Rechtssatz RS0124825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124825
Entscheidungsdatum
19.05.2009
Rechtssatz
§84 Abs5 EO räumt dem Verpflichteten das Recht ein, gleichzeitig mit einem Rekurs oder einer Rekursbeantwortung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Unterbrechung des Verfahrens zu beantragen, wenn der ausländische Exekutionstitel zwar vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig ist, wobei das Gericht dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der Entscheidung im Ursprungsstaat setzen kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 64/09x
Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 64/09x
Beisatz:Wenn die Betreibende mit ihrem Rekurs beantragt, dem Rekursgericht die Unterbrechung des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung bis zur Rechtskraft des ausländischen Titels aufzutragen, fehlt ihr die Antragslegitimation. (T1); Beisatz:Eine amtswegige Unterbrechung des Verfahrens nach § 84 Abs 5 EO findet nicht statt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124825
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20090519_OGH0002_0030OB00064_09X0000_001