Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zwar zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zwar zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Agentenvertrag der Parteien vom 1. 10. 2001 durch die vorzeitige Auflösung der Beklagten vom 9. 11. 2004 - ungeachtet der Frage, ob diese Auflösung zu Recht erfolgte - jedenfalls beendet wurde. Unstrittig ist weiters, dass das Vertragsverhältnis der Parteien dem Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993), BGBl 1993/88, unterlag.
Die Revisionswerberin macht in der Revision zwei Fragen geltend, und zwar die Verletzung des vertraglichen Konkurrenzverbots und daraus resultierend die Berechtigung zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags durch die Beklagte sowie die Beendigung des Vertrags durch eine dem Ausgleichsanspruch entgegenstehende Beendigungsart (Kündigung durch den Handelsvertreter). Ausdrücklich nicht releviert wird von der Revisionswerberin die Frage der Erlassung eines Zwischenurteils durch das Erstgericht über den Ausgleichsanspruch des Klägers. Die diesbezüglich angestellten rechtlichen Überlegungen des Berufungsgerichts können daher dahingestellt bleiben.
Den beiden von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen kommt hier deshalb Bedeutung zu, weil der dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 24 Abs 1 HVertrG 1993 (unter den dort näher genannten Voraussetzungen) gebührende Ausgleichsanspruch nach Abs 3 leg cit nicht besteht, wenn - soweit hier relevant - der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben (Z 1), oder der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG 1993 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters vorzeitig aufgelöst hat (Z 2). Der Vertretungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden (§ 22 Abs 1 HVertrG 1993). Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist unter anderem anzusehen, wenn der Handelsvertreter wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt (§ 22 Abs 2 Z 3 HVertrG 1993).Den beiden von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen kommt hier deshalb Bedeutung zu, weil der dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG 1993 (unter den dort näher genannten Voraussetzungen) gebührende Ausgleichsanspruch nach Absatz 3, leg cit nicht besteht, wenn - soweit hier relevant - der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach Paragraph 22, HVertrG 1993 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben (Ziffer eins,), oder der Unternehmer das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, HVertrG 1993 darstellenden Verhaltens des Handelsvertreters vorzeitig aufgelöst hat (Ziffer 2,). Der Vertretungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden (Paragraph 22, Absatz eins, HVertrG 1993). Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist unter anderem anzusehen, wenn der Handelsvertreter wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, HVertrG 1993).
Da die Kündigung des Handelsvertreters den Ausgleichsanspruch nicht ausschließt, wenn dem Unternehmer zurechenbare Umstände hiezu begründeten Anlass gegeben haben (was die Vorinstanzen bisher dahingestellt ließen), ist zuerst zu prüfen, ob die Beklagte das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach § 22 Abs 2 Z 3 HVertrG 1993 darstellenden Verhaltens des Klägers zu Recht vorzeitig aufgelöst hat. Wie bereits im Rahmen der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wiedergegeben, enthielt der gegenständliche Agentenvertrag in Punkt 2.11. die ausdrückliche Regelung, dass der Agent nicht berechtigt sei, während der Dauer des Agentenvertrags für Konkurrenzunternehmen von A***** tätig zu werden, sich an solchen Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder solche Unternehmen in irgendeiner Weise zu unterstützen. Es handelt sich dabei um ein in Handelsvertreterverträgen häufig enthaltenes Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot (vgl Nocker, HVertrG 1993 § 1 Rz 163 ua). Dieses Verbot knüpft an die gesetzliche Pflicht des Handelsvertreters an, bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen (§ 5 HVertrG 1993; Nocker, HVertrG 1993 § 5 Rz 22, 26 ua). Die Verletzung des Konkurrenzverbots berechtigt den Unternehmer, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen (Nocker, HVertrG 1993 § 5 Rz 43 ua). Eine entsprechende Regelung findet sich, wie bereits ausgeführt, auch im Punkt 3.2. des gegenständlichen Agentenvertrags, wonach ein wichtiger Grund, der die Beklagte zur vorzeitigen Auflösung des Agentenvertrags berechtigt, insbesondere dann gegeben ist, wenn der Agent beispielsweise gegen die in Punkt 2.11. angeführten Pflichten verstößt. Die Beklagte machte von den drei in Punkt 2.11. geregelten Fällen des Konkurrenzverbots nur den ersten Fall, nämlich das Tätigwerden des Klägers für Konkurrenzunternehmen der Beklagten, geltend. Ein derartiges Tätigwerden im eigentlichen Wortsinn wurde jedoch vom Erstgericht ausdrücklich verneint; die