Rechtssatz RS0124799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124799
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Rechtssatz
Wenn eine Beeinträchtigung der unparteilichen Begutachtung durch den Sachverständigen zu befürchten ist, liegt Befangenheit (§ 47 Abs 1 StPO iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO) vor. Dabei ist nicht erst eine tatsächliche Unfähigkeit zu unvoreingenommener sowie unparteilicher Dienstverrichtung maßgeblich, sondern es sind dies auch bereits jene äußeren Umstände, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Sachverständigentätigkeit zu wecken.Wenn eine Beeinträchtigung der unparteilichen Begutachtung durch den Sachverständigen zu befürchten ist, liegt Befangenheit (Paragraph 47, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, erster Satz StPO) vor. Dabei ist nicht erst eine tatsächliche Unfähigkeit zu unvoreingenommener sowie unparteilicher Dienstverrichtung maßgeblich, sondern es sind dies auch bereits jene äußeren Umstände, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Sachverständigentätigkeit zu wecken.
Entscheidungstexte
- 15 Os 65/09m
Entscheidungstext OGH 24.06.2009 15 Os 65/09m
Beisatz: Denn der Umstand, dass die Sachverständige den von ihr zu begutachtenden Betroffenen überdies über einen längeren Zeitraum als Ärztin therapeutisch behandelt hat, lässt bei einem objektiven Beobachter Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit als Sachverständige entstehen. (T1)
- 24 Ds 6/21y
Entscheidungstext OGH 08.05.2023 24 Ds 6/21y
vgl
- 11 Os 106/25k
Entscheidungstext OGH 07.10.2025 11 Os 106/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124799
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20090624_OGH0002_0150OS00065_09M0000_001