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Rechtssatz RS0124791×

Rechtssatz RS0124791

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124791

Geschäftszahl

9ObA141/08p; 8ObA22/25f

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Rechtssatz

Damit Paragraph 333, ASVG überhaupt zugunsten einer Sicherheitsvertrauensperson zur Anwendung kommen könnte, muss der Arbeitsunfall bzw das Entstehen einer Berufskrankheit jedenfalls im ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten der Sicherheitsvertrauensperson bei Ausübung dieser ihrer Pflichten stehen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Pflichtverstöße der Sicherheitsvertrauenspersonen nur im Zusammenhang mit den sich aus Paragraph 11, ASchG ergebenden Pflichten gesehen werden, wobei diese Bestimmung als Schutznorm iSd Paragraph 1311, ABGB bewertet wird. Selbst wenn man daher Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zumessen wollte, kommt es - wie allgemein beim Aufseher im Betrieb - darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell die Funktion bekleidete, sondern in Ausübung seiner Funktion tätig war.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 141/08p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 ObA 141/08p
  • 8 ObA 22/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 ObA 22/25f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124791

Im RIS seit

29.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20090629_OGH0002_009OBA00141_08P0000_001