Der Rekurs der Betreibenden ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Zur EuVTVO:
Die Verordnung (EG) 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) wäre auf den vorliegenden Rechtsfall bereits anwendbar, weil sie auch in jenen EG-Mitgliedstaaten gilt, die - wie Polen - erst am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind. Nach der EuVTVO, die mit der Abschaffung des Vollstreckbarkeitsverfahrens (Art 5) einen Versagungsgrund wie Art 34 Nr 2 EuGVVO nicht mehr kennt, sind in Österreich ohne vorheriges Vollstreckbarerklärungsverfahren alle Titel zu vollstrecken, die in irgendeinem anderen EG-Mitgliedstaat (außer Dänemark) ab 21. Oktober 2005 als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind (Burgstaller/Neumayr, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, ÖJZ 2006/13, 180). In Art 27 EuVTVO ist aber ausdrücklich niedergelegt, dass dem Gläubiger die Wahl freisteht, ob er die Bestätigung eines Titels als europäischen Vollstreckungstitel beantragt oder ob er sich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) entscheidet (Burgstaller/Neumayr aaO 183). Im vorliegenden Fall hat die Betreibende bzw ihr Verfahrenshelfer noch die Durchführung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der EuGVVO gewählt.Die Verordnung (EG) 805 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) wäre auf den vorliegenden Rechtsfall bereits anwendbar, weil sie auch in jenen EG-Mitgliedstaaten gilt, die - wie Polen - erst am 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind. Nach der EuVTVO, die mit der Abschaffung des Vollstreckbarkeitsverfahrens (Artikel 5,) einen Versagungsgrund wie Artikel 34, Nr 2 EuGVVO nicht mehr kennt, sind in Österreich ohne vorheriges Vollstreckbarerklärungsverfahren alle Titel zu vollstrecken, die in irgendeinem anderen EG-Mitgliedstaat (außer Dänemark) ab 21. Oktober 2005 als europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden sind (Burgstaller/Neumayr, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, ÖJZ 2006/13, 180). In Artikel 27, EuVTVO ist aber ausdrücklich niedergelegt, dass dem Gläubiger die Wahl freisteht, ob er die Bestätigung eines Titels als europäischen Vollstreckungstitel beantragt oder ob er sich für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) entscheidet (Burgstaller/Neumayr aaO 183). Im vorliegenden Fall hat die Betreibende bzw ihr Verfahrenshelfer noch die Durchführung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der EuGVVO gewählt.
2. Zur EuGVVO:
Deren Anwendbarkeit ergibt sich daraus, dass sowohl der Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der Entscheidung des polnischen Titelgerichts nach dem Inkrafttreten der EuGVVO in Polen, dem 1. Mai 2004 liegen (Art 66 EuGVVO; Schütz in Angst, EO3 § 86 Rz 4). Nach Art 41 EuGVO ist ein ausländischer Exekutionstitel, wenn mit ihm die in Art 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, vom Gericht, bei dem der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt wird, unverzüglich für vollstreckbar zu erklären. Das Erstgericht hatte demnach keine weiteren Voraussetzungen zu prüfen und konnte ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Antragsgegners (Verpflichteten) dem in Polen vollstreckbaren Titelurteil auch für das Inland die Vollstreckbarkeitswirkung verleihen. Gemäß § 84 Abs 2 Z 2 EO ist dem Antragsgegner jedoch nachträglich Gehör zu gewähren. Er kann mit seinem Rekurs neue, bisher nicht aktenkundige Tatsachen geltend machen, die Versagungsgründe nach Art 34 EuGVVO darstellen; ebenso kann er dazu Beweise anbieten (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht5 Rz 136; Jakusch in Angst aaO § 84 Rz 10). Nach Art 34 Z 2 EuGVVO liegt ein Versagungsgrund für die Anerkennung einer Entscheidung ua dann vor, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Um