diesbezügliche Beweisrüge der Beklagten in der Berufung blieb ohne Erfolg.Da die Kündigung des Handelsvertreters den Ausgleichsanspruch nicht ausschließt, wenn dem Unternehmer zurechenbare Umstände hiezu begründeten Anlass gegeben haben (was die Vorinstanzen bisher dahingestellt ließen), ist zuerst zu prüfen, ob die Beklagte das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften, einen wichtigen Grund nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, HVertrG 1993 darstellenden Verhaltens des Klägers zu Recht vorzeitig aufgelöst hat. Wie bereits im Rahmen der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wiedergegeben, enthielt der gegenständliche Agentenvertrag in Punkt 2.11. die ausdrückliche Regelung, dass der Agent nicht berechtigt sei, während der Dauer des Agentenvertrags für Konkurrenzunternehmen von A***** tätig zu werden, sich an solchen Konkurrenzunternehmen zu beteiligen oder solche Unternehmen in irgendeiner Weise zu unterstützen. Es handelt sich dabei um ein in Handelsvertreterverträgen häufig enthaltenes Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot vergleiche Nocker, HVertrG 1993 Paragraph eins, Rz 163 ua). Dieses Verbot knüpft an die gesetzliche Pflicht des Handelsvertreters an, bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen (Paragraph 5, HVertrG 1993; Nocker, HVertrG 1993 Paragraph 5, Rz 22, 26 ua). Die Verletzung des Konkurrenzverbots berechtigt den Unternehmer, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen (Nocker, HVertrG 1993 Paragraph 5, Rz 43 ua). Eine entsprechende Regelung findet sich, wie bereits ausgeführt, auch im Punkt 3.2. des gegenständlichen Agentenvertrags, wonach ein wichtiger Grund, der die Beklagte zur vorzeitigen Auflösung des Agentenvertrags berechtigt, insbesondere dann gegeben ist, wenn der Agent beispielsweise gegen die in Punkt 2.11. angeführten Pflichten verstößt. Die Beklagte machte von den drei in Punkt 2.11. geregelten Fällen des Konkurrenzverbots nur den ersten Fall, nämlich das Tätigwerden des Klägers für Konkurrenzunternehmen der Beklagten, geltend. Ein derartiges Tätigwerden im eigentlichen Wortsinn wurde jedoch vom Erstgericht ausdrücklich verneint; die diesbezügliche Beweisrüge der Beklagten in der Berufung blieb ohne Erfolg.
Die Beklagte hatte nach der Lage ihres Vorbringens keine unmittelbaren Informationen über ein Tätigwerden des Klägers im engeren Sinn. Sie leitete es jedoch daraus ab, dass der Kläger am 9. 11. 2004 auf der Homepage der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch als freier Mitarbeiter anderer Unternehmen als der Beklagten aufgeschienen war. In der Revision macht sie dazu geltend, dass schon der durch die Anmeldung des Klägers als freier Mitarbeiter für ein Konkurrenzunternehmen geschaffene Sachverhalt eine Verletzung des vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots darstelle. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger in dem Sinn tätig geworden sei, dass er für andere Unternehmen Verträge vermittelt oder zu vermitteln versucht habe, also konkrete Vermittlungshandlungen gesetzt habe. Es sei zu beachten, welche rechtlichen Implikationen eine Meldung als freier Mitarbeiter gemäß § 19 Abs 2a WAG (alt) für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) und den freien Mitarbeiter habe. Grundlage für die entsprechende Meldung an die FMA sei ein entsprechendes Vertragsverhältnis zwischen dem WPDLU und dem freien Mitarbeiter. Die Meldung an die FMA habe unmittelbar nach Aufnahme der vertraglichen Beziehungen zwischen dem freien Mitarbeiter und dem WPDLU zu erfolgen, damit für die Marktteilnehmer, insbesondere auch die Kunden, transparent sei, wer für wen tätig sei. Deshalb werde die Liste der freien Mitarbeiter auch täglich aktualisiert und sei öffentlich im Internet abfragbar. Gegenüber der FMA übernehme das meldende Unternehmen die Haftung für schuldhaftes Verhalten des freien Mitarbeiters. Den freien Mitarbeiter treffe wiederum ab der Meldung die Pflicht, sich bei jedem Kundenkontakt als Mitarbeiter jener Unternehmen auszuweisen, die eine Meldung für ihn abgegeben haben. Die Meldung markiere sohin den Beginn der Tätigkeit eines freien Mitarbeiters. Im Ergebnis sei die Meldung eines freien Mitarbeiters bei der FMA viel stärker zu bewerten als die Eintragung in ein öffentliches Telefonbuch oder das Anbringen einer Firmentafel, die bereits als das Anbieten einer Dienstleistung zu qualifizieren seien. Auch die Eintragung in die Liste der FMA als freier Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens sei als das Anbieten einer Dienstleistung und damit als Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot anzusehen.Die Beklagte hatte nach der Lage ihres Vorbringens keine unmittelbaren Informationen über ein Tätigwerden des Klägers im engeren Sinn. Sie leitete es jedoch daraus ab, dass der Kläger am 9. 11. 