Rechtssatz RS0124872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124872
Entscheidungsdatum
04.04.2024
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 6 KSchG schließt die Vereinbarung einer Vorausleistung durch den Verbraucher nicht von vornherein aus, sofern nicht das Leistungsverweigerungsrecht umgangen wird. Ob im Einzelfall ein Umgehungsfall oder eine zulässige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorliegt, lässt sich insbesondere daran erkennen, ob sich für die Vorleistungspflicht des Verbrauchers aus der Natur des Vertrags, der gegenseitigen Leistungspflichten oder aus sonstigen Umständen des Falls ein sachlicher Grund findet.Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG schließt die Vereinbarung einer Vorausleistung durch den Verbraucher nicht von vornherein aus, sofern nicht das Leistungsverweigerungsrecht umgangen wird. Ob im Einzelfall ein Umgehungsfall oder eine zulässige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers vorliegt, lässt sich insbesondere daran erkennen, ob sich für die Vorleistungspflicht des Verbrauchers aus der Natur des Vertrags, der gegenseitigen Leistungspflichten oder aus sonstigen Umständen des Falls ein sachlicher Grund findet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 137/08y
Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 137/08y
- 1 Ob 121/14x
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 121/14x
Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung einer Vorausleistungspflicht des Verbrauchers ist insoweit unzulässig, als damit das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht umgangen würde. (T1)
Beisatz: Hier: Zahlung nach Ratenplan gemäß § 10 BTVG. (T2); Veröff: SZ 2014/95
- 4 Ob 128/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 Ob 128/23m
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124872
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20090416_OGH0002_0020OB00137_08Y0000_005