Begründung:
Die Klägerin vermittelt in Form eines Strukturvertriebs verschiedene Versicherungsprodukte. Der Beklagte war seit 2. 8. 2002 Vertriebspartner der Klägerin. Nach dem Vertriebspartnervertrag definiert sich die Klägerin als ein Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen, das sich mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen gemäß § 19 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) befasst. Zur Durchführung ihrer Dienstleistungen bedient sich die Klägerin einer eigenen Außendienstorganisation von freien Mitarbeitern und Vertriebspartnern.Die Klägerin vermittelt in Form eines Strukturvertriebs verschiedene Versicherungsprodukte. Der Beklagte war seit 2. 8. 2002 Vertriebspartner der Klägerin. Nach dem Vertriebspartnervertrag definiert sich die Klägerin als ein Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen, das sich mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen gemäß Paragraph 19, Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) befasst. Zur Durchführung ihrer Dienstleistungen bedient sich die Klägerin einer eigenen Außendienstorganisation von freien Mitarbeitern und Vertriebspartnern.
Zu den Provisionsansprüchen des Beklagten regelt der schriftliche Vertrag unter anderem:
„4.4 Anspruch auf Gutschrift von Provision:
Grundsätzlich besteht nur dann Anspruch auf Gutschrift von Provisionen und Einheiten, wenn der Antrag durch den Vertriebspartner selbst vermittelt worden ist und der Vertriebspartner den Vertrag selbst unterzeichnet hat. Weitere Voraussetzung ist die Annahme des Antrags durch die Gesellschaft. Ist der grundsätzlich einmalige Anspruch auf Provision aus einem Vertrag an Stornohaftungszeiten gebunden, so ist die Gutschrift und eine allfällige Auszahlung ein Akonto.
[...]
4.9 Provisionsabrechnung:
Aus der Provisionsabrechnung kann der Vertriebspartner sämtliche maßgeblichen Daten des vermittelten Geschäftes entnehmen.
4.9.1 Die Gesellschaft erstellt über die einzelnen Ansprüche und Verbindlichkeiten eine entsprechende Aufstellung, aus der Grund und Höhe von Haben- und Sollsalden zu ersehen sind (Provisionsabrechnung).
[...]
4.11 Verrechnung von Sollsalden und Habensalden:
4.11.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, Soll- und Habensalden gegenseitig aufzurechnen. Das sich aus Abrechnung und Verrechnung ergebende Guthaben wird an den Vertriebspartner ausbezahlt.
4.11.2 Sollten zu einem Abrechnungsdatum die Habensalden des Vertriebspartners aus Provisionen u.ä. nicht ausreichen, um den Sollsaldo auszugleichen, wird der jeweilige Sollsaldo in die Abrechnung der Folgemonate einbezogen. Diese kontokorrentmäßige Verrechnung ist ausdrücklich zwischen den Vertragsteilen vereinbart. Unabhängig vom aufrechten Vertragsverhältnis ist der Vertriebspartner verpflichtet, im Falle einer Unterdeckung des Provisionskontos den Ausgleichsbetrag binnen Monatsfrist an die Gesellschaft über deren Verlangen zu leisten. Für die Beurteilung einer Unterdeckung ist ein allfälliges Guthaben auf dem Stornoreservekonto unbeachtlich.
4.12 Rückforderungsanspruch
4.12.1 Die Zahlung eines verbleibenden Guthabens durch die Gesellschaft an den Vertriebspartner erfolgt unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass die gemeldeten Salden des Vertriebspartners nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen.
4.12.2 Eine Aufrechnungseinrede ist ausgeschlossen. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wird das Provisionskonto des Vertriebspartners weitergeführt, bis alle Provisionen für Anträge und Verträge, die der Vertriebspartner während der Dauer seiner Tätigkeit vermittelt hat, zur Gänze verdient sind (nach Ablauf der vereinbarten Provisionshaftungszeiten). Ein allfälliges Provisionsguthaben bzw das vereinbarte Stornoreserveguthaben wird erst ausbezahlt, wenn alle Provisionen, die dem Vertriebspartner akontiert wurden, zur Gänze verdient sind. Das Stornoreserveguthaben ist frühestens nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zur Auszahlung fällig, sofern für den zuletzt vermittelten Vertrag die Stornohaftungszeit abgelaufen ist.
4.13 Gemeinsame Bestimmungen für alle Provisionsansprüche
4.13.1 Die Gesellschaft ist berechtigt, mindestens 15 % der Provisionsansprüche als Stornoreserve des Vertriebspartners einzubehalten.
[...]
4.13.2 Die Stornoreserve wird nicht verzinst.
[...]
