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Rechtssatz RS0124799×

Rechtssatz RS0124799

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124799

Geschäftszahl

15Os65/09m; 24Ds6/21y (24Ds7/21w); 11Os106/25k

Entscheidungsdatum

07.10.2025

Rechtssatz

Wenn eine Beeinträchtigung der unparteilichen Begutachtung durch den Sachverständigen zu befürchten ist, liegt Befangenheit (Paragraph 47, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz StPO) vor. Dabei ist nicht erst eine tatsächliche Unfähigkeit zu unvoreingenommener sowie unparteilicher Dienstverrichtung maßgeblich, sondern es sind dies auch bereits jene äußeren Umstände, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Sachverständigentätigkeit zu wecken.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 65/09m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 65/09m
    Beisatz: Denn der Umstand, dass die Sachverständige den von ihr zu begutachtenden Betroffenen überdies über einen längeren Zeitraum als Ärztin therapeutisch behandelt hat, lässt bei einem objektiven Beobachter Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit als Sachverständige entstehen. (T1)
  • 24 Ds 6/21y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2023 24 Ds 6/21y
    vgl
  • 11 Os 106/25k
    Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 106/25k
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124799

Im RIS seit

24.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Dokumentnummer

JJR_20090624_OGH0002_0150OS00065_09M0000_001