Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichtes über die Anwendbarkeit des HVertrG auf das Vertragsverhältnis des Klägers zur Beklagten aus folgenden Überlegungen:
Zunächst ist klarzustellen, dass die zum HVG ergangene Rechtsprechung, wonach das HVG auf Subvertreter keine Anwendung finde (RIS-Justiz RS0062428), überholt ist, weil gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 1 Abs 2 HVertrG der Unternehmer auch ein Handelsvertreter sein kann.Zunächst ist klarzustellen, dass die zum HVG ergangene Rechtsprechung, wonach das HVG auf Subvertreter keine Anwendung finde (RIS-Justiz RS0062428), überholt ist, weil gemäß der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph eins, Absatz 2, HVertrG der Unternehmer auch ein Handelsvertreter sein kann.
Der Rekurs zieht die Anwendbarkeit des HVertrG auf das Agentenverhältnis zwischen den Streitteilen mit dem Argument in Zweifel, dass die Beklagte ihrerseits verschiedene Produkte ihrer Partnergesellschaften - vergleichbar einem Makler - vermittle und sich dabei der Agenten bediene. Die von der Beklagten eingesetzten Agenten gewännen Kunden nicht für die Beklagte, sondern für den jeweiligen Produktpartner der Beklagten. Es handle sich dabei im Wesentlichen um die Vermittlung von Vermittlungsleistungen, die nicht unter § 1 Abs 2 HVertrG zu subsumieren sei. Überdies unterscheide sich die Rechtsstellung eines Agenten der Beklagten in wesentlichen Punkten von jener eines klassischen Warenvertreters, der allein von der HV- RL 86/653 EWG erfasst werde.Der Rekurs zieht die Anwendbarkeit des HVertrG auf das Agentenverhältnis zwischen den Streitteilen mit dem Argument in Zweifel, dass die Beklagte ihrerseits verschiedene Produkte ihrer Partnergesellschaften - vergleichbar einem Makler - vermittle und sich dabei der Agenten bediene. Die von der Beklagten eingesetzten Agenten gewännen Kunden nicht für die Beklagte, sondern für den jeweiligen Produktpartner der Beklagten. Es handle sich dabei im Wesentlichen um die Vermittlung von Vermittlungsleistungen, die nicht unter Paragraph eins, Absatz 2, HVertrG zu subsumieren sei. Überdies unterscheide sich die Rechtsstellung eines Agenten der Beklagten in wesentlichen Punkten von jener eines klassischen Warenvertreters, der allein von der HV- RL 86/653 EWG erfasst werde.
Dazu ist zunächst klarzustellen, dass die Einschränkung des Art 1 Abs 2 der HV- RL 86/653 EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter auf „Waren" keine zwingende Bestimmung darstellt: Eine Erweiterung des Geltungsbereiches, wie sie § 1 des österreichischen HVertrG vornimmt, der ganz allgemein von der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, spricht, ist daher zulässig (vgl ErläutRV Nr 578 18. GP, abgedruckt in HGB13 618f).Dazu ist zunächst klarzustellen, dass die Einschränkung des Artikel eins, Absatz 2, der HV- RL 86/653 EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter auf „Waren" keine zwingende Bestimmung darstellt: Eine Erweiterung des Geltungsbereiches, wie sie Paragraph eins, des österreichischen HVertrG vornimmt, der ganz allgemein von der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, spricht, ist daher zulässig vergleiche ErläutRV Nr 578 18. GP, abgedruckt in HGB13 618f).
