Der Revisionsrekurs ist verspätet:
1. Die Rechtsmittelfrist für den außerordentlichen Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Es handelt sich um eine Notfrist (§ 23 Abs 2 AußStrG), die eingehalten wurde. Allerdings litt das Rechtsmittel an einem Formmangel, weil trotz der im Revisionsrekursverfahren in Adoptionssachen bestehenden Anwaltspflicht (§ 6 Abs 1 und 2 AußStrG) das Rechtsmittel weder durch einen österreichischen Anwalt unterfertigt war, noch der Nachweis des hergestellten Einvernehmens iSd § 5 EIRAG erbracht wurde. Entsprechend der Vorentscheidung des Senats wurde vom Erstgericht zur Behebung dieses Formmangels eine vierzehntägige Verbesserungsfrist gesetzt.1. Die Rechtsmittelfrist für den außerordentlichen Revisionsrekurs beträgt gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG 14 Tage. Es handelt sich um eine Notfrist (Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG), die eingehalten wurde. Allerdings litt das Rechtsmittel an einem Formmangel, weil trotz der im Revisionsrekursverfahren in Adoptionssachen bestehenden Anwaltspflicht (Paragraph 6, Absatz eins und 2 AußStrG) das Rechtsmittel weder durch einen österreichischen Anwalt unterfertigt war, noch der Nachweis des hergestellten Einvernehmens iSd Paragraph 5, EIRAG erbracht wurde. Entsprechend der Vorentscheidung des Senats wurde vom Erstgericht zur Behebung dieses Formmangels eine vierzehntägige Verbesserungsfrist gesetzt.
2. Da es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine Notfrist handelt, ist nach der ausdrücklichen Anordnung in § 10 Abs 5 Satz 2 AußStrG - die der Regelung in § 85 Abs 2 Satz 2 ZPO entspricht, die allerdings generell für fristgebundene Schriftsätze eine Verlängerung der Frist ausschließt - auch die für die Revisionsrekursfrist eingeräumte Verbesserungsfrist nicht verlängerbar (Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz [2006] § 10 Rz 11).2. Da es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine Notfrist handelt, ist nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 10, Absatz 5, Satz 2 AußStrG - die der Regelung in Paragraph 85, Absatz 2, Satz 2 ZPO entspricht, die allerdings generell für fristgebundene Schriftsätze eine Verlängerung der Frist ausschließt - auch die für die Revisionsrekursfrist eingeräumte Verbesserungsfrist nicht verlängerbar (Rechberger, Kommentar zum Außerstreitgesetz [2006] Paragraph 10, Rz 11).
3. Hält die Partei die Verbesserungsfrist ein, gilt der Schriftsatz als im ursprünglichen Zeitpunkt, also rechtzeitig, eingebracht (§ 10 Abs 5 Satz 1 AußStrG). Im Zweifel (RIS-Justiz RS0006965) ist davon auszugehen, dass der erste Fristverlängerungsantrag innerhalb noch offener Verbesserungsfrist, dem Vorbringen im Antrag über die Zustellung des Verbesserungsauftrags folgend am letzten Tag der Frist, gestellt wurde.3. Hält die Partei die Verbesserungsfrist ein, gilt der Schriftsatz als im ursprünglichen Zeitpunkt, also rechtzeitig, eingebracht (Paragraph 10, Absatz 5, Satz 1 AußStrG). Im Zweifel (RIS-Justiz RS0006965) ist davon auszugehen, dass der erste Fristverlängerungsantrag innerhalb noch offener Verbesserungsfrist, dem Vorbringen im Antrag über die Zustellung des Verbesserungsauftrags folgend am letzten Tag der Frist, gestellt wurde.
4. Nach der zu § 85 Abs 2 Satz 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036251; weitere Nachweise bei Kodek in Fasching/Konecny² II/2 §§ 84, 85 Rz 260) kann ein Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden, wenn eine gesetzwidrig erteilte weitere Verbesserungsfrist eingehalten wurde. Diese Rechtsprechung kann nur mit Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt werden und ist nicht unproblematisch, weil jedenfalls dann, wenn die Verlängerung erst nach bereits eingetretenem Ablauf der Verbesserungsfrist bewilligt wurde, in die Rechtskraft der Entscheidung und damit auch in die Rechtsstellung des Rechtsmittelgegners nachteilig eingegriffen wird (s dazu Gitschthaler in Rechberger³ §§ 84-85 Rz 21).4. Nach der zu Paragraph 85, Absatz 2, Satz 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036251; weitere Nachweise bei Kodek in Fasching/Konecny² II/2 Paragraphen 84, 85, Rz 260) kann ein Schriftsatz nicht mehr wegen Verspätung zurückgewiesen werden, wenn eine gesetzwidrig erteilte weitere Verbesserungsfrist eingehalten wurde. Diese Rechtsprechung kann nur mit Gründen des Vertrauensschutzes gerechtfertigt werden und ist nicht unproblematisch, weil jedenfalls dann, wenn die Verlängerung erst nach bereits eingetretenem Ablauf der Verbesserungsfrist bewilligt wurde, in die Rechtskraft der Entscheidung und damit auch in die Rechtsstellung des Rechtsmittelgegners nachteilig eingegriffen wird (s dazu Gitschthaler in Rechberger³ Paragraphen 84 -, 85, Rz 21).
