Rechtssatz RS0124818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124818
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Der dem Versicherungsnehmer obliegende Nachweis des Versicherungsfalls, nämlich dass die eine Herzklappenoperation notwendig machende Erkrankung erst nach Vertragsabschluss ausbrach, wird sehr erschwert, wenn wie im vorliegenden Fall zwischen Vertragsabschluss und Diagnose der betreffenden, nur langsam sich entwickelnden und (daher) lange unbemerkt bleibenden Erkrankung ein Zeitraum von mehreren Jahren verstreicht. Unter solchen Umständen ist dem Versicherungsnehmer aus Gründen der Fairness eine gewisse Beweiserleichterung zu gewähren. Der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Entstehens der Erkrankung erst nach Vertragsabschluss genügt diesfalls.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 81/09a
Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 81/09a
- 2 Ob 97/11w
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 97/11w
Vgl
- 7 Ob 183/11d
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 183/11d
Auch
- 1 Ob 172/12v
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 172/12v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124818
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012
Dokumentnummer
JJR_20090513_OGH0002_0070OB00081_09A0000_001