Rechtssatz RS0125310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125310
Entscheidungsdatum
30.09.2009
Rechtssatz
Zur Wahrung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 24 HVertrG genügt die rechtzeitige Mitteilung an den Unternehmer, dass ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht werde, eine Bezifferung dieses Anspruchs ist zu diesem Zeitpunkt nicht nötig. Auch ist für die Geltendmachung keine bestimmte Form vorgeschrieben, eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich.Zur Wahrung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach Paragraph 24, HVertrG genügt die rechtzeitige Mitteilung an den Unternehmer, dass ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht werde, eine Bezifferung dieses Anspruchs ist zu diesem Zeitpunkt nicht nötig. Auch ist für die Geltendmachung keine bestimmte Form vorgeschrieben, eine gerichtliche Geltendmachung ist nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125310
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20090930_OGH0002_009OBA00091_08K0000_001