Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die Homepage enthalte keinen Hinweis, dass sie nicht auch an österreichische Verbraucher gerichtet sei. Art 15 EuGVVO habe den Anwendungsbereich der verbraucherschutzrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften gegenüber dem EuGVÜ erweitert. Nach dessen Art 13 sei der Verbrauchergerichtsstand dann gegeben gewesen, wenn dem Vertragsabschluss eine Werbung im Heimatstaat des Verbrauchers vorangegangen sei. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts würde zu einer Verschlechterung der Stellung des Verbrauchers durch die EuGVVO gegenüber dem EuGVÜ führen. Dass die Homepage nur in tschechischer Sprache abgefasst sei, sei nicht entscheidend. Die Homepage biete auch die Möglichkeit, über das Internet in der Diskothek einen Tisch zu reservieren.Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, die Homepage enthalte keinen Hinweis, dass sie nicht auch an österreichische Verbraucher gerichtet sei. Artikel 15, EuGVVO habe den Anwendungsbereich der verbraucherschutzrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften gegenüber dem EuGVÜ erweitert. Nach dessen Artikel 13, sei der Verbrauchergerichtsstand dann gegeben gewesen, wenn dem Vertragsabschluss eine Werbung im Heimatstaat des Verbrauchers vorangegangen sei. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts würde zu einer Verschlechterung der Stellung des Verbrauchers durch die EuGVVO gegenüber dem EuGVÜ führen. Dass die Homepage nur in tschechischer Sprache abgefasst sei, sei nicht entscheidend. Die Homepage biete auch die Möglichkeit, über das Internet in der Diskothek einen Tisch zu reservieren.
Hiezu wurde erwogen:
1. Unzulässige Neuerung:
Die Behauptung des Klägers im Revisionsrekurs über die Möglichkeit der Tischreservierung verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich.
2. Lehre:
Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen im vierten Abschnitt gegenüber dem EuGVÜ erweitert. Eine Verbrauchersache liegt gemäß Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO nunmehr auch dann vor, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen im vierten Abschnitt gegenüber dem EuGVÜ erweitert. Eine Verbrauchersache liegt gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO nunmehr auch dann vor, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Mit dem Tatbestandselement der „Ausrichtung" der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers wollte man den elektronischen Handel erfassen, weil zB beim Anklicken auf der Website des Vertragspartners oft nicht zu lokalisieren ist, wo die Bestellungshandlung vorgenommen wurde (Begründung des Kommissionsentwurfs KOM 1999 [348] endg; vgl Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 15 EuGVVO Rz 35). Strittig ist allerdings, welche Anforderungen an einen Internetauftritt zu stellen sind, um diesen als „Ausrichten" der Tätigkeit auf ein bestimmtes Land zu qualifizieren. Nach verbreiteter Auffassung genügt eine interaktive Website jedenfalls dann, wenn dort nicht der Abschluss mit Vertragspartnern in bestimmten Ländern ausgeschlossen wird (Spindler, Internationales Verbraucherschutzrecht im Internet, MMR 2000, 18 [21]; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 15 EuGVVO Rz 24; Geimer aaO).Mit dem Tatbestandselement der „Ausrichtung" der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers wollte man den elektronischen Handel erfassen, weil zB beim Anklicken auf der Website des Vertragspartners oft nicht zu lokalisieren ist, wo die Bestellungshandlung vorgenommen wurde (Begründung des Kommissionsentwurfs KOM 1999 [348] endg; vergleiche Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Artikel 15, EuGVVO Rz 35). Strittig ist allerdings, welche Anforderungen an einen Internetauftritt zu stellen sind, um diesen als „Ausrichten" der Tätigkeit auf ein bestimmtes Land zu qualifizieren. Nach verbreiteter Auffassung genügt eine interaktive Website jedenfalls dann, wenn dort nicht der Abschluss mit Vertragspartnern in bestimmten Ländern ausgeschlossen wird (Spindler, Internationales Verbraucherschutzrecht im Internet, MMR 2000, 18 [21]; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 15, EuGVVO Rz 24; Geimer aaO).
