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Rechtssatz RS0124797×

Rechtssatz RS0124797

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124797

Geschäftszahl

15Os125/08h (15Os126/08f, 15Os127/08b)

Entscheidungsdatum

21.01.2009

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob die journalistische Sorgfalt eingehalten wurde, ist von der Maßfigur eines verantwortungsvollen, gewissenhaften, verständigen, sach- und fachkundigen Journalisten auszugehen, der sorgfältige Recherchen anstellt und dabei dem Grundsatz „audiatur et altera pars" - welchem in der Regel durch Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen zu entsprechen ist - Rechnung trägt. Dies ist nicht in allen Fällen absolut notwendig. vielmehr kann in Ausnahmefällen darauf verzichtet werden, insbesondere dann, wenn die Informationsquelle eine besonders verlässliche ist und die Einholung einer Stellungnahme aus besonderen Umständen innerhalb angemessener Zeit nicht möglich war. Der bloße Wunsch, möglichst rasch berichten zu können, entbindet hievon jedoch nicht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 125/08h
    Entscheidungstext OGH 21.01.2009 15 Os 125/08h
    Beisatz: Hier ist kein solcher Ausnahmefall gegeben. Denn in dem Umstand, dass der vom Journalisten einzig kontaktierte Informant ein Geistlicher und mit seiner Namensnennung einverstanden war, kann noch nicht jene besondere (jegliche Verifizierung bzw Gegenrecherche überflüssig machende) Verlässlichkeit gesehen werden, wie etwa bei Vorliegen einer echten amtlichen Urkunde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124797

Im RIS seit

20.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20090121_OGH0002_0150OS00125_08H0000_001