Rechtssatz RS0062428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062428
Geschäftszahl
4Ob40/59; 7Ob158/69; 8ObA65/06a
Entscheidungsdatum
23.11.2006
Rechtssatz
Das HVG findet auf Subvertreter keine Anwendung (gleichlautend mit OGH - Entscheidung vom 30.09.1930, 3 Ob 545/30, Rsp 1930,431 S 208).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 40/59
Entscheidungstext OGH 25.08.1959 4 Ob 40/59
- 7 Ob 158/69
Entscheidungstext OGH 22.10.1969 7 Ob 158/69
Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 Abs 3 HVG können daher nicht unmittelbar angewendet werden, sondern es kommt auf die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung an. Allerdings ist auch hier der im österreichischen Recht allgemein geltende Grundsatz anzuwenden, daß im Fall, als der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert wird, die Bedingung als eingetreten gilt. (T1)
- 8 ObA 65/06a
Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 65/06a
Gegenteilig; Beisatz: Die zum HVG ergangene Rechtsprechung, wonach das HVG auf Subvertreter keine Anwendung finde, ist überholt, weil gemäß der ausdrücklichen Anordnung in §1 Abs 2 HVertrG der Unternehmer auch ein Handelsvertreter sein kann. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0062428
Dokumentnummer
JJR_19590825_OGH0002_0040OB00040_5900000_002