Handelsvertreter nach § 1 Abs 1 HVertrG - und nach der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 84 Abs 1 dHGB - ist somit nicht nur der Warenvertreter, sondern auch derjenige, der mit der Vermittlung oder dem Abschluss anderer Geschäfte ständig betraut ist. Nach der für den hier zu beurteilenden Fall noch anwendbaren Rechtslage (die geänderten Bestimmungen des HVertrG, die seine direkte Anwendung auf Versicherungsvertreter gewährleisten, treten erst mit 1. 7. 2006 in Kraft - vgl Nocker, Direkte Anwendung des HVertrG auf Versicherungsvertreter, ecolex 2006, 557 ff) sind zwar die Vermittlung und der Abschluss von Versicherungsgeschäften dem sachlichen Geltungsbereich des HVertrG (§ 28 HVertrG) entzogen. Allerdings bejaht die neuere Rechtsprechung des OGH unter Berufung auf Schima (Buntgemischtes aus dem neuen HVertrG, ecolex 1993, 227) die analoge Anwendung von Bestimmungen des HVertrG auf das Verhältnis Versicherer - selbständiger Versicherungsvertreter (SZ 2002/122 zu § 25 HVertrG; SZ 2002/172 zum Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Senat nicht veranlasst. Eine nähere Auseinandersetzung damit, ob der Kläger im Rahmen seines Agentenverhältnisses zur Beklagten überwiegend Versicherungsverträge oder überwiegend die übrigen Finanzdienstleistungsprodukte vermittelte, deren Vermittlung nach der Definition in § 1 Abs 1 HVertrG jedenfalls unter das Gesetz fällt, kann daher unterbleiben. Handelsvertreter nach Paragraph eins, Absatz eins, HVertrG - und nach der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 84, Absatz eins, dHGB - ist somit nicht nur der Warenvertreter, sondern auch derjenige, der mit der Vermittlung oder dem Abschluss anderer Geschäfte ständig betraut ist. Nach der für den hier zu beurteilenden Fall noch anwendbaren Rechtslage (die geänderten Bestimmungen des HVertrG, die seine direkte Anwendung auf Versicherungsvertreter gewährleisten, treten erst mit 1. 7. 2006 in Kraft - vergleiche Nocker, Direkte Anwendung des HVertrG auf Versicherungsvertreter, ecolex 2006, 557 ff) sind zwar die Vermittlung und der Abschluss von Versicherungsgeschäften dem sachlichen Geltungsbereich des HVertrG (Paragraph 28, HVertrG) entzogen. Allerdings bejaht die neuere Rechtsprechung des OGH unter Berufung auf Schima (Buntgemischtes aus dem neuen HVertrG, ecolex 1993, 227) die analoge Anwendung von Bestimmungen des HVertrG auf das Verhältnis Versicherer - selbständiger Versicherungsvertreter (SZ 2002/122 zu Paragraph 25, HVertrG; SZ 2002/172 zum Ausgleichsanspruch nach Paragraph 24, HVertrG). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Senat nicht veranlasst. Eine nähere Auseinandersetzung damit, ob der Kläger im Rahmen seines Agentenverhältnisses zur Beklagten überwiegend Versicherungsverträge oder überwiegend die übrigen Finanzdienstleistungsprodukte vermittelte, deren Vermittlung nach der Definition in Paragraph eins, Absatz eins, HVertrG jedenfalls unter das Gesetz fällt, kann daher unterbleiben.
Dass die Beklagte - wie vom Rekurs hervorgehoben - selbst nur Produkte ihrer Partnergesellschaften vermittelt, hindert die Anwendbarkeit des HVertrG auf das Agentenverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht, weil es nach § 1 Abs 2 HVertrG eben gerade nicht schadet, dass der Handelsvertreter nicht im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners, sondern eines Dritten handelt (für eine unmittelbare Anwendung schon des § 1 Abs 1 HVG wegen der gleichen Interessenlage für jene Vertreter, die im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn ihres Vertragspartners Geschäfte vermitteln, bereits Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, 38 ff).Dass die Beklagte - wie vom Rekurs hervorgehoben - selbst nur Produkte ihrer Partnergesellschaften vermittelt, hindert die Anwendbarkeit des HVertrG auf das Agentenverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht, weil es nach Paragraph eins, Absatz 2, HVertrG eben gerade nicht schadet, dass der Handelsvertreter nicht im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners, sondern eines Dritten handelt (für eine unmittelbare Anwendung schon des Paragraph eins, Absatz eins, HVG wegen der gleichen Interessenlage für jene Vertreter, die im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn ihres Vertragspartners Geschäfte vermitteln, bereits Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht, 38 ff).
