Rechtssatz RS0124879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124879
Entscheidungsdatum
26.04.2018
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art15 Abs1 litc
Rechtssatz
Bringt der Kläger nicht einmal vor, vor dem schadensbegründenden Vorfall mit dem Beklagten über dessen Internetseite in Kontakt gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der Internetseite gewusst zu haben, kann von einem Fernabsatz über Internet keine Rede sein. Die Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt und vor denen Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO die Verbraucher schützen will, haben sich in einem solchen Fall nicht verwirklicht.Bringt der Kläger nicht einmal vor, vor dem schadensbegründenden Vorfall mit dem Beklagten über dessen Internetseite in Kontakt gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der Internetseite gewusst zu haben, kann von einem Fernabsatz über Internet keine Rede sein. Die Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt und vor denen Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO die Verbraucher schützen will, haben sich in einem solchen Fall nicht verwirklicht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 256/08y
Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 256/08y
Beisatz: Hier: Verletzung des Klägers in einer Diskothek in der tschechischen Republik, deren Website ausschließlich in tschechischer Sprache verfasst war. (T1)
Veröff: SZ 2009/72
- 4 Ob 32/11a
Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 32/11a
Vgl; Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsverfahren zur Frage, ob die Anwendung des Art 15 Abs 1 lit c der VO (EG) Nr 44/2001 (Brüssel I ‑ VO) einen Vertragsabschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer im Wege des Fernabsatzes voraussetzt. (T2)
- 4 Ob 172/12s
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 172/12s
Vgl; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof beantwortete die Frage zu 4 Ob 32/11a mit Urteil vom 6. September 2012, C-190/11, wie folgt: „Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.“ (T3)
- 7 Ob 225/13h
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 225/13h
Auch; Beisatz: Hier: Kreuzfahrt; die beklagte Agentur wickelt 10 % der Geschäftsfälle aus Österreich selbst ab, verweist auf Gäste aus dem deutschsprachigen Raum und aus Mitgliedstaaten der EU. (T4)
Bem: EuGH 17. 10. 2013, C-218/12: Eingesetztes Mittel, d.h. Internetseite, muss nicht kausal für den Vertragsabschluss sein. (T5)
- 5 Ob 18/15f
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 18/15f
Vgl auch; Bem wie T5
- 6 Ob 69/18t
Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 69/18t
Vgl aber; Bem wie T5; Beisatz: Für die Geltung des Verbrauchergerichtsstands ist nich erforderlich, dass die Initiative zum Vertragsabschluss vom Unternehmer ausgegangen ist. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124879
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20090520_OGH0002_0020OB00256_08Y0000_001