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Rechtssatz RS0124825×

Rechtssatz RS0124825

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124825

Geschäftszahl

3Ob64/09x

Entscheidungsdatum

19.05.2009

Rechtssatz

§84 Abs5 EO räumt dem Verpflichteten das Recht ein, gleichzeitig mit einem Rekurs oder einer Rekursbeantwortung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Unterbrechung des Verfahrens zu beantragen, wenn der ausländische Exekutionstitel zwar vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig ist, wobei das Gericht dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der Entscheidung im Ursprungsstaat setzen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 64/09x
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 64/09x
    Beisatz:Wenn die Betreibende mit ihrem Rekurs beantragt, dem Rekursgericht die Unterbrechung des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung bis zur Rechtskraft des ausländischen Titels aufzutragen, fehlt ihr die Antragslegitimation. (T1); Beisatz:Eine amtswegige Unterbrechung des Verfahrens nach § 84 Abs 5 EO findet nicht statt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124825

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JJR_20090519_OGH0002_0030OB00064_09X0000_001