4.15 Stornohaftungszeiten:
In der Assekuranz gilt der Grundsatz 'die Provision teilt das Schicksal der Prämie'."
Nach Unterzeichnung des Vertrags Anfang August 2002 war es Aufgabe des Beklagten, Kunden zu akquirieren, sie zu betreuen und mögliche Kunden zu Anträgen zu bewegen. Solche Neuanträge wurden vorgelegt, eingereicht und nach der Polizzierung auch verprovisioniert. Dem Beklagten wurde für jedes vermittelte Geschäft, das vom Drittpartner, einem Versicherungsunternehmen, angenommen wird, eine Provision bezahlt. Er erhielt in 14-tägigen Abständen Provisionsabrechnungen, aus denen ganz genau ersichtlich war, welcher Vertrag provisioniert wurde, wie hoch die Provision ist und wie lange der Haftungszeitraum läuft, oder ob überhaupt Haftungszeiten einzuhalten waren. Dies wurde je nach Produkt unterschiedlich gehandhabt. Aus weiteren Anhängen war ersichtlich, welche Verträge zur Bearbeitung vorgelegt, aber noch nicht polizziert waren. Schließlich wurde auch eine Stornowarnungsliste angeschlossen, in der jene Verträge genannt wurden, bei denen die Gefahr eines Stornos bestand. Wurde ein Vertrag storniert, so wurde die entsprechende Provision rückverrechnet, dies wurde dem Beklagten bekannt gegeben.
Der Beklagte mietete ein Büro von seinem in der Hierarchie Vorgesetzten, dem er dafür auch - teilweise im Weg der Verrechnung über die Klägerin - Bürokosten anteilig zahlte. Der Beklagte arbeitete mit einem eigenen PC, er zahlte die Telefonkosten für die Benutzung des im Büro vorhandenen Telefons selbst. Teils arbeitete er mit eigenen Betriebsmitteln, teils mit solchen der Klägerin, die Bilanzanalysen, Werbematerial und Prospekte zur Verfügung gestellt hatte. Schreibblöcke und Werbemittel bezog der Beklagte von der Klägerin, musste sie ihr jedoch bezahlen. Eine Anwesenheitspflicht bestand für den Beklagten, wenn Seminare und Schulungsveranstaltungen für Mitarbeiter abgehalten wurden. Es wurde ihm nahe gelegt, spätestens ab 10 Uhr vormittags im Büro anwesend zu sein, darüber hinaus gab es keine konkreten Arbeitszeitvorgaben. Urlaubsvereinbarungen traf der Beklagte nicht, er teilte lediglich den Urlaubsantritt mit. Dies wurde auch im Fall einer Erkrankung so gehandhabt, wobei während der Zeit eines Krankenstands keine Entgeltfortzahlung geleistet wurde. Es gab keine Vorgaben für den Beklagten, welche Kunden er zu besuchen hatte. Der Beklagte war einkommensteuerpflichtig und musste selbst für seine Sozialversicherung Sorge treffen. Während der Zeit seiner Tätigkeit für die Klägerin bezog er sein Einkommen ausschließlich aus deren Provisionszahlungen, er hatte keinen anderen Verdienst. Wöchentlich hatte der Beklagte Pläne und Arbeitsberichte vorzulegen, aus denen eine detaillierte Darstellung seiner Aktivitäten ersichtlich war. Im Fall der Nichteinhaltung der Vorgaben der Klägerin waren zwar keine disziplinären Konsequenzen angedroht, dem Beklagten wurde jedoch bedeutet, dass allenfalls eine Vertragsauflösung durch die Klägerin vorgenommen werden könnte.
Zwischen der Einreichung, Bearbeitung und Polizzierung eines Antrags vergehen oft mehrere Wochen bis zu drei Monaten. Um eine gewisse finanzielle Erleichterung für den Beklagten zu schaffen, leistete die Klägerin Provisionsvorschusszahlungen auf sein Provisionskonto, die dort als Belastungen verbucht wurden. Nach der Verpolizzierung wurden Provisionen als Guthaben rückgebucht.
Zwischen Dezember 2004 und August 2005 leistete der Beklagte seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer und konnte in dieser Zeit nicht für die Klägerin arbeiten. Nach Beendigung des Präsenzdienstes wies das Provisionsverrechnungskonto des Beklagten einen Negativsaldo von 7.510,16 EUR aus. Der Beklagte teilte, weil er befürchtete, seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können, seine Absicht mit, das Vertragsverhältnis aufzulösen. Seine Vorgesetzten schlugen ihm darauf vor, die Provisionsverrechnung „auf Null" zu stellen, der Negativsaldo solle auf einem neuen Konto als Belastung angeschrieben werden. Die Streitteile trafen eine Ratenzahlungsvereinbarung über diesen Negativsaldo von 7.510,16 EUR am 29. 8. 2005, nach der sich der Beklagte verpflichtete, diesen Saldo in monatlichen Raten von mindestens 500 EUR zurückzuzahlen, weiters wurden 7 % Zinsen seit 5. 8. 2005 vereinbart.
