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Rechtssatz RS0124847

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124847

Geschäftszahl

15Os94/09a

Entscheidungsdatum

20.07.2009

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Grundrechtsbeschwerde kommt es nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf den wirklichen Beginn der Frist an.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 94/09a
    Entscheidungstext OGH 20.07.2009 15 Os 94/09a
    Beisatz: Eine Grundrechtsbeschwerde ist auch dann zulässig, wenn der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht angeführt und somit gegen das Formgebot des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG verstoßen wurde; letzterem kommt nur regulative Bedeutung zu. Dabei ist auch ohne Relevanz, ob sich die Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt oder erst erhoben werden muss. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124847

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20090720_OGH0002_0150OS00094_09A0000_001