Rechtssatz RS0124824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124824
Entscheidungsdatum
25.09.2025
Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs 5 Satz 2 AußStrG kann die für eine Notfrist (hier: Revisionsrekursfrist) eingeräumte Verbesserungsfrist nicht verlängert werden. Erfolgt keine Beschlussfassung über einen dennoch gestellten Fristverlängerungsantrag, tritt mit Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist Rechtskraft der Entscheidung ein.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Satz 2 AußStrG kann die für eine Notfrist (hier: Revisionsrekursfrist) eingeräumte Verbesserungsfrist nicht verlängert werden. Erfolgt keine Beschlussfassung über einen dennoch gestellten Fristverlängerungsantrag, tritt mit Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist Rechtskraft der Entscheidung ein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 106/09y
Entscheidungstext OGH 23.06.2009 3 Ob 106/09y
Beisatz: Im Anlassfall kalendierte das Gericht erster Instanz lediglich den Akt, ohne über den Antrag auf Verlängerung der Verbesserungsfrist zu entscheiden. (T1)
- 4 Ob 206/12s
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 206/12s
Auch; Beisatz: Die Verlängerung einer für eine Notfrist eingeräumten Verbesserungsfrist kommt nicht in Betracht (§ 10 Abs 5 letzter Satz AußStrG). (T2)
Beisatz: Durch einen unzulässigen Antrag auf Fristverlängerung wird der Fristablauf weder unterbrochen noch gehemmt, vgl RS0126392. (T3)
- 10 ObS 64/15g
Entscheidungstext OGH 30.06.2015 10 ObS 64/15g
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die nach Ablauf einer (unerstreckbaren) Verbesserungsfrist erfolgte Verbesserung ändert an der eingetretenen Rechtskraft auch dann nichts mehr, wenn das Gericht unrichtigerweise erneut eine Verbesserungsfrist setzt. (T4)
- 5 Ob 135/18s
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 135/18s
Auch; Beis ähnlich wie T4
- 1 Ob 22/19w
Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 22/19w
- 8 Ob 26/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 22.05.2024 8 Ob 26/24t
vgl
- 7 Ob 138/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.09.2025 7 Ob 138/25g
Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124824
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20090623_OGH0002_0030OB00106_09Y0000_001