Im hier zu beurteilenden Fall setzte das Erstgericht nun weder eine weitere Verbesserungsfrist, noch gab es den jeweiligen Fristverlängerungsanträgen des leiblichen Vaters statt. Aus der bloßen Kalendierung des Akts kann auch in Verbindung mit den Hinweisen in den Verlängerungsanträgen, man gehe von einer Verlängerung aus, wenn man „bis dahin" nichts mehr höre, keine „stillschweigende" Beschlussfassung des Erstgerichts abgeleitet werden. Auf einen entsprechenden „Erklärungswillen" des Erstgerichts durften die für den leiblichen Vater einschreitenden deutschen Rechtsanwälte schon deshalb nicht vertrauen, weil der erste Verlängerungsantrag am letzten Tag der Verbesserungsfrist beim Erstgericht einlangte. Damit, dass das Erstgericht auf den gesetzlich nicht vorgesehenen Verlängerungsantrag so „rechtzeitig" mit einem abweisenden Beschluss reagieren werde, dass die Verbesserungsfrist noch nicht abgelaufen war, konnten die deutschen Vertreter des leiblichen Vaters nicht rechnen. Nur insoweit könnte aber überhaupt ein Vertrauensschutz geboten sein. Die den jeweiligen Verlängerungsanträgen offenbar zugrundeliegende Rechtsansicht, dass bereits der Fristerstreckungsantrag bis zu einer allfälligen negativen Entscheidung über diesen eine Verlängerung der Verbesserungsfrist bewirke („wenn wir bis dahin nichts hören") und damit die Rechtskraft der Rekursentscheidung bis dahin nicht eintreten könne, steht mit der österreichischen Rechtslage nicht im Einklang.
Eine Ausdehnung der zitierten Rechtsprechung auf Fälle, bei denen keine ausdrückliche (gesetzwidrige) Beschlussfassung auf Fristverlängerung erfolgte, kommt daher nicht in Betracht.
5. Da aus den dargelegten Gründen mit Ablauf des 26. November 2008 Rechtskraft der Rekursentscheidung eintrat, konnte auch der außerhalb der Revisionsrekursfrist gestellte Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers keine Unterbrechung der bereits abgelaufenen Revisionsrekursfrist bewirken (Rechberger aaO § 7 Rz 6; RIS-Justiz RS0036235; zu § 7 Abs 2 AußStrG: 7 Ob 163/06f).5. Da aus den dargelegten Gründen mit Ablauf des 26. November 2008 Rechtskraft der Rekursentscheidung eintrat, konnte auch der außerhalb der Revisionsrekursfrist gestellte Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers keine Unterbrechung der bereits abgelaufenen Revisionsrekursfrist bewirken (Rechberger aaO Paragraph 7, Rz 6; RIS-Justiz RS0036235; zu Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG: 7 Ob 163/06f).
6. Gemäß § 46 Abs 3 AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (§ 71 Abs 4 AußStrG; RIS-Justiz RS0007078 [T4]), können Beschlüsse nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Andere Person ist dabei jeder vom Rechtsmittelwerber verschiedene, am Verfahren Beteiligte (RIS-Justiz RS0007180 [T9]). Voraussetzung für eine meritorische Behandlung des verspäteten Revisionsrekurses wäre das Fehlen eines Nachteils für die materiellrechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung eines Dritten (RIS-Justiz RS0007180; RS0007126). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, hat doch jedenfalls der antragsstellende Wahlvater aus der Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption bereits Rechte erworben (zum Adoptionsverfahren vgl 6 Ob 244/08p; 3 Ob 577/83).6. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG, der auch für Revisionsrekurse gilt (Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG; RIS-Justiz RS0007078 [T4]), können Beschlüsse nach Ablauf der Rechtsmittelfrist noch angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist. Andere Person ist dabei jeder vom Rechtsmittelwerber verschiedene, am Verfahren Beteiligte (RIS-Justiz RS0007180 [T9]). Voraussetzung für eine meritorische Behandlung des verspäteten Revisionsrekurses wäre das Fehlen eines Nachteils für die materiellrechtliche oder die verfahrensrechtliche Stellung eines Dritten (RIS-Justiz RS0007180; RS0007126). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, hat doch jedenfalls der antragsstellende Wahlvater aus der Ersetzung der Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption bereits Rechte erworben (zum Adoptionsverfahren vergleiche 6 Ob 244/08p; 3 Ob 577/83).
Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.