Rechtssatz RS0124804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124804
Geschäftszahl
15Os33/09f (15Os34/09b, 15Os35/09z, 15Os36/09x)
Entscheidungsdatum
18.03.2009
Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 390 Abs 1 StPO ist die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers an keine weiteren Bedingungen gebunden. Das Erfordernis einer „rechtzeitigen" Geltendmachung von Verfahrenskosten vor Urteilsverkündung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers nach § 390 Abs 1 StPO ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Das Erfordernis einer „rechtzeitigen" Geltendmachung von Verfahrenskosten vor der Urteilsverkündung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 390, Absatz eins, StPO ist die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers an keine weiteren Bedingungen gebunden. Das Erfordernis einer „rechtzeitigen" Geltendmachung von Verfahrenskosten vor Urteilsverkündung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers nach Paragraph 390, Absatz eins, StPO ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft. Das Erfordernis einer „rechtzeitigen" Geltendmachung von Verfahrenskosten vor der Urteilsverkündung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124804
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20090318_OGH0002_0150OS00033_09F0000_001