Der Rekurs ist wegen Spruchreife der Arbeitsrechtssache berechtigt.
Gemäß § 10 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) hat der Arbeitgeber unter den dort genannten Voraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Zustimmungserfordernisse der Belegschaftsvertretung bzw der Belegschaft Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Gemäß § 11 Abs 1 ASchG haben die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes 1) die Arbeitnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen, 2) die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten 3) in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten, 4) die Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes zu beraten, 5) auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Arbeitgeber über bestehende Mängel zu informieren, 6) auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und 7) mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten. Gemäß § 11 Abs 2 ASchG sind die Sicherheitsvertrauenspersonen bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden, nach Abs 3 sind sie berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Arbeitgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Gemäß § 11 Abs 4 ASchG sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören. Weitergehende Verpflichtungen zur Einbindung der Sicherheitsvertrauenspersonen durch den Arbeitgeber sieht § 11 Abs 6 ASchG vor, wenn keine Belegschaftsorgane errichtet sind.Gemäß Paragraph 10, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) hat der Arbeitgeber unter den dort genannten Voraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Zustimmungserfordernisse der Belegschaftsvertretung bzw der Belegschaft Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASchG haben die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes 1) die Arbeitnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen, 2) die Belegschaftsorgane zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten 3) in Abstimmung mit den Belegschaftsorganen die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten, 4) die Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes zu beraten, 5) auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Arbeitgeber über bestehende Mängel zu informieren, 6) auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten und 7) mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASchG sind die Sicherheitsvertrauenspersonen bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden, nach Absatz 3, sind sie berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Arbeitgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, ASchG sind die Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören. Weitergehende Verpflichtungen zur Einbindung der Sicherheitsvertrauenspersonen durch den Arbeitgeber sieht Paragraph 11, Absatz 6, ASchG vor, wenn keine Belegschaftsorgane errichtet sind.
In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen nicht als Gehilfen des Arbeitgebers, sondern als weisungsfreie Arbeitnehmervertreter zu beurteilen sind, zusätzlich aber auch in Ergänzung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers tätig werden (Glawischnig, Die Sicherheitsvertrauenspersonen im „neuen ASchG" (Teil II), unter besonderer Berücksichtigung der straf- und zivilrechtlichen Verantwortung, ZAS 1997, 33 f; H. Langer, Das Ende des Haftungsprivilegs der Beauftragten für Arbeitssicherheit?, DRdA 2005, 244, Egglmeier-Schmolke, Haftung für Unfälle auf Baustellen, bbl 2007, 37, 44; Lukas/Resch, Haftung für Arbeitsunfälle am Bau, 22 f; Resch, Haftung des Baustellenkoordinators für Arbeitsunfälle am Bau, ZAK 2009, 43). Diese Autoren leiten daraus ab, dass diesen Sicherheitsvertrauenspersonen, wie auch anderen neugeschaffenen Funktionen mit gehobenem Niveau im Arbeitssicherheitsbereich die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG auch dann zukommen müsse, wenn diese Personen kein direktes Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern haben. In der Entscheidung 2 Ob 272/03v hat der Oberste Gerichtshof einem nach dem BauKG bestellten Baustellenkoordinator diese Aufseherstellung unter anderem mit der Begründung abgesprochen, dass dieser grundsätzlich kein Weisungsrecht gegenüber Arbeitnehmern habe. In einer Folgeentscheidung (2 Ob 162/08z) blieb diese Frage ausdrücklich offen. Auch hier bedarf diese Frage keiner abschließenden Beantwortung. Wenngleich von den vorgenannten Autoren bei Sicherheitsvertrauenspersonen das Kriterium des Weisungsrechts nicht als notwendig angesehen wird, um diesen die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zukommen zu lassen, so ist diesen Literaturstimmen im Ergebnis jedenfalls zu entnehmen, dass der Arbeitsunfall bzw das Entstehen einer Berufskrankheit im ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten der Sicherheitsvertrauensperson bei Ausübung dieser ihrer Pflichten stehen muss. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Pflichtverstöße der Sicherheitsvertrauenspersonen nur im Zusammenhang mit den sich aus § 11 ASchG ergebenden Pflichten gesehen werden, wobei diese Bestimmung als Schutznorm iSd § 1311 ABGB bewertet wird (Glawischnig, Die Sicherheitsvertrauenspersonen im „neuen ASchG" (Teil II), unter besonderer Berücksichtigung der straf- und zivilrechtlichen Verantwortung, ZAS 1997, 37; Egglmeier-Schmolke, Haftung für Unfälle auf Baustellen, bbl 2007, 44). Selbst wenn man daher Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG zumessen wollte (dazu eher kritisch: Neumayr in Schwimann ABGB3 § 333 ASVG Rz 78), kommt es - wie allgemein beim Aufseher im Betrieb (Neumayr in Schwimann ABGB3 § 333 ASVG Rz 74) - darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell die Funktion bekleidete, sondern in Ausübung seiner Funktion tätig war.In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen nicht als Gehilfen des Arbeitgebers, sondern als weisungsfreie Arbeitnehmervertreter zu beurteilen sind, zusätzlich aber auch in Ergänzung der Fürsorgepflichten des Arbeitgebers tätig werden (Glawischnig, Die Sicherheitsvertrauenspersonen im „neuen ASchG" (Teil römisch zwei), unter besonderer Berücksichtigung der straf- und zivilrechtlichen Verantwortung, ZAS 1997, 33 f; H. Langer, Das Ende des Haftungsprivilegs der Beauftragten für Arbeitssicherheit?, DRdA 2005, 244, Egglmeier-Schmolke, Haftung für Unfälle auf Baustellen, bbl 2007, 37, 44; Lukas/Resch, Haftung für Arbeitsunfälle am Bau, 22 f; Resch, Haftung des Baustellenkoordinators für Arbeitsunfälle am Bau, ZAK 2009, 43). Diese Autoren leiten daraus ab, dass diesen Sicherheitsvertrauenspersonen, wie auch anderen neugeschaffenen Funktionen mit gehobenem Niveau im Arbeitssicherheitsbereich die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG auch dann zukommen müsse, wenn diese Personen kein direktes Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern haben. In der Entscheidung 2 Ob 272/03v hat der Oberste Gerichtshof einem nach dem BauKG bestellten Baustellenkoordinator diese Aufseherstellung unter anderem mit der Begründung abgesprochen, dass dieser grundsätzlich kein Weisungsrecht gegenüber Arbeitnehmern habe. In einer Folgeentscheidung (2 Ob 162/08z) blieb diese Frage ausdrücklich offen. Auch hier bedarf diese Frage keiner abschließenden Beantwortung. Wenngleich von den vorgenannten Autoren bei Sicherheitsvertrauenspersonen das Kriterium des Weisungsrechts nicht als notwendig angesehen wird, um diesen die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zukommen zu lassen, so ist diesen Literaturstimmen im Ergebnis jedenfalls zu entnehmen, dass der Arbeitsunfall bzw das Entstehen einer Berufskrankheit im ursächlichen Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten der Sicherheitsvertrauensperson bei Ausübung dieser ihrer Pflichten stehen muss. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass Pflichtverstöße der Sicherheitsvertrauenspersonen nur im Zusammenhang mit den sich aus Paragraph 11, ASchG ergebenden Pflichten gesehen werden, wobei diese Bestimmung als Schutznorm iSd Paragraph 1311, ABGB bewertet wird (Glawischnig, Die Sicherheitsvertrauenspersonen im „neuen ASchG" (Teil römisch zwei), unter besonderer Berücksichtigung der straf- und zivilrechtlichen Verantwortung, ZAS 1997, 37; Egglmeier-Schmolke, Haftung für Unfälle auf Baustellen, bbl 2007, 44). Selbst wenn man daher Sicherheitsvertrauenspersonen nach dem ASchG die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinn des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zumessen wollte (dazu eher kritisch: Neumayr in Schwimann ABGB3 Paragraph 333, ASVG Rz 78), kommt es - wie allgemein beim Aufseher im Betrieb (Neumayr in Schwimann ABGB3 Paragraph 333, ASVG Rz 74) - darauf an, dass der Schädiger im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht nur formell die Funktion bekleidete, sondern in Ausübung seiner Funktion tätig war.
Dies ist aber nach den bindenden und ausreichenden Feststellungen hier, wo zwei sonst gleichgeordnete Arbeitnehmerinnen gemeinsam eine Arbeit verrichteten, gerade nicht der Fall gewesen, sodass es auf die Frage, ob die Beklagte formell auch die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson innehatte oder nicht, gar nicht ankommt.
Der Oberste Gerichtshof kann gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann. Eine derartige Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot (RIS-Justiz RS0043853; RS0043939).Der Oberste Gerichtshof kann gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann. Eine derartige Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot (RIS-Justiz RS0043853; RS0043939).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.