2004 auf der Homepage der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch als freier Mitarbeiter anderer Unternehmen als der Beklagten aufgeschienen war. In der Revision macht sie dazu geltend, dass schon der durch die Anmeldung des Klägers als freier Mitarbeiter für ein Konkurrenzunternehmen geschaffene Sachverhalt eine Verletzung des vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots darstelle. Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger in dem Sinn tätig geworden sei, dass er für andere Unternehmen Verträge vermittelt oder zu vermitteln versucht habe, also konkrete Vermittlungshandlungen gesetzt habe. Es sei zu beachten, welche rechtlichen Implikationen eine Meldung als freier Mitarbeiter gemäß Paragraph 19, Absatz 2 a, WAG (alt) für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) und den freien Mitarbeiter habe. Grundlage für die entsprechende Meldung an die FMA sei ein entsprechendes Vertragsverhältnis zwischen dem WPDLU und dem freien Mitarbeiter. Die Meldung an die FMA habe unmittelbar nach Aufnahme der vertraglichen Beziehungen zwischen dem freien Mitarbeiter und dem WPDLU zu erfolgen, damit für die Marktteilnehmer, insbesondere auch die Kunden, transparent sei, wer für wen tätig sei. Deshalb werde die Liste der freien Mitarbeiter auch täglich aktualisiert und sei öffentlich im Internet abfragbar. Gegenüber der FMA übernehme das meldende Unternehmen die Haftung für schuldhaftes Verhalten des freien Mitarbeiters. Den freien Mitarbeiter treffe wiederum ab der Meldung die Pflicht, sich bei jedem Kundenkontakt als Mitarbeiter jener Unternehmen auszuweisen, die eine Meldung für ihn abgegeben haben. Die Meldung markiere sohin den Beginn der Tätigkeit eines freien Mitarbeiters. Im Ergebnis sei die Meldung eines freien Mitarbeiters bei der FMA viel stärker zu bewerten als die Eintragung in ein öffentliches Telefonbuch oder das Anbringen einer Firmentafel, die bereits als das Anbieten einer Dienstleistung zu qualifizieren seien. Auch die Eintragung in die Liste der FMA als freier Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens sei als das Anbieten einer Dienstleistung und damit als Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot anzusehen.
Diesen Überlegungen der Revisionswerberin kann im Ergebnis nicht beigepflichtet werden. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beklagte - wie sie in ihrer Revision selbst nochmals bekräftigt - den angeblichen Verstoß des Klägers gegen das Verbot in Punkt 2.11. des Agentenvertrags, während der Dauer des Agentenvertrags für Konkurrenzunternehmen der Beklagten tätig zu werden, nicht darauf stützt, dass der Kläger schon während der Kündigungsfrist für Konkurrenzunternehmen Verträge vermittelt oder zu vermitteln versucht habe, also konkrete Vermittlungshandlungen gesetzt habe. Soweit sie in der Revision dennoch kurz erwähnt, dass aufgrund der großen Anzahl von Kundenbeziehungen des Klägers davon „auszugehen" sei, dass er nach Unterfertigung der Vertriebspartnerverträge mit den Konkurrenzunternehmen Kontakt mit Kunden hatte, entfernt sie sich von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. Nach diesen Feststellungen ist nämlich gerade nicht von der Annahme der Revisionswerberin „auszugehen". Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO² § 506 Rz 2 mwN ua). Dies fällt jedoch nicht besonders ins Gewicht, denn im Schwerpunkt konzentriert sich die Revisionswerberin auf die Eintragung des Klägers in die Liste der FMA hinsichtlich freier Mitarbeiter der WPDLU, worauf sie sich bereits in erster Instanz gestützt hat. Ihre diesbezüglichen Überlegungen in der Revision sind somit zwar zulässig, letztlich jedoch unbegründet.Diesen Überlegungen der Revisionswerberin kann im Ergebnis nicht beigepflichtet werden. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beklagte - wie sie in ihrer Revision selbst nochmals bekräftigt - den angeblichen Verstoß des Klägers gegen das Verbot in Punkt 2.11. des Agentenvertrags, während der Dauer des Agentenvertrags für Konkurrenzunternehmen der Beklagten tätig zu werden, nicht darauf stützt, dass der Kläger schon während der Kündigungsfrist für Konkurrenzunternehmen Verträge vermittelt oder zu vermitteln versucht habe, also konkrete Vermittlungshandlungen gesetzt habe. Soweit sie in der Revision dennoch kurz erwähnt, dass aufgrund der großen Anzahl von Kundenbeziehungen des Klägers davon „auszugehen" sei, dass er nach Unterfertigung der Vertriebspartnerverträge mit den Konkurrenzunternehmen Kontakt mit Kunden hatte, entfernt sie sich von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. Nach diesen Feststellungen ist nämlich gerade nicht von der Annahme der Revisionswerberin „auszugehen". Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 506, Rz 2 mwN ua). Dies fällt jedoch nicht besonders ins Gewicht, denn im Schwerpunkt konzentriert sich die Revisionswerberin auf die Eintragung des Klägers in die Liste der FMA hinsichtlich freier Mitarbeiter der WPDLU, worauf sie sich bereits in erster Instanz gestützt hat. Ihre diesbezüglichen Überlegungen in der Revision sind somit zwar zulässig, letztlich jedoch unbegründet.