zu verhindern, dass sich ein Beklagter, der sich im Ursprungsstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, unter Berufung auf einen Zustellfehler „missbräuchlich" der Vollstreckung entzieht, sollen nach der EuGVVO nunmehr „rein formale" Zustellfehler nicht mehr ausreichen, um die Anerkennung und Vollstreckung zu verhindern, sofern der Beklagte durch sie nicht an seiner Verteidigung gehindert wurde (3 Ob 34/08h; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 34 Rz 38). Maßgeblich ist somit die (bloß) tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte (EuGH vom 14. Dezember 2006, Zl. C-283/05-ASML Netherlands BV vs. Semiconductor Industry Services GmbH). Wie bereits das Rekursgericht erkannte, konnte der Antragsgegner somit zulässigerweise geltend machen, dass er infolge des von ihm behaupteten Zustellmangels nicht in der Lage gewesen sei, sich vor dem polnischen Titelgericht zu verteidigen. Klarzustellen ist aber, dass in Ansehung der Versagungsgründe hier nicht die §§ 80, 81 EO, sondern Art 34 EuGVVO anzuwenden ist, weil die §§ 80, 81 EO in vermögensrechtlichen Angelegenheiten durch die EuGVO überlagert werden (§ 86 Abs 1 EO; Schütz aaO § 86 Rz 2, 4).Deren Anwendbarkeit ergibt sich daraus, dass sowohl der Zeitpunkt der Klageerhebung als auch der Entscheidung des polnischen Titelgerichts nach dem Inkrafttreten der EuGVVO in Polen, dem 1. Mai 2004 liegen (Artikel 66, EuGVVO; Schütz in Angst, EO3 Paragraph 86, Rz 4). Nach Artikel 41, EuGVO ist ein ausländischer Exekutionstitel, wenn mit ihm die in Artikel 53, vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, vom Gericht, bei dem der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt wird, unverzüglich für vollstreckbar zu erklären. Das Erstgericht hatte demnach keine weiteren Voraussetzungen zu prüfen und konnte ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernahme des Antragsgegners (Verpflichteten) dem in Polen vollstreckbaren Titelurteil auch für das Inland die Vollstreckbarkeitswirkung verleihen. Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, EO ist dem Antragsgegner jedoch nachträglich Gehör zu gewähren. Er kann mit seinem Rekurs neue, bisher nicht aktenkundige Tatsachen geltend machen, die Versagungsgründe nach Artikel 34, EuGVVO darstellen; ebenso kann er dazu Beweise anbieten (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht5 Rz 136; Jakusch in Angst aaO Paragraph 84, Rz 10). Nach Artikel 34, Ziffer 2, EuGVVO liegt ein Versagungsgrund für die Anerkennung einer Entscheidung ua dann vor, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Um zu verhindern, dass sich ein Beklagter, der sich im Ursprungsstaat nicht auf das Verfahren eingelassen hat, unter Berufung auf einen Zustellfehler „missbräuchlich" der Vollstreckung entzieht, sollen nach der EuGVVO nunmehr „rein formale" Zustellfehler nicht mehr ausreichen, um die Anerkennung und Vollstreckung zu verhindern, sofern der Beklagte durch sie nicht an seiner Verteidigung gehindert wurde (3 Ob 34/08h; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 34, Rz 38). Maßgeblich ist somit die (bloß) tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte (EuGH vom 14. Dezember 2006, Zl. C-283/05-ASML Netherlands BV vs. Semiconductor Industry Services GmbH). Wie bereits das Rekursgericht erkannte, konnte der Antragsgegner somit zulässigerweise geltend machen, dass er infolge des von ihm behaupteten Zustellmangels nicht in der Lage gewesen sei, sich vor dem polnischen Titelgericht zu verteidigen. Klarzustellen ist aber, dass in Ansehung der Versagungsgründe hier nicht die Paragraphen 80, 81, EO, sondern Artikel 34, EuGVVO anzuwenden ist, weil die Paragraphen 80, 81, EO in vermögensrechtlichen Angelegenheiten durch die EuGVO überlagert werden (Paragraph 86, Absatz eins, EO; Schütz aaO Paragraph 86, Rz 2, 4).
