Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 25. Juni 2008 (ON 38), die nachfolgenden Beschlüsse vom 19. August 2008 und vom 27. August 2008 (ON 40 und 39) sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 13. November 2008 (ON 47) stehen - wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1. Wird - wie hier - ein gemäß § 72 StPO lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten durchgeführtes Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet, so ist dem Privatbeteiligten (= dem Subsidiarankläger) gemäß § 390 Abs 1 StPO der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.1. Wird - wie hier - ein gemäß Paragraph 72, StPO lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten durchgeführtes Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet, so ist dem Privatbeteiligten (= dem Subsidiarankläger) gemäß Paragraph 390, Absatz eins, StPO der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen.
Darüber hinaus ist der Subsidiarankläger (als Privatbeteiligter) im Falle des Freispruchs mit seinen geltend gemachten Ansprüchen gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.Darüber hinaus ist der Subsidiarankläger (als Privatbeteiligter) im Falle des Freispruchs mit seinen geltend gemachten Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Durch die Unterlassung eines Ausspruchs über die Verpflichtung des Subsidiaranklägers zum Kostenersatz sowie durch die unterlassene Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg im freisprechenden Urteil wurden daher die oben zitierten Bestimmungen verletzt.
2. Nach dem klaren Wortlaut des § 390 Abs 1 StPO ist die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers an keine weiteren Bedingungen gebunden. Das Erfordernis einer „rechtzeitigen" Geltendmachung von Verfahrenskosten vor Urteilsverkündung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Den Subsidiarankläger trifft gemäß § 390 Abs 1 letzter Satz StPO nur bei Beendigung des Strafverfahrens nach dem 11. Hauptstück (Rücktritt von der Verfolgung - Diversion) keine Kostenersatzpflicht (Lendl, WK-StPO § 390 Rz 16).2. Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 390, Absatz eins, StPO ist die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers an keine weiteren Bedingungen gebunden. Das Erfordernis einer „rechtzeitigen" Geltendmachung von Verfahrenskosten vor Urteilsverkündung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Den Subsidiarankläger trifft gemäß Paragraph 390, Absatz eins, letzter Satz StPO nur bei Beendigung des Strafverfahrens nach dem 11. Hauptstück (Rücktritt von der Verfolgung - Diversion) keine Kostenersatzpflicht (Lendl, WK-StPO Paragraph 390, Rz 16).
Die im Beschluss vom 19. August 2008 (ON 40) enthaltene - einen strafgerichtlichen Vorgang im Sinne des § 23 Abs 1 StPO darstellende (Ratz, WK-StPO § 292 Rz 3) - Entscheidungsbegründung, wonach der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers im Urteil infolge verspäteter, nämlich nicht vor Urteilsverkündung erfolgter Legung des Kostenverzeichnisses durch den Angeklagten unterbleiben konnte, widerspricht daher gleichfalls § 390 Abs 1 StPO.Die im Beschluss vom 19. August 2008 (ON 40) enthaltene - einen strafgerichtlichen Vorgang im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, StPO darstellende (Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 3) - Entscheidungsbegründung, wonach der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers im Urteil infolge verspäteter, nämlich nicht vor Urteilsverkündung erfolgter Legung des Kostenverzeichnisses durch den Angeklagten unterbleiben konnte, widerspricht daher gleichfalls Paragraph 390, Absatz eins, StPO.
3. Voraussetzung für das Entstehen einer Kostenersatzpflicht ist der Ausspruch derselben im Urteil. Fehlt dieser Ausspruch - wie hier - in der erstinstanzlichen Entscheidung und wird dies nicht gerügt, kann keine Ersatzpflicht entstehen und es ist auch nicht zulässig, den Ausspruch nachzuholen oder stillschweigend zu fingieren (Lendl, WK-StPO § 389 Rz 4). Das Erstgericht war daher nicht berechtigt, dem Subsidiarankläger mit Beschluss vom 27. August 2008 (ON 39) den Ersatz eines Pauschalbetrags (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) in der Höhe von 300 Euro aufzutragen.3. Voraussetzung für das Entstehen einer Kostenersatzpflicht ist der Ausspruch derselben im Urteil. Fehlt dieser Ausspruch - wie hier - in der erstinstanzlichen Entscheidung und wird dies nicht gerügt, kann keine Ersatzpflicht entstehen und es ist auch nicht zulässig, den Ausspruch nachzuholen oder stillschweigend zu fingieren (Lendl, WK-StPO Paragraph 389, Rz 4). Das Erstgericht war daher nicht berechtigt, dem Subsidiarankläger mit Beschluss vom 27. August 2008 (ON 39) den Ersatz eines Pauschalbetrags (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) in der Höhe von 300 Euro aufzutragen.
4. Zwar ist das Rechtsmittelgericht, das gemäß § 89 Abs 1 StPO „über die Beschwerde" zu entscheiden hat, zu einer umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet (RIS-Justiz RS0089977), doch hat es sich insofern auf jene Entscheidung zu beschränken, die von der Beschwerde betroffen ist (13 Os 190/95; Lendl, WK-StPO § 392 [aF] Rz 13; s aber § 89 Abs 2 dritter Satz zweiter Fall StPO). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 13. November 2008 (ON 47) steht sohin, weil er nicht über die gegen den unterlassenen Kostenersatzausspruch im Urteil eingebrachte Beschwerde, sondern über den gar nicht bekämpften Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 19. August 2008 abspricht, mit dem Gesetz nicht im Einklang.4. Zwar ist das Rechtsmittelgericht, das gemäß Paragraph 89, Absatz eins, StPO „über die Beschwerde" zu entscheiden hat, zu einer umfassenden amtswegigen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet (RIS-Justiz RS0089977), doch hat es sich insofern auf jene Entscheidung zu beschränken, die von der Beschwerde betroffen ist (13 Os 190/95; Lendl, WK-StPO Paragraph 392, [aF] Rz 13; s aber Paragraph 89, Absatz 2, dritter Satz zweiter Fall StPO). Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 13. November 2008 (ON 47) steht sohin, weil er nicht über die gegen den unterlassenen Kostenersatzausspruch im Urteil eingebrachte Beschwerde, sondern über den gar nicht bekämpften Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 19. August 2008 abspricht, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Da diese Beschwerdeentscheidung geeignet ist, den freigesprochenen Friedrich K***** zu benachteiligen, war der Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen und der betroffene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben. Das Oberlandesgericht Linz wird daher neuerlich über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 27. Oktober 2008 (ON 44) zu entscheiden haben. Die von einem grundsätzlichen Kostenausspruch abhängigen Beschlüsse vom 19. August 2008 und vom 27. August 2008 (ON 40 und 39) sind damit gegenstandslos (vgl RIS-Justiz RS0100444).Da diese Beschwerdeentscheidung geeignet ist, den freigesprochenen Friedrich K***** zu benachteiligen, war der Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO konkrete Wirkung zuzuerkennen und der betroffene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben. Das Oberlandesgericht Linz wird daher neuerlich über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 27. Oktober 2008 (ON 44) zu entscheiden haben. Die von einem grundsätzlichen Kostenausspruch abhängigen Beschlüsse vom 19. August 2008 und vom 27. August 2008 (ON 40 und 39) sind damit gegenstandslos vergleiche RIS-Justiz RS0100444).