Aber auch, dass die Beklagte ihrerseits nicht bloß Produkte für ein
einziges Unternehmen vermittelt, sondern Vertragspartner mehrerer
„Partnergesellschaften" ist, schadet entgegen der im Rekurs
vertretenen Auffassung nicht: Die Feststellungen lassen mit
hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass nicht nur der Kläger von
der Beklagten „ständig betraut" im Sinne des § 1 HVertrG war, sondern
auch, dass die Beklagte ihrerseits in einer ständigen
Geschäftsbeziehung zu ihren Partnergesellschaften steht. „Ständiges
Betrauen" bezieht sich nicht auf das Tätigwerden, sondern den Inhalt
des Vertrages. Gegenstand muss also ein Dauerschuldverhältnis sein,
demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für
den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll (vgl dazu Nocker,
Der Handelsvertretervertrag Rz 26; von Hoyningen-Huene, Münchner
Kommentar zum Handelsgesetzbuch Band 1² § 84 Rz 54; Brüggemann in
Großkomm. HGB4 § 84 Rdn.21). Damit ist aber auch das Argument des Erstgerichtes, die Rechtsstellung des Klägers sei jener eines Maklers vergleichbar, widerlegt: Das im Agentenvertrag vorgesehene Bemühen des Klägers um eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsvermittlungen steht der Annahme entgegen, der Kläger sei für die Beklagte bloß als Makler aufgetreten. Aus eben diesen Überlegungen scheidet auch die Stellung des Rechtsverhältnisses der Beklagten zu ihren Partnergesellschaften als bloße Maklerin aus. Die ständige Betrauung unterscheidet den Handelsvertreter vom Makler (Brüggemann aaO mwN). Dass aber Inhalt der Vermittlungstätigkeit des Klägers die „Vermittlung von Vermittlungstätigkeiten" war, schadet wegen des bereits dargelegten weiten Anwendungsbereiches des § 1 Abs 1 HVertrG nicht. Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass der Kläger eine Vermittlungstätigkeit entfaltete, indem er den Abschluss von Geschäften durch Einwirkung auf den Dritten (hier: potenzielle Kunden der Partnergesellschaften der Beklagten) förderte (vgl dazu Nocker aaO Rz 29f; von Hoyningen-Huene aaO § 84 dHGB Rz 55 ff). Es liegt somit entgegen der Auffassung im Rekurs der Beklagten ein Fall des § 1 Abs 2 HVertrG vor, und zwar in Form einer echten Untervertretung, weil unmittelbare vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Kläger und der Beklagten einerseits und der Beklagten und ihren Partnergesellschaften andererseits bestanden (Nocker aaO Rz 63ff; von Hoyningen-Huene aaO § 84 dHGB Rz 94 f.; Brüggemann aaO § 84 dHGB Rz 29, Hopt, Handelsvertreterrecht, § 84 dHGB Rz 31).Großkomm. HGB4 Paragraph 84, Rdn.21). Damit ist aber auch das Argument des Erstgerichtes, die Rechtsstellung des Klägers sei jener eines Maklers vergleichbar, widerlegt: Das im Agentenvertrag vorgesehene Bemühen des Klägers um eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsvermittlungen steht der Annahme entgegen, der Kläger sei für die Beklagte bloß als Makler aufgetreten. Aus eben diesen Überlegungen scheidet auch die Stellung des Rechtsverhältnisses der Beklagten zu ihren Partnergesellschaften als bloße Maklerin aus. Die ständige Betrauung unterscheidet den Handelsvertreter vom Makler (Brüggemann aaO mwN). Dass aber Inhalt der Vermittlungstätigkeit des Klägers die „Vermittlung von Vermittlungstätigkeiten" war, schadet wegen des bereits dargelegten weiten Anwendungsbereiches des Paragraph eins, Absatz eins, HVertrG nicht. Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass der Kläger eine Vermittlungstätigkeit entfaltete, indem er den Abschluss von Geschäften durch Einwirkung auf den Dritten (hier: potenzielle Kunden der Partnergesellschaften der Beklagten) förderte vergleiche dazu Nocker aaO Rz 29f; von Hoyningen-Huene aaO Paragraph 84, dHGB Rz 55 ff). Es liegt somit entgegen der Auffassung im Rekurs der Beklagten ein Fall des Paragraph eins, Absatz 2, HVertrG vor, und zwar in Form einer echten Untervertretung, weil unmittelbare vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Kläger und der Beklagten einerseits und der Beklagten und ihren Partnergesellschaften andererseits bestanden (Nocker aaO Rz 63ff; von Hoyningen-Huene aaO Paragraph 84, dHGB Rz 94 f.; Brüggemann aaO Paragraph 84, dHGB Rz 29, Hopt, Handelsvertreterrecht, Paragraph 84, dHGB Rz 31).