3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Art und Weise der Zustellung zu prüfen und die Frage zu beantworten haben, ob der Verpflichtete durch einen Zustellfehler in seiner Verteidigung behindert wurde. Dies wird jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn eine Zustellung den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (insbesondere deren Art 19) entspricht (Kropholler aaO Art 34 EuGVVO Rz 39). Auf die Nachprüfung der Einhaltung ausländischer Zustellvorschriften kommt es aber - zum Unterschied zum LGVÜ - nicht (mehr) an. Ist ein Zustellfehler unterlaufen, ist zu fragen, ob er so gravierend war, dass die Verteidigungsmöglichkeiten dadurch beeinträchtigt waren (Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Art 34 EuGVVO Rz 23; Kropholler aaO Rz 38). Es wird nach dem festzustellenden Zeitpunkt der Zustellung zu beurteilen sein, ob die Zeit die dem Verpflichteten zur Verfügung stand, nach Lage der Dinge für die Verteidigung ausreichend war. Weiters wird auch festzustellen und zu beurteilen sein, ob der Verpflichtete entsprechend dem letzten Halbsatz des Art 34 Nr 2 EuGVVO die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung im Urteilsstaat eingelegt hat. Wenn er die Möglichkeit dazu hatte, diese aber nicht nützte, kann eine seine Verteidigung behindernde Art und Weise der Zustellung der Klage nicht die Versagung der Entscheidungsanerkennung im Zweitstaat begründen.3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Art und Weise der Zustellung zu prüfen und die Frage zu beantworten haben, ob der Verpflichtete durch einen Zustellfehler in seiner Verteidigung behindert wurde. Dies wird jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn eine Zustellung den einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr 1348 aus 2000, des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (insbesondere deren Artikel 19,) entspricht (Kropholler aaO Artikel 34, EuGVVO Rz 39). Auf die Nachprüfung der Einhaltung ausländischer Zustellvorschriften kommt es aber - zum Unterschied zum LGVÜ - nicht (mehr) an. Ist ein Zustellfehler unterlaufen, ist zu fragen, ob er so gravierend war, dass die Verteidigungsmöglichkeiten dadurch beeinträchtigt waren (Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Artikel 34, EuGVVO Rz 23; Kropholler aaO Rz 38). Es wird nach dem festzustellenden Zeitpunkt der Zustellung zu beurteilen sein, ob die Zeit die dem Verpflichteten zur Verfügung stand, nach Lage der Dinge für die Verteidigung ausreichend war. Weiters wird auch festzustellen und zu beurteilen sein, ob der Verpflichtete entsprechend dem letzten Halbsatz des Artikel 34, Nr 2 EuGVVO die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung im Urteilsstaat eingelegt hat. Wenn er die Möglichkeit dazu hatte, diese aber nicht nützte, kann eine seine Verteidigung behindernde Art und Weise der Zustellung der Klage nicht die Versagung der Entscheidungsanerkennung im Zweitstaat begründen.
4. Die in § 84 Abs 5 EO normierten Voraussetzungen für einen Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des polnischen Titelurteils liegen nicht vor: § 84 Abs 5 EO räumt dem Verpflichteten das Recht ein, gleichzeitig mit einem Rekurs oder einer Rekursbeantwortung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Unterbrechung des Verfahrens zu beantragen, wenn der ausländische Exekutionstitel zwar vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig ist, wobei das Gericht dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der Entscheidung im Ursprungsstaat setzen kann (Rechberger/Oberhammer aaO Rz 138; Jakusch in Angst aaO § 84 Rz 21). Nach der derzeitigen Aktenlage ist von der seit 18. April 2008 gegebenen Rechtskraft des Titelurteils auszugehen, der Verpflichtete stellte keinen Unterbrechungsantrag. Eine amtswegige Unterbrechung des Verfahrens nach § 84 Abs 5 EO findet nicht statt. Wenn nun die Betreibende mit ihrem Rekurs beantragt, dem Rekursgericht die Unterbrechung des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung bis zur Rechtskraft des ausländischen Titels aufzutragen, fehlt ihr die Antragslegitimation.4. Die in Paragraph 84, Absatz 5, EO normierten Voraussetzungen für einen Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des polnischen Titelurteils liegen nicht vor: Paragraph 84, Absatz 5, EO räumt dem Verpflichteten das Recht ein, gleichzeitig mit einem Rekurs oder einer Rekursbeantwortung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Unterbrechung des Verfahrens zu beantragen, wenn der ausländische Exekutionstitel zwar vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig ist, wobei das Gericht dem Antragsgegner eine Frist für die Bekämpfung der Entscheidung im Ursprungsstaat setzen kann (Rechberger/Oberhammer aaO Rz 138; Jakusch in Angst aaO Paragraph 84, Rz 21). Nach der derzeitigen Aktenlage ist von der seit 18. April 2008 gegebenen Rechtskraft des Titelurteils auszugehen, der Verpflichtete stellte keinen Unterbrechungsantrag. Eine amtswegige Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 84, Absatz 5, EO findet nicht statt. Wenn nun die Betreibende mit ihrem Rekurs beantragt, dem Rekursgericht die Unterbrechung des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung bis zur Rechtskraft des ausländischen Titels aufzutragen, fehlt ihr die Antragslegitimation.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 EO, § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 78, EO, Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.