Rechtssatz RS0124835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124835
Entscheidungsdatum
02.06.2009
Norm
BUAG §33d
BUAG §33h
EG-RL 96/71/EG - Entsenderichtlinie 396L0071 allg
Rechtssatz
Entsendet eine ausländische, rechtlich unselbständige Zweigniederlassung einer österreichischen GmbH ausländische Arbeitnehmer nach Österreich, so ist die Zweigniederlassung nicht als Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich im Sinne der §§ 33d, 33h BUAG zu qualifizieren. Folglich können auch die Zuständigkeitsregeln des §33h BUAG nicht zur Anwendung kommen, sodass für die Ansprüche der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse der Rechtsweg unzulässig ist.Entsendet eine ausländische, rechtlich unselbständige Zweigniederlassung einer österreichischen GmbH ausländische Arbeitnehmer nach Österreich, so ist die Zweigniederlassung nicht als Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich im Sinne der Paragraphen 33 d, 33 h, BUAG zu qualifizieren. Folglich können auch die Zuständigkeitsregeln des §33h BUAG nicht zur Anwendung kommen, sodass für die Ansprüche der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse der Rechtsweg unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124835
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20090602_OGH0002_009OBA00043_09B0000_002