Die Revisionswerberin zielt mit ihrer Argumentation zur „Liste" freier Mitarbeiter von WPDLU auf das bei der FMA zu führende öffentliche Register ab, in das von den Kreditinstituten und Wertpapierfirmen vertraglich gebundene Vermittler einzutragen sind. Gesetzlich geregelt ist dieses öffentliche Register seit dem 1. 11. 2007 in § 28 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl I 2007/60. Im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses (9. 11. 2004) stand diese Regelung noch nicht in Geltung. Zu dieser Zeit galt noch das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), BGBl 1996/753, das jedoch keine Regelungen über ein derartiges öffentliches Register enthielt. Dennoch hatte die FMA bereits damals ein Register für freie Mitarbeiter eingerichtet, das sich in der Praxis auch bewährte und schließlich in Umsetzung des Art 23 der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente im WAG 2007 besonders geregelt wurde (RV 143 BlgNR 23. GP 14 f; Kreisl in Brandl/Saria, WAG § 28 Rz 6; Neumayer/Samhaber/Bohrn/Margetich/Leustek, Praxishandbuch WAG 2007 und MIFID 43, 45 ua). Ob die Meldung eines freien Mitarbeiters bei der FMA - wie die Revisionswerberin meint - „viel stärker" zu bewerten sei als die Eintragung in ein öffentliches Telefonbuch oder das Anbringen einer Firmentafel, kann dahingestellt bleiben, weil sie bei dieser Mutmaßung den Zweck des öffentlichen Registers außer Acht lässt. Der gegenständliche Sachverhalt kann darauf reduziert werden, dass der Kläger zwei bis drei Tage vor dem 9. 11. 2004 (innerhalb der bis zum 31. 12. 2004 laufenden Kündigungsfrist) einen neuen Vertrag mit zwei Konkurrenten der Beklagten abgeschlossen hat; eine tatsächliche Tätigkeit des Klägers für diese Unternehmen wurde von den Vorinstanzen allerdings ausgeschlossen. Nun verneinte der Oberste Gerichtshof bereits zum Konkurrenzverbot nach § 7 AngG - nach dieser Bestimmung dürfen Angestellte (durchaus dem Konkurrenzverbot in Punkt 2.11. des Agentenvertrags vergleichbar) ohne Bewilligung des Dienstgebers im Geschäftszweig des Dienstgebers keine Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung machen - mit Billigung der Lehre, dass bloße „Vorbereitungshandlungen" während der Kündigungsfrist keinen Verstoß gegen § 7 AngG darstellen (vgl Pfeil in ZellKomm § 7 AngG Rz 12; Burgstaller/Preyer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 7 Rz 38; Resch in Löschnigg, AngG8 § 7 Erl 16; RIS-Justiz RS0027910 ua).Die Revisionswerberin zielt mit ihrer Argumentation zur „Liste" freier Mitarbeiter von WPDLU auf das bei der FMA zu führende öffentliche Register ab, in das von den Kreditinstituten und Wertpapierfirmen vertraglich gebundene Vermittler einzutragen sind. Gesetzlich geregelt ist dieses öffentliche Register seit dem 1. 11. 2007 in Paragraph 28, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl I 2007/60. Im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses (9. 11. 2004) stand diese Regelung noch nicht in Geltung. Zu dieser Zeit galt noch das Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG), BGBl 1996/753, das jedoch keine Regelungen über ein derartiges öffentliches Register enthielt. Dennoch hatte die FMA bereits damals ein Register für freie Mitarbeiter eingerichtet, das sich in der Praxis auch bewährte und schließlich in Umsetzung des Artikel 23, der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente im WAG 2007 besonders geregelt wurde Regierungsvorlage 143 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 14, f; Kreisl in Brandl/Saria, WAG Paragraph 28, Rz 6; Neumayer/Samhaber/Bohrn/Margetich/Leustek, Praxishandbuch WAG 2007 und MIFID 43, 45 ua). Ob die Meldung eines freien Mitarbeiters bei der FMA - wie die Revisionswerberin meint - „viel stärker" zu bewerten sei als die Eintragung in ein öffentliches Telefonbuch oder das Anbringen einer Firmentafel, kann dahingestellt bleiben, weil sie bei dieser Mutmaßung den Zweck des öffentlichen Registers außer Acht lässt. Der gegenständliche Sachverhalt kann darauf reduziert werden, dass der Kläger zwei bis drei Tage vor dem 9. 11. 2004 (innerhalb der bis zum 31. 12. 