Rat und Kommission betonen jedoch in einer Gemeinsamen Erklärung (abgedruckt in IPRax 2001, 259 [261]), dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreiche, um die Anwendbarkeit von Art 15 EuGVVO zu begründen; vielmehr sei erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auffordere und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt sei, mit welchem Mittel auch immer. Die Bedeutung dieser gemeinsamen Erklärung ist strittig (vgl Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 14; vgl auch Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 37 f: „Brüsseler Orakelspruch").Rat und Kommission betonen jedoch in einer Gemeinsamen Erklärung (abgedruckt in IPRax 2001, 259 [261]), dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreiche, um die Anwendbarkeit von Artikel 15, EuGVVO zu begründen; vielmehr sei erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auffordere und dass tatsächlich ein Vertragsabschluss im Fernabsatz erfolgt sei, mit welchem Mittel auch immer. Die Bedeutung dieser gemeinsamen Erklärung ist strittig vergleiche Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2 Artikel 15, EuGVVO Rz 14; vergleiche auch Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Artikel 15, EuGVVO Rz 37 f: „Brüsseler Orakelspruch").
Weitgehend Einigkeit herrscht jedenfalls darüber, dass die Erreichbarkeit einer passiven Website als solche nicht ausreicht, um den Kompetenztatbestand zu bejahen (Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 8a; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 38).Weitgehend Einigkeit herrscht jedenfalls darüber, dass die Erreichbarkeit einer passiven Website als solche nicht ausreicht, um den Kompetenztatbestand zu bejahen (Schlosser, Europäisches Zivilprozessrecht2 Artikel 15, EuGVVO Rz 8a; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Artikel 15, EuGVVO Rz 38).
Nach dem Grünbuch der Kommission über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung, KOM (2002) 654 1, 38, sollen passive Websites genügen, wenn der Kunde aufgefordert wird, seine Bestellung per Fax aufzugeben. Auch in diesem Fall sei die Website auf den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz gerichtet. Auch die Angabe einer kostenfreien Telefonnummer würde genügen. Eine Grenzziehung sei allerdings dann angezeigt, wenn eine passive Website im Netz vorgehalten werde, bei der Verbraucher andere Kommunikationswege beschreiten müssen, um den Vertragsabschluss herbeizuführen. Sofern dem Verbraucher bewusst sei, dass er gezielt die Leistung eines ausländischen Unternehmens in Anspruch nehme, verdiene er keinen Schutz (Staudinger aaO Art 15 EuGVVO Rz 14; vgl die Darstellung der Lehre in 6 Ob 192/08s).Nach dem Grünbuch der Kommission über die Umwandlung des Übereinkommens von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht in ein Gemeinschaftsinstrument sowie über seine Aktualisierung, KOM (2002) 654 1, 38, sollen passive Websites genügen, wenn der Kunde aufgefordert wird, seine Bestellung per Fax aufzugeben. Auch in diesem Fall sei die Website auf den Abschluss von Verträgen im Fernabsatz gerichtet. Auch die Angabe einer kostenfreien Telefonnummer würde genügen. Eine Grenzziehung sei allerdings dann angezeigt, wenn eine passive Website im Netz vorgehalten werde, bei der Verbraucher andere Kommunikationswege beschreiten müssen, um den Vertragsabschluss herbeizuführen. Sofern dem Verbraucher bewusst sei, dass er gezielt die Leistung eines ausländischen Unternehmens in Anspruch nehme, verdiene er keinen Schutz (Staudinger aaO Artikel 15, EuGVVO Rz 14; vergleiche die Darstellung der Lehre in 6 Ob 192/08s).
