Rechtssatz RS0124830
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124830
Entscheidungsdatum
21.12.2011
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Voraussetzungen des Vorliegens eines Ausgleichsanspruchs kommt es nicht auf den Ausspruch oder den Zugang der Kündigung, sondern darauf an wie und wodurch das Vertragsverhältnis tatsächlich beendet wurde. Der Ausgleichsanspruch besteht daher, wenn der Unternehmer trotz ausgleichsanspruchschädlicher Eigenkündigung des Handelsvertreters das Vertragsverhältnis während der Kündigungsfrist ohne dem Handelsvertreter zurechenbaren schuldhaften wichtigen Grund vorzeitig auflöst.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 38/08s
Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 38/08s
- 6 Ob 88/11a
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 88/11a
nur: Für die Beurteilung der Voraussetzungen des Vorliegens eines Ausgleichsanspruchs kommt es nicht auf den Ausspruch oder den Zugang der Kündigung, sondern darauf an wie und wodurch das Vertragsverhältnis tatsächlich beendet wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124830
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
JJR_20090602_OGH0002_009OBA00038_08S0000_001