2004 laufenden Kündigungsfrist) einen neuen Vertrag mit zwei Konkurrenten der Beklagten abgeschlossen hat; eine tatsächliche Tätigkeit des Klägers für diese Unternehmen wurde von den Vorinstanzen allerdings ausgeschlossen. Nun verneinte der Oberste Gerichtshof bereits zum Konkurrenzverbot nach Paragraph 7, AngG - nach dieser Bestimmung dürfen Angestellte (durchaus dem Konkurrenzverbot in Punkt 2.11. des Agentenvertrags vergleichbar) ohne Bewilligung des Dienstgebers im Geschäftszweig des Dienstgebers keine Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung machen - mit Billigung der Lehre, dass bloße „Vorbereitungshandlungen" während der Kündigungsfrist keinen Verstoß gegen Paragraph 7, AngG darstellen vergleiche Pfeil in ZellKomm Paragraph 7, AngG Rz 12; Burgstaller/Preyer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG Paragraph 7, Rz 38; Resch in Löschnigg, AngG8 Paragraph 7, Erl 16; RIS-Justiz RS0027910 ua).
Die Revisionswerberin versucht nun (zu Recht) gar nicht, die von ihr angenommene Verletzung des vertraglichen Konkurrenzverbots am bloß vorbereitenden Abschluss eines neuen Vertriebsvertrags festzumachen. Ihr Ansatz, die Eintragung in das von der FMA bereits 2004 geführte Register in ein „Anbieten von Leistungen" durch den Kläger für Konkurrenzunternehmen umzufunktionieren, missversteht jedoch den Zweck dieses Registers, von dem auch die Revisionswerberin nicht behauptet, dass er sich vom Zweck des späteren Registers gemäß § 28 WAG 2007 unterschieden habe. Wie sie selbst mehrfach betont, solle aufgrund der Meldung freier Mitarbeiter an die FMA und der laufenden Aktualisierung der Liste vor allem für Kunden transparent sein, wer für wen tätig sei. Das meldende Unternehmen übernehme laut Revisionswerberin die Haftung für schuldhaftes Verhalten des freien Mitarbeiters (§ 19 Abs 2a WAG [alt]). Den freien Mitarbeiter wiederum treffe ab der Meldung die Pflicht, sich bei jedem Kundenkontakt als Mitarbeiter jener Unternehmen auszuweisen, die eine Meldung für ihn abgegeben haben. Die Schlussfolgerung der Revisionswerberin, dass die Meldung bzw der durch die Meldung herbeigeführte Registerstand ein „Anbieten" von Leistungen durch den freien Mitarbeiter darstelle, trifft sohin nicht zu. Es geht nicht um ein Anbieten, sondern vielmehr darum, dass jene Kunden, denen der Mitarbeiter tatsächlich seine Dienste anbietet (was hier allerdings gerade nicht der Fall war), durch das Register in die Lage versetzt werden, sich davon zu überzeugen, ob und für welche Unternehmen dieser Mitarbeiter registriert ist und Finanzdienstleistungen erbringen darf (vgl Knobl/Hysek, Aktuelle Praxisfragen des Wertpapieraufsichtsgesetzes, ÖBA 2001, 29 [40] ua).Die Revisionswerberin versucht nun (zu Recht) gar nicht, die von ihr angenommene Verletzung des vertraglichen Konkurrenzverbots am bloß vorbereitenden Abschluss eines neuen Vertriebsvertrags festzumachen. Ihr Ansatz, die Eintragung in das von der FMA bereits 2004 geführte Register in ein „Anbieten von Leistungen" durch den Kläger für Konkurrenzunternehmen umzufunktionieren, missversteht jedoch den Zweck dieses Registers, von dem auch die Revisionswerberin nicht behauptet, dass er sich vom Zweck des späteren Registers gemäß Paragraph 28, WAG 2007 unterschieden habe. Wie sie selbst mehrfach betont, solle aufgrund der Meldung freier Mitarbeiter an die FMA und der laufenden Aktualisierung der Liste vor allem für Kunden transparent sein, wer für wen tätig sei. Das meldende Unternehmen übernehme laut Revisionswerberin die Haftung für schuldhaftes Verhalten des freien Mitarbeiters (Paragraph 19, Absatz 2 a, WAG [alt]). Den freien Mitarbeiter wiederum treffe ab der Meldung die Pflicht, sich bei jedem Kundenkontakt als Mitarbeiter jener Unternehmen auszuweisen, die eine Meldung für ihn abgegeben haben. Die Schlussfolgerung der Revisionswerberin, dass die Meldung bzw der durch die Meldung herbeigeführte Registerstand ein „Anbieten" von Leistungen durch den freien Mitarbeiter darstelle, trifft sohin nicht zu. Es geht nicht um ein Anbieten, sondern vielmehr darum, dass jene Kunden, denen der Mitarbeiter tatsächlich seine Dienste anbietet (was hier allerdings gerade nicht der Fall war), durch das Register in die Lage versetzt werden, sich davon zu überzeugen, ob und für welche Unternehmen dieser Mitarbeiter registriert ist und Finanzdienstleistungen erbringen darf vergleiche Knobl/Hysek, Aktuelle Praxisfragen des Wertpapieraufsichtsgesetzes, ÖBA 2001, 29 [40] ua).