Dass - wie im Rekurs hervorgehoben - eine Anwendung des § 24 HVertrG auf das Rechtsverhältnis deshalb nicht geboten sei, weil nach der Art der vermittelten Geschäfte kein dauernder Vorteil für die Beklagte durch die Vermittlungstätigkeit des Klägers zu erwarten sei, betrifft in Wahrheit die Höhe des Ausgleichsanspruches nach § 24 HVertrG, der eben nur dann und soweit gebührt, als der Handelsvertreter dem Unternehmen neue Kunden zuführte oder bereits bestehende Geschäftsbeziehungen wesentlich erweiterte, wenn überdies zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Aufhebung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann und überdies die Gewährung eines Ausgleichsanspruches der Billigkeit entspricht (§ 24 Abs 1 HVertrG). Sollten sich die dazu erstatteten Behauptungen der Beklagten als wahr erweisen, kann das für die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruches von Bedeutung sein, rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass das HVertrG auf das Agentenverhältnis zwischen den Streitteilen nicht Anwendung zu finden hat. Damit bedarf es eines Eingehens auf die Frage der Vertragsbeendigung zwischen den Streitteilen: Nach § 24 Abs 3 HVertrG besteht der Anspruch nicht, wenn (Z 1) der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben. Dass - wie im Rekurs hervorgehoben - eine Anwendung des Paragraph 24, HVertrG auf das Rechtsverhältnis deshalb nicht geboten sei, weil nach der Art der vermittelten Geschäfte kein dauernder Vorteil für die Beklagte durch die Vermittlungstätigkeit des Klägers zu erwarten sei, betrifft in Wahrheit die Höhe des Ausgleichsanspruches nach Paragraph 24, HVertrG, der eben nur dann und soweit gebührt, als der Handelsvertreter dem Unternehmen neue Kunden zuführte oder bereits bestehende Geschäftsbeziehungen wesentlich erweiterte, wenn überdies zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Aufhebung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann und überdies die Gewährung eines Ausgleichsanspruches der Billigkeit entspricht (Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG). Sollten sich die dazu erstatteten Behauptungen der Beklagten als wahr erweisen, kann das für die Höhe des dem Kläger zustehenden Ausgleichsanspruches von Bedeutung sein, rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass das HVertrG auf das Agentenverhältnis zwischen den Streitteilen nicht Anwendung zu finden hat. Damit bedarf es eines Eingehens auf die Frage der Vertragsbeendigung zwischen den Streitteilen: Nach Paragraph 24, Absatz 3, HVertrG besteht der Anspruch nicht, wenn (Ziffer eins,) der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach Paragraph 22, darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben.
