Rechtssatz RS0124847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124847
Entscheidungsdatum
20.07.2009
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Grundrechtsbeschwerde kommt es nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf den wirklichen Beginn der Frist an.
Entscheidungstexte
- 15 Os 94/09a
Entscheidungstext OGH 20.07.2009 15 Os 94/09a
Beisatz: Eine Grundrechtsbeschwerde ist auch dann zulässig, wenn der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht angeführt und somit gegen das Formgebot des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG verstoßen wurde; letzterem kommt nur regulative Bedeutung zu. Dabei ist auch ohne Relevanz, ob sich die Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt oder erst erhoben werden muss. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124847
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_20090720_OGH0002_0150OS00094_09A0000_001