Zusammenfassend kann in der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, dass die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte nicht auf eine Verletzung des vertraglichen Konkurrenzverbots nach Punkt 2.11. des Agentenvertrags (Tätigwerden des Handelsvertreters für Konkurrenzunternehmen) gestützt werden könne, keine Fehlbeurteilung erblickt werden, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste. Es ist daher auf die zweite von der Revisionswerberin relevierte Frage einzugehen, ob der vom Kläger noch vor der vorzeitigen Vertragsauflösung durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigung des Vertrags in Bezug auf den Ausgleichsanspruch (vorbehaltlich der noch offenen Frage der Veranlassung der Kündigung durch die Beklagte) Relevanz zukommt.
Die Revisionswerberin führt dazu aus, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 3 HVertrG 1993 ergebe, dass mit wirksamer Erklärung der Kündigung durch den Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch vernichtet werde; es sei denn, es läge ein begründeter Anlass für die Kündigung vor. Aus der Bestimmung lasse sich nicht ableiten, dass ein Entfall des Ausgleichsanspruchs dann nicht eintrete, wenn nach der Kündigung des Handelsvertreters das Vertragsverhältnis aus irgendeinem anderen Grund (etwa durch eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund) nicht erst zum Kündigungstermin, sondern schon vorher beendet werde. Auch der Zweck der Bestimmung gebiete die Auslegung der Revisionswerberin. Spreche ein Handelsvertreter eine Kündigung aus, so müsse er sich des Risikos bewusst sein, dass er keinen Ausgleichsanspruch habe, wenn er keinen begründeten Anlass für die Kündigung geltend machen könne. Diese Situation sei bereits beim Ausspruch der Kündigung gegeben. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass dem Handelsvertreter durch nachfolgende Ereignisse (zB eine unberechtigte vorzeitige Auflösung des Vertrags durch den Unternehmer) eine Rechtsposition verschafft werde, die er bereits bewusst aufgegeben habe.Die Revisionswerberin führt dazu aus, dass sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 3, HVertrG 1993 ergebe, dass mit wirksamer Erklärung der Kündigung durch den Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch vernichtet werde; es sei denn, es läge ein begründeter Anlass für die Kündigung vor. Aus der Bestimmung lasse sich nicht ableiten, dass ein Entfall des Ausgleichsanspruchs dann nicht eintrete, wenn nach der Kündigung des Handelsvertreters das Vertragsverhältnis aus irgendeinem anderen Grund (etwa durch eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund) nicht erst zum Kündigungstermin, sondern schon vorher beendet werde. Auch der Zweck der Bestimmung gebiete die Auslegung der Revisionswerberin. Spreche ein Handelsvertreter eine Kündigung aus, so müsse er sich des Risikos bewusst sein, dass er keinen Ausgleichsanspruch habe, wenn er keinen begründeten Anlass für die Kündigung geltend machen könne. Diese Situation sei bereits beim Ausspruch der Kündigung gegeben. Es bestehe kein Grund für die Annahme, dass dem Handelsvertreter durch nachfolgende Ereignisse (zB eine unberechtigte vorzeitige Auflösung des Vertrags durch den Unternehmer) eine Rechtsposition verschafft werde, die er bereits bewusst aufgegeben habe.
