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Rechtssatz RS0121658

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121658

Geschäftszahl

8ObA65/06a

Entscheidungsdatum

23.11.2006

Rechtssatz

Die zum HVG ergangene Rechtsprechung, wonach das HVG auf Subvertreter keine Anwendung finde, ist überholt, weil gemäß der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph eins, Absatz 2, HVertrG der Unternehmer auch ein Handelsvertreter sein kann. Es schadet nicht, dass der Handelsvertreter nicht im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners, sondern eines Dritten handelt (hier: Form einer echten Untervertretung, weil unmittelbare vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Kläger (Agent der Beklagten) und der Beklagten (Unternehmen, welches Produkte ihrer Partnergesellschaften vertreibt) einerseits und der Beklagten und ihren Partnergesellschaften (unter anderem Versicherungsgesellschaften, Banken, Investmentfonds, Leasingunternehmen und Bausparkassen) andererseits bestanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121658

Dokumentnummer

JJR_20061123_OGH0002_008OBA00065_06A0000_001