Im Unterschied zu der ebenfalls einen Agenten der Beklagten betreffenden Entscheidung 8 ObA 42/06v steht hier noch nicht fest, dass - wie von der Beklagten behauptet - das Vertragsverhältnis durch Eigenkündigung des Klägers endete und nur mit Zustimmung der Beklagten eine Verkürzung der Kündigungsfrist vereinbart wurde: Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist zunächst von Bedeutung, wann die jeweiligen Kündigungserklärungen der Parteien der Gegenseite zugingen: Die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit Zugang an den Empfänger wirksam. Ging die Kündigungserklärung der Beklagten dem Kläger früher zu als die Kündigungserklärung des Klägers der Beklagten, endete das Vertragsverhältnis jedenfalls nicht durch eine Eigenkündigung des Klägers. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Verfahren in diesem Punkt insbesondere deshalb für ergänzungsbedürftig angesehen, weil es als noch nicht ausreichend geklärt erachtete, ob - dem Vorbringen des Klägers entsprechend - der mit Kündigungsbefugnis ausgestattete Personalleiter der Beklagten den Kläger am 21. 9. 2001 mündlich kündigte. Sollte sich in diesem Punkt das Vorbringen des Klägers als zutreffend erweisen, wäre davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis nicht durch Kündigung des Klägers endete. Ferner erachtete das Berufungsgericht das Verfahren der ersten Instanz deshalb für mangelhaft, weil auf Tatsachenebene nicht ausreichend geklärt sei, was die Parteien mit dem Inhalt des (von der Beklagten aufgesetzten) Schreibens vom 15. 10. 2001 beabsichtigten. Korrekturbedürftig ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, soweit es eine Verletzung der das Erstgericht treffenden Anleitungspflicht im Zusammenhang mit dem vom Kläger in erster Instanz erstatteten Vorbringen, wonach die Beklagte begründeten Anlass zur „einvernehmlichen Vertragsbeendigung" gegeben habe, bejahte:
Zentrales Thema des erstinstanzlichen Verfahrens war die Art der Vertragsbeendigung. Die Beklagte wendete von allen Anfang an ein, das Vertragsverhältnis habe durch Eigenkündigung des Klägers geendet, weshalb diesem kein Ausgleichsanspruch zustehe. Wie weit daher der Kläger durch die Rechtsansicht des Erstgerichtes überrascht werden konnte, dass das Vertragsverhältnis durch seine Eigenkündigung endete, ist nicht ersichtlich. Einer Anleitung des Klägers dazu, sein nicht einmal im Berufungsverfahren näher spezifiziertes Vorbringen, wonach die Beklagte begründeten Anlass zur Vertragsbeendigung gegeben habe, zu ergänzen, bedarf es nicht. Daher wird sich das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren bei Prüfung des Ausgleichsanspruches dem Grunde nach ausschließlich damit zu beschäftigen haben, wie das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen konkret endete:
Es bedarf somit zunächst der Prüfung, ob der Büroleiter den Kläger am 21. 9. 2001 mündlich kündigte. War das nicht der Fall, muss geklärt werden, welche Kündigungserklärung früher zuging. Ging die Kündigungserklärung des Klägers früher zu, wäre grundsätzlich von einer Eigenkündigung des Klägers auszugehen. Allerdings bedürfte es einer Auseinandersetzung damit, ob und welche Gespräche dem „Schreiben" der Beklagten vom 15. 10. 2001 vorangingen. Im Hinblick darauf, dass hier - im Unterschied zu dem der Entscheidung 8 ObA 42/06v zugrundeliegenden Sachverhalt - auch die Beklagte ihren Willen zur Vertragsbeendigung äußerte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit diesem Schreiben lediglich einer Verkürzung der Kündigungsfrist zustimmte. Vielmehr spricht der chronologische Ablauf eher für eine Willenseinigung der Parteien dahin, dass das Dienstverhältnis des Klägers einvernehmlich beendet wurde. Der vom Berufungsgericht erteilte Auftrag, den Inhalt des Schreibens zu erörtern, ist daher nicht zu beanstanden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Es bedarf somit zunächst der Prüfung, ob der Büroleiter den Kläger am 21. 9. 2001 mündlich kündigte. War das nicht der Fall, muss geklärt werden, welche Kündigungserklärung früher zuging. Ging die Kündigungserklärung des Klägers früher zu, wäre grundsätzlich von einer Eigenkündigung des Klägers auszugehen. Allerdings bedürfte es einer Auseinandersetzung damit, ob und welche Gespräche dem „Schreiben" der Beklagten vom 15. 10. 2001 vorangingen. Im Hinblick darauf, dass hier - im Unterschied zu dem der Entscheidung 8 ObA 42/06v zugrundeliegenden Sachverhalt - auch die Beklagte ihren Willen zur Vertragsbeendigung äußerte, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit diesem Schreiben lediglich einer Verkürzung der Kündigungsfrist zustimmte. Vielmehr spricht der chronologische Ablauf eher für eine Willenseinigung der Parteien dahin, dass das Dienstverhältnis des Klägers einvernehmlich beendet wurde. Der vom Berufungsgericht erteilte Auftrag, den Inhalt des Schreibens zu erörtern, ist daher nicht zu beanstanden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.