Rechtssatz RS0124807
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124807
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Rechtssatz
Die (Real-)Teilung ins Wohnungseigentum durch Begründung einer Eigentümerpartnerschaft ist zulässig. Eine solche Art der Teilung bedarf aber für ihre Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Zustimmung der möglichen Eigentümerpartner. Diese müssen die allfällige Ablehnung einer Eigentümerpartnerschaft nicht durch besondere Gründe sachlich rechtfertigen. Dies gilt auch für mögliche Eigentümerpartner, die in aufrechter Ehe leben. Die Zustimmung der künftigen Eigentümerpartner ist eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Bewilligung der Realteilung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 4/09p
Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 4/09p
Veröff: SZ 2009/55
- 5 Ob 255/09z
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 255/09z
- 5 Ob 93/10b
Entscheidungstext OGH 16.11.2010 5 Ob 93/10b
Vgl auch; Beisatz: Für die Zustimmung reicht eine prozessuale Erklärung aus. (T1); Veröff: SZ 2010/146
- 3 Ob 170/14t
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 170/14t
Vgl
- 5 Ob 133/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 133/14s
Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit (Tunlichkeit) der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum ist nicht davon abhängig, dass die Teilhaber über die konkrete Art und Weise der Gestaltung eines oder einzelner möglicher Wohnungseigentumsobjekte (hier: beim gegebenenfalls faktisch möglichen Dachbodenausbau) Einigung erzielen. (T2)
- 5 Ob 110/18i
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 110/18i
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 241/22f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 241/22f
vgl; Beisatz: Bisher schlichte Miteigentümer können nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, eine solche gegenüber schlichtem Miteigentum viel enger verbindende Gemeinschaft einzugehen. (T3)
Beisatz: Hier: Begründung von Wohnungseigentum in einem Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124807
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20090428_OGH0002_0050OB00004_09P0000_001