Rechtssatz RS0124846
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124846
Entscheidungsdatum
11.05.2017
Norm
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art22
WettbG §12 Abs1
WettbG §12 Abs3
Rechtssatz
Ein Ersuchen nach Art 22 VO (EG) 1/2003 ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden innerstaatlichen Ermittlungsakt nach dem nationalen Recht der ersuchenden Behörde (insbesondere ein Anfangsverdacht) gegeben sind.Ein Ersuchen nach Artikel 22, VO (EG) 1 aus 2003, ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden innerstaatlichen Ermittlungsakt nach dem nationalen Recht der ersuchenden Behörde (insbesondere ein Anfangsverdacht) gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124846
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20090715_OGH0002_0160OK00007_0900000_003