Auch diesen Überlegungen der Revisionswerberin kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst kann von einem „eindeutigen Wortlaut" im Sinn der Auslegung der Revisionswerberin keine Rede sein. Wenn in § 24 HVertrG 1993 von „nach Beendigung des Vertragsverhältnisses" (Abs 1 und Abs 5), „wenn das Vertragsverhältnis
endet" (Abs 2), „aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses" (Abs 3 Z 3) bzw „das Vertragsverhältnis
gedauert" (Abs 4) die Rede ist, dann spricht dies eher für eine auf die Beendigung des Verhältnisses abstellende Auslegung. Wesentlich ist nämlich die Erkenntnis, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 24 Abs 1 HVertrG 1993 erste formelle Voraussetzung für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs ist (Nocker, Handelsvertretervertrag Rz 457; ders, HVertrG 1993 § 24 Rz 236 ua). Von einer „Eindeutigkeit des Wortlauts" kann aber auch insoweit nicht gesprochen werden, weil in § 24 HVertrG 1993 nicht nur die Beendigung an sich, sondern auch die verschiedenen Beendigungserklärungen bzw -tatbestände angesprochen werden, die mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses in zeitlicher Hinsicht zusammenfallen können. Auf diesen Aspekt des § 24 HVertrG 1993 eindeutig eingehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt bisher. In 8 ObA 65/06a musste diese Frage nicht abschließend beantwortet werden, nachdem die Sache ohnehin bereits vom Berufungsgericht zur Klärung, wie das Verhältnis beendet wurde, aufgehoben worden war (vgl dazu auch Jabornegg in DRdA 2008/16, 244). In 7 Ob 328/99g ging es auch um einen Ausgleichsanspruch, im Vordergrund stand jedoch die Frage des Versicherungsbeginns im Rahmen eines Deckungsprozesses.Auch diesen Überlegungen der Revisionswerberin kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst kann von einem „eindeutigen Wortlaut" im Sinn der Auslegung der Revisionswerberin keine Rede sein. Wenn in Paragraph 24, HVertrG 1993 von „nach Beendigung des Vertragsverhältnisses" (Absatz eins und Absatz 5,), „wenn das Vertragsverhältnis
endet" (Absatz 2,), „aus Anlass der Beendigung des Vertragsverhältnisses" (Absatz 3, Ziffer 3,) bzw „das Vertragsverhältnis
gedauert" (Absatz 4,) die Rede ist, dann spricht dies eher für eine auf die Beendigung des Verhältnisses abstellende Auslegung. Wesentlich ist nämlich die Erkenntnis, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses gemäß Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG 1993 erste formelle Voraussetzung für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs ist (Nocker, Handelsvertretervertrag Rz 457; ders, HVertrG 1993 Paragraph 24, Rz 236 ua). Von einer „Eindeutigkeit des Wortlauts" kann aber auch insoweit nicht gesprochen werden, weil in Paragraph 24, HVertrG 1993 nicht nur die Beendigung an sich, sondern auch die verschiedenen Beendigungserklärungen bzw -tatbestände angesprochen werden, die mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses in zeitlicher Hinsicht zusammenfallen können. Auf diesen Aspekt des Paragraph 24, HVertrG 1993 eindeutig eingehende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt bisher. In 8 ObA 65/06a musste diese Frage nicht abschließend beantwortet werden, nachdem die Sache ohnehin bereits vom Berufungsgericht zur Klärung, wie das Verhältnis beendet wurde, aufgehoben worden war vergleiche dazu auch Jabornegg in DRdA 2008/16, 244). In 7 Ob 328/99g ging es auch um einen Ausgleichsanspruch, im Vordergrund stand jedoch die Frage des Versicherungsbeginns im Rahmen eines Deckungsprozesses.
Im österreichischen Schrifttum hat sich vor allem Nocker mit der Frage auseinandergesetzt, was rechtens sei, wenn nach ausgleichsanspruchschädlicher Eigenkündigung des Handelsvertreters während der Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt vorzeitig aufgelöst wird. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es nicht auf den Ausspruch oder den Zugang der Kündigung, sondern darauf ankommt, wie oder wodurch das Vertragsverhältnis tatsächlich beendet wird (Nocker, Handelsvertretervertrag Rz 462; ders, Ausgleichsanspruch Rz 148; ders, HVertrG § 24 Rz 263; ebenso Petsche/Petsche-Demmel, HVertrG § 24 Rz 8 und wohl auch Jabornegg in DRdA 2008/16, 244 [Glosse zu 8 ObA 65/06a]; differenzierend Tschuk, Ausgleichsanspruch 77 ff; siehe auch zur vergleichbaren deutschen Rechtslage: Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB² § 89b Rn 82; Hopt, Handelsvertreterrecht³ § 89b HGB Rn 53; ders in Baumbach/Hopt, HGB33 § 89b Rn 53; aA hingegen MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene § 89b Rn 156 