Der Beklagte leistete zwei Ratenzahlungen. Vom Provisionsverrechnungskonto erhielt er in weiterer Folge Provisionsvorschüsse ausbezahlt. Das Provisionsverrechnungskonto wurde bis Dezember 2005 neuerlich „auf Null" gestellt, ab Ende Dezember 2005 wurden dem Beklagten vorläufig keine Zahlungen mehr geleistet. Der Beklagte war der Ansicht, dass er zu Ende Dezember 2005 etwa 1.600 EUR verdient habe, es erfolgte jedoch keine Überweisung dieses Betrags durch die Klägerin.
Der Beklagte urgierte und ihm wurde mitgeteilt, dass der Negativsaldo auf seinem Provisionsverrechnungskonto bereits derartig hoch sei, dass ihm kein Provisionsakonto mehr ausbezahlt werden könne, weil die verdienten Provisionen zum Abbau des Negativsaldos auf dem Provisionsverrechnungskonto zugeführt würden.
Am 14. 1. 2006 kündigte der Beklagte den Vertriebspartnervertrag zur Klägerin zum Schluss des Kalenderquartals mit 31. 3. 2006 auf und ersuchte, noch ausständige Provisionen auf ein von ihm genanntes Konto zu überweisen. Der Beklagte hatte sich außer Stande gesehen, durch eine weitere Tätigkeit bei der Klägerin sein notwendiges Einkommen zu erzielen.
Ende Jänner 2006 wurden aufgrund der Kündigung des Beklagten und nach Urgenzen die um die Weihnachtszeit 2005 verdienten Provisionen an ihn bzw auf ein von ihm angegebenes Konto überwiesen. Der Beklagte wurde von der Klägerin informiert, dass bisher die Raten aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung zu Lasten des Provisionskontos gebucht worden waren, was nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses zur Klägerin nicht mehr möglich sei, sodass er ab dem 1. 2. 2006 seinen monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen durch Überweisung nachkommen solle. Aus der Ratenzahlungsvereinbarung bestand mit 17. 3. 2006 unter Berücksichtigung von Zinsen ein Minusstand von 6.660,83 EUR.
Auch nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin wird der Beklagte weiterhin über den Stornoreservenstand informiert, weil die Provisionskonten wegen der noch nicht abgelaufenen Haftungszeiträume für einzelne von ihm vermittelte Verträge weitergeführt werden. Soweit Stornohaftungszeiten abgelaufen sind, wurde der Provisionsanspruch des Beklagten endgültig verdient, einige Verträge wurden jedoch storniert, bei anderen ist die Stornohaftungszeit noch nicht abgelaufen. Per 21. 3. 2006 betrug die Stornoreserve zugunsten des Beklagten 3.287,40 EUR, diese Höhe hat sich jedoch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz weiter verändert.
Mit der Klage begehrt die Klägerin aus dem Titel der Provisionsüberzahlung den Betrag von 6.660,83 EUR brutto. Diesen schulde der Beklagte vereinbarungsgemäß.
Der Beklagte wandte zusammengefasst ein, dass er die ihm vorgelegten Vereinbarungen unter Druck habe unterfertigen müssen. Wenn überhaupt, liege nur ein deklaratives Anerkenntnis vor. Ihm gegenüber sei der Anspruch auf Auszahlung der Stornoreserve nicht offen gelegt worden, sodass ein von der Klägerin veranlasster Irrtum vorliege. Die Vertragsklauseln seien im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend, insbesondere jene über die sogenannte Stornoreserve. Aus dieser erfolge einerseits keine Verzinsung, sie sei andererseits erst dann zur Auszahlung fällig, wenn auch für den letzten vom Beklagten vermittelten Vertrag die Haftungszeit abgelaufen sei. Aufgrund der Arbeitnehmerähnlichkeit des Beklagten verstoße diese Art der Kautionsbestellung gegen das Kautionsschutzgesetz. Der Beklagte wandte daher den ihm zustehenden Anspruch auf Auszahlung aus der Stornoreserve in Höhe von 3.672,40 EUR im Wege der Aufrechnung gegen das Klagebegehren ein.Der Beklagte wandte zusammengefasst ein, dass er die ihm vorgelegten Vereinbarungen unter Druck habe unterfertigen müssen. Wenn überhaupt, liege nur ein deklaratives Anerkenntnis vor. Ihm gegenüber sei der Anspruch auf Auszahlung der Stornoreserve nicht offen gelegt worden, sodass ein von der Klägerin veranlasster Irrtum vorliege. Die Vertragsklauseln seien im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligend, insbesondere jene über die sogenannte Stornoreserve. Aus dieser erfolge einerseits keine Verzinsung, sie sei andererseits erst dann zur Auszahlung fällig, wenn auch für den letzten vom Beklagten vermittelten Vertrag die Haftungszeit abgelaufen sei. Aufgrund der Arbeitnehmerähnlichkeit des Beklagten verstoße diese Art der Kautionsbestellung gegen das Kautionsschutzgesetz. Der Beklagte wandte daher den ihm zustehenden Anspruch auf Auszahlung aus der Stornoreserve in Höhe von 3.672,40 EUR im Wege der Aufrechnung gegen das Klagebegehren ein.
