verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 358, Absatz 3, ASVG bestehen (10 ObS 176/04m). Der Rechtsmittelwerber macht Bedenken dieser Art auch nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz 2, Litera b, ASGG.