Rechtssatz RS0124783
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124783
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Macht die klagende Partei Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung gegenüber einer Mitbewerberin geltend, so ist die Konkursmasse vom Rechtsstreit - zumindest mittelbar - betroffen, da das Bestehen oder Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs die Wettbewerbsposition und damit den Wert des Unternehmens berührt. Demnach wird das Verfahren infolge Konkurseröffnung unterbrochen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 74/09z
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 74/09z
- 4 Ob 69/13w
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 69/13w
- 4 Ob 60/26s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 19.05.2026 4 Ob 60/26s
Beisatz: Hier: Unterbrechung des Sicherungsverfahrens wegen behaupteter Markenrechtsverletzungen durch die spätere Schuldnerin. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124783
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20090609_OGH0002_0040OB00074_09Z0000_001