Rechtssatz RS0121660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121660
Entscheidungsdatum
26.09.2024
Rechtssatz
„Ständiges Betrauen" bezieht sich nicht auf das Tätigwerden, sondern den Inhalt des Vertrages. Gegenstand muss also ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. Die ständige Betrauung unterscheidet den Handelsvertreter vom Makler.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 65/06a
Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 65/06a
- 6 Ob 7/22f
Entscheidungstext OGH 25.02.2022 6 Ob 7/22f
Vgl; nur: „Ständiges Betrauen“ bezieht sich nicht auf das Tätigwerden, sondern den Inhalt des Vertrags. Gegenstand muss also ein Dauerschuldverhältnis sein, demzufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll. (T1)
- 8 Ob 65/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 65/24b
Beisatz: Eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung steht der Qualifikation als Maklervertrag nicht entgegen. Die – im Übrigen auch der einhelligen Lehre entsprechende – Ansicht, dass das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Handelsvertreter- und Maklervertrag die Tätigkeitsverpflichtung ist, folgt beim Versicherungsmakler bereits aus dem eindeutigen Gesetzestext des § 26 Abs 1 MaklerG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121660
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20061123_OGH0002_008OBA00065_06A0000_003