Rechtssatz RS0121659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121659
Entscheidungsdatum
27.01.2016
Rechtssatz
§ 1 des HVertrG spricht ganz allgemein von der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen. Handelsvertreter ist somit nicht nur der Warenvertreter, sondern auch derjenige, der mit der Vermittlung oder dem Abschluss anderer Geschäfte ständig betraut. Dass Inhalt der Vermittlungstätigkeit die „Vermittlung von Vermittlungstätigkeiten" ist, schadet wegen des weiten Anwendungsbereiches des § 1 Abs 1 HVertrG nicht.Paragraph eins, des HVertrG spricht ganz allgemein von der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen. Handelsvertreter ist somit nicht nur der Warenvertreter, sondern auch derjenige, der mit der Vermittlung oder dem Abschluss anderer Geschäfte ständig betraut. Dass Inhalt der Vermittlungstätigkeit die „Vermittlung von Vermittlungstätigkeiten" ist, schadet wegen des weiten Anwendungsbereiches des Paragraph eins, Absatz eins, HVertrG nicht.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 65/06a
Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 65/06a
- 9 ObA 187/07a
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 187/07a
Auch; Beisatz: Vermittlung von Versicherungsverträgen. (T1)
- 8 ObA 17/09x
Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 ObA 17/09x
Auch
- 9 ObA 91/08k
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 91/08k
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 156/15i
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 156/15i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121659
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20061123_OGH0002_008OBA00065_06A0000_002