Die Klägerin habe ihre Provisionszahlungen eingestellt. Diese unberechtigte Vorgangsweise habe die Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Beklagten begründet. Diesem stehe, weil die Klägerin weiterhin aus den ihr von ihm zugeführten Kunden Vorteile ziehe, ein Ausgleichsanspruch in Höhe eines durchschnittlichen Jahresverdienstes von 10.719,07 EUR zu, der ebenfalls im Weg der Aufrechnung gegen das Klagebegehren eingewandt wurde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zusammengefasst in der Hauptsache statt und wies einen Teil des Zinsenbegehrens unangefochten ab. Es sprach aus, dass die Gegenforderungen des Beklagten nicht zu Recht bestehen. Rechtlich führte es aus, dass der Provisionsvorschuss ein zinsenloses Darlehen darstelle, der nur dann nicht mehr zurückgezahlt werden müsse, wenn die Provision tatsächlich verdient sei. Das Anlegen von Stornoreserven sei in der Versicherungssparte allgemein üblich. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung entspreche inhaltlich den Regelungen des § 10 Abs 3 AngG bzw § 6 Abs 2 HVertrG. Die Vertragsbestimmungen über den Provisionsanspruch des Beklagten seien daher nicht sittenwidrig. Auch könne sich der Kläger nicht auf gutgläubigen Verbrauch der ihm zunächst gutgeschriebenen Provisionsbeträge berufen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zusammengefasst in der Hauptsache statt und wies einen Teil des Zinsenbegehrens unangefochten ab. Es sprach aus, dass die Gegenforderungen des Beklagten nicht zu Recht bestehen. Rechtlich führte es aus, dass der Provisionsvorschuss ein zinsenloses Darlehen darstelle, der nur dann nicht mehr zurückgezahlt werden müsse, wenn die Provision tatsächlich verdient sei. Das Anlegen von Stornoreserven sei in der Versicherungssparte allgemein üblich. Die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung entspreche inhaltlich den Regelungen des Paragraph 10, Absatz 3, AngG bzw Paragraph 6, Absatz 2, HVertrG. Die Vertragsbestimmungen über den Provisionsanspruch des Beklagten seien daher nicht sittenwidrig. Auch könne sich der Kläger nicht auf gutgläubigen Verbrauch der ihm zunächst gutgeschriebenen Provisionsbeträge berufen.
Der Gegenforderung betreffend das Guthaben des Beklagten aus der Stornoreserve stehe entgegen, dass eine Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen wurde und die Stornoreserve noch nicht fällig sei (§ 1439 ABGB). Ein Ausgleichsanspruch des Beklagten bestehe nicht, weil weder eine ungebührliche Schmälerung von Provisionsansprüchen noch sonst ein wichtiger Grund gemäß § 22 HVertrG vorliege und der Beklagte den Vertrag selbst gekündigt habe.Der Gegenforderung betreffend das Guthaben des Beklagten aus der Stornoreserve stehe entgegen, dass eine Aufrechnung vertraglich ausgeschlossen wurde und die Stornoreserve noch nicht fällig sei (Paragraph 1439, ABGB). Ein Ausgleichsanspruch des Beklagten bestehe nicht, weil weder eine ungebührliche Schmälerung von Provisionsansprüchen noch sonst ein wichtiger Grund gemäß Paragraph 22, HVertrG vorliege und der Beklagte den Vertrag selbst gekündigt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge. Der auf das Kautionsschutzgesetz gestützte Einwand des Beklagten sei nicht berechtigt. Zwar gelte das Kautionsschutzgesetz auch für arbeitnehmerähnliche Personen, damit sei aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob der Zweck dieses Gesetzes seine gänzliche Anwendung gebiete. In der Entscheidung 8 ObA 57/06z habe der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass eine Sicherstellung für Ansprüche, deren sofortige Begleichung die Vertragspartner zulässigerweise hätten vereinbaren können, dem Kautionsschutzgesetz nicht widerspreche. Da schon eine analoge Anwendung des Kautionsschutzgesetzes nicht in Betracht komme, müsse auf die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit des Beklagten nicht mehr weiter eingegangen werden. Im Übrigen sei die Aufrechnung zwischen den Streitteilen vertraglich ausgeschlossen gewesen.