ua). Der Senat folgt dem Standpunkt von Nocker und der überwiegenden Lehre. Diese Auffassung entspricht nämlich auch der einhelligen Lehre und Rechtsprechung zum Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG (bzw nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz [ArbAbfG], BGBl 1979/107) unter dem Aspekt des Abfertigungsausschlusses wegen Vorliegens einer anspruchsvernichtenden Beendigungsart im Sinn des § 23 Abs 7 AngG. Danach hängt der Abfertigungsanpruch davon ab, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich endete (Mayr in ZellKomm § 23 AngG Rz 7 f; ders in Löschnigg, AngG8 § 23 Erl 7 f; Löschnigg, Arbeitsrecht10 582; 9 ObA 128/07z ua). Die Abfertigung gebührt daher einem Arbeitnehmer auch dann, wenn er zwar selbst gekündigt hat, dann aber während der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber ohne wichtigen Grund entlassen wird (RIS-Justiz RS0028772 ua). Mit dem Ausspruch der Kündigung wird das Arbeitsverhältnis nämlich noch nicht aufgelöst, sondern tritt nur in die Auflösungsphase (vgl Karl in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 20 Rz 135; Reissner in ZellKomm § 20 AngG Rz 42; 9 ObA 128/07z; RIS-Justiz RS0028293 ua). Dabei wird hier nicht verkannt, dass es sich beim Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG 1993 um keinen Abfertigungsanspruch handelt (Nocker, Handelsvertretervertrag Rz 453 ua). Die der Berücksichtigung anspruchsvernichtender Beendigungsarten zugrundeliegenden Wertungen sind jedoch durchaus der Situation beim Ausgleichsanspruch vergleichbar.Im österreichischen Schrifttum hat sich vor allem Nocker mit der Frage auseinandergesetzt, was rechtens sei, wenn nach ausgleichsanspruchschädlicher Eigenkündigung des Handelsvertreters während der Kündigungsfrist das Vertragsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt vorzeitig aufgelöst wird. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es nicht auf den Ausspruch oder den Zugang der Kündigung, sondern darauf ankommt, wie oder wodurch das Vertragsverhältnis tatsächlich beendet wird (Nocker, Handelsvertretervertrag Rz 462; ders, Ausgleichsanspruch Rz 148; ders, HVertrG Paragraph 24, Rz 263; ebenso Petsche/Petsche-Demmel, HVertrG Paragraph 24, Rz 8 und wohl auch Jabornegg in DRdA 2008/16, 244 [Glosse zu 8 ObA 65/06a]; differenzierend Tschuk, Ausgleichsanspruch 77 ff; siehe auch zur vergleichbaren deutschen Rechtslage: Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB² Paragraph 89 b, Rn 82; Hopt, Handelsvertreterrecht³ Paragraph 89 b, HGB Rn 53; ders in Baumbach/Hopt, HGB33 Paragraph 89 b, Rn 53; aA hingegen MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene Paragraph 89 b, Rn 156 ua). Der Senat folgt dem Standpunkt von Nocker und der überwiegenden Lehre. Diese Auffassung entspricht nämlich auch der einhelligen Lehre und Rechtsprechung zum Abfertigungsanspruch nach Paragraph 23, AngG (bzw nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz [ArbAbfG], BGBl 1979/107) unter dem Aspekt des Abfertigungsausschlusses wegen Vorliegens einer anspruchsvernichtenden Beendigungsart im Sinn des Paragraph 23, Absatz 7, AngG. Danach hängt der Abfertigungsanpruch davon ab, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich endete (Mayr in ZellKomm Paragraph 23, AngG Rz 7 f; ders in Löschnigg, AngG8 Paragraph 23, Erl 7 f; Löschnigg, Arbeitsrecht10 582; 9 ObA 128/07z ua). Die Abfertigung gebührt daher einem Arbeitnehmer auch dann, wenn er zwar selbst gekündigt hat, dann aber während der Kündigungsfrist vom Arbeitgeber ohne wichtigen Grund entlassen wird (RIS-Justiz RS0028772 ua). Mit dem Ausspruch der Kündigung wird das Arbeitsverhältnis nämlich noch nicht aufgelöst, sondern tritt nur in die Auflösungsphase vergleiche Karl in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG Paragraph 20, Rz 135; Reissner in ZellKomm Paragraph 20, AngG Rz 42; 9 ObA 128/07z; RIS-Justiz RS0028293 ua). Dabei wird hier nicht verkannt, dass es sich beim Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG 1993 um keinen Abfertigungsanspruch handelt (Nocker, Handelsvertretervertrag Rz 453 ua). Die der Berücksichtigung anspruchsvernichtender Beendigungsarten zugrundeliegenden Wertungen sind jedoch durchaus der Situation beim Ausgleichsanspruch vergleichbar.
Zusammenfassend ist somit die Revision der Beklagten nicht berechtigt, weshalb ihr ein Erfolg versagt bleiben muss.
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die § 393 Abs 4, § 52 Abs 2 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraph 393, Absatz 4,, Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.