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Rechtssatz RS0124830×

Rechtssatz RS0124830

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124830

Geschäftszahl

9ObA38/08s; 6Ob88/11a

Entscheidungsdatum

21.12.2011

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Voraussetzungen des Vorliegens eines Ausgleichsanspruchs kommt es nicht auf den Ausspruch oder den Zugang der Kündigung, sondern darauf an wie und wodurch das Vertragsverhältnis tatsächlich beendet wurde. Der Ausgleichsanspruch besteht daher, wenn der Unternehmer trotz ausgleichsanspruchschädlicher Eigenkündigung des Handelsvertreters das Vertragsverhältnis während der Kündigungsfrist ohne dem Handelsvertreter zurechenbaren schuldhaften wichtigen Grund vorzeitig auflöst.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 38/08s
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 38/08s
  • 6 Ob 88/11a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 88/11a
    nur: Für die Beurteilung der Voraussetzungen des Vorliegens eines Ausgleichsanspruchs kommt es nicht auf den Ausspruch oder den Zugang der Kündigung, sondern darauf an wie und wodurch das Vertragsverhältnis tatsächlich beendet wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124830

Im RIS seit

02.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Dokumentnummer

JJR_20090602_OGH0002_009OBA00038_08S0000_001