Die Vereinbarung betreffend die Stornoreserve verstoße nicht gegen § 879 ABGB. Das Vertragsverhältnis der Streitteile müsse über die gesamte Vertragsdauer hinweg betrachtet werden. In der Anfangsphase trage aber die Klägerin das überwiegende wirtschaftliche Risiko weil sie Vorschüsse leiste und das tatsächliche Ausfallsrisiko mit einer Stornoreserve von 15 % keinesfalls gedeckt sei. In der danach folgenden Phase der eigentlichen Geschäftsbeziehung seien die Risken auf beide Seiten gleich verteilt. In der Vertragsbeendigungsphase werde die Reserve zurückgehalten, was dem noch zu erwartenden Risiko entspreche. Im Hinblick auf den dem Beklagten gewährten Vorteil in der Anfangsphase - er habe etwa Zinsen aus den ihm gewährten Vorschüssen lukrieren können, obwohl er mit der jederzeitigen Rückbuchung von Provisionen habe rechnen müssen - sei jedoch insgesamt keine gröbliche Benachteiligung zu erkennen.Die Vereinbarung betreffend die Stornoreserve verstoße nicht gegen Paragraph 879, ABGB. Das Vertragsverhältnis der Streitteile müsse über die gesamte Vertragsdauer hinweg betrachtet werden. In der Anfangsphase trage aber die Klägerin das überwiegende wirtschaftliche Risiko weil sie Vorschüsse leiste und das tatsächliche Ausfallsrisiko mit einer Stornoreserve von 15 % keinesfalls gedeckt sei. In der danach folgenden Phase der eigentlichen Geschäftsbeziehung seien die Risken auf beide Seiten gleich verteilt. In der Vertragsbeendigungsphase werde die Reserve zurückgehalten, was dem noch zu erwartenden Risiko entspreche. Im Hinblick auf den dem Beklagten gewährten Vorteil in der Anfangsphase - er habe etwa Zinsen aus den ihm gewährten Vorschüssen lukrieren können, obwohl er mit der jederzeitigen Rückbuchung von Provisionen habe rechnen müssen - sei jedoch insgesamt keine gröbliche Benachteiligung zu erkennen.
Der Ausgleichsanspruch des Beklagten bestehe nicht zu Recht, weil er ihn nicht innerhalb der Jahresfrist des § 24 Abs 5 HVertrG geltend gemacht habe, sondern erstmals mit dem am 6. 7. 2007 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz. Darüber hinaus sei der Anspruch des Beklagten verwirkt, weil er nicht innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis des dem Unternehmer zurechenbaren Umstands das Vertragsverhältnis aufgelöst habe. Die vom Beklagten nunmehr vorgebrachten strukturellen Probleme seien von ihm offensichtlich jahrelang hingenommen worden. Der Vorwurf der sittenwidrigen Vereinbarung betreffend die Stornoreserve sei nicht berechtigt. Ein anspruchswahrender begründeter Anlass zur Kündigung habe nicht bestanden.Der Ausgleichsanspruch des Beklagten bestehe nicht zu Recht, weil er ihn nicht innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 24, Absatz 5, HVertrG geltend gemacht habe, sondern erstmals mit dem am 6. 7. 2007 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz. Darüber hinaus sei der Anspruch des Beklagten verwirkt, weil er nicht innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis des dem Unternehmer zurechenbaren Umstands das Vertragsverhältnis aufgelöst habe. Die vom Beklagten nunmehr vorgebrachten strukturellen Probleme seien von ihm offensichtlich jahrelang hingenommen worden. Der Vorwurf der sittenwidrigen Vereinbarung betreffend die Stornoreserve sei nicht berechtigt. Ein anspruchswahrender begründeter Anlass zur Kündigung habe nicht bestanden.
Das Berufungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil der Frage der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zur Stornoreserve eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und zur Frage der Verwirkung des Ausgleichsanspruchs keine höchstgerichtliche Judikatur vorgefunden werden konnte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.