Nach der erwähnten gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission (abgedruckt in IPrax 2001, 261) soll zwar die auf der Website benutzte Sprache ohne Bedeutung sein; in Lehre und Rechtsprechung wird aber zum Teil die Ansicht vertreten, die Erstellung einer Website in einer bestimmten Sprache möge als Indiz dafür gelten, dass der Anbieter seine Tätigkeit nicht auf anderssprachige Märkte ausrichte (Staudinger aaO Art 15 EuGVVO Rz 15 mwN; Kropholler, aaO Art 15 Rz 24; vgl Simotta in Fasching/Konecny2 Art 15 EuGVVO Rz 58). Problematisch sei dies aber bei außereuropäisch verbreiteten Sprachen (Spanisch, Portugiesisch), bei einer englischen Internetseite scheide die Sprache als Abgrenzungskriterium wohl aus (Staudinger aaO Art 15 EuGVVO Rz 15 mwN).Nach der erwähnten gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission (abgedruckt in IPrax 2001, 261) soll zwar die auf der Website benutzte Sprache ohne Bedeutung sein; in Lehre und Rechtsprechung wird aber zum Teil die Ansicht vertreten, die Erstellung einer Website in einer bestimmten Sprache möge als Indiz dafür gelten, dass der Anbieter seine Tätigkeit nicht auf anderssprachige Märkte ausrichte (Staudinger aaO Artikel 15, EuGVVO Rz 15 mwN; Kropholler, aaO Artikel 15, Rz 24; vergleiche Simotta in Fasching/Konecny2 Artikel 15, EuGVVO Rz 58). Problematisch sei dies aber bei außereuropäisch verbreiteten Sprachen (Spanisch, Portugiesisch), bei einer englischen Internetseite scheide die Sprache als Abgrenzungskriterium wohl aus (Staudinger aaO Artikel 15, EuGVVO Rz 15 mwN).
3. Rechtsprechung:
3.1. Rechtsprechung des EuGH:
Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die vom allgemeinen Grundsatz (Zuständigkeit der Gerichte des Staats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat) abweichenden Zuständigkeitsregeln in dem Sinne eng auszulegen, dass sie einer Auslegung, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht, nicht zugänglich sind. Mit Ausnahme der ausdrücklich vorgesehenen Fälle befürwortet die EuGVVO eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers nämlich nicht (EuGH 20. 1. 2005, C-464/01 Gruber/Bay Wa AG, Rn 32, 33 mwN).
3.2. Österreichische Rechtsprechung:
3.2.1. Oberstgerichtliche Rechtsprechung:
Die oberstgerichtlichen Entscheidungen, in denen die inländische Zuständigkeit gemäß Art 15 Abs 1 lit c zweiter Fall EuGVVO („ausrichtet") bejaht wurde, sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar: Buchung einer Reise über einen in Österreich ansässigen Vermittler eines deutschen Veranstalters, der zuvor in Österreich Werbung betrieben hatte (2 Nd 505/02; ähnlich 3 Nc 1/06m; 2 Nc 16/07m); Buchung über die in Österreich abrufbare Homepage eines Unternehmers mit Sitz in Deutschland (9 Nc 110/02d); Kauf über Werbung des in Deutschland ansässigen Unternehmers in seiner auch in Österreich verkauften Zeitschrift (7 Nc 4/03b); Kauf einer von einem in Deutschland ansässigen Unternehmer im Rahmen der Internetauktion „e-bay" angebotenen Sache (10 Nc 103/02g).Die oberstgerichtlichen Entscheidungen, in denen die inländische Zuständigkeit gemäß Artikel 15, Absatz eins, Litera c, zweiter Fall EuGVVO („ausrichtet") bejaht wurde, sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar: Buchung einer Reise über einen in Österreich ansässigen Vermittler eines deutschen Veranstalters, der zuvor in Österreich Werbung betrieben hatte (2 Nd 505/02; ähnlich 3 Nc 1/06m; 2 Nc 16/07m); Buchung über die in Österreich abrufbare Homepage eines Unternehmers mit Sitz in Deutschland (9 Nc 110/02d); Kauf über Werbung des in Deutschland ansässigen Unternehmers in seiner auch in Österreich verkauften Zeitschrift (7 Nc 4/03b); Kauf einer von einem in Deutschland ansässigen Unternehmer im Rahmen der Internetauktion „e-bay" angebotenen Sache (10 Nc 103/02g).
All diesen Fällen ist somit gemeinsam, dass der (deutsche) Unternehmer - allenfalls über Vermittler - vor dem Vertragsabschluss eine Tätigkeit (offensichtlich in deutscher Sprache) auf Österreich ausrichtete und dieser Umstand kausal für den Abschluss des Vertrags wurde.
Zuletzt hat der 6. Senat im Zusammenhang mit Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO zwei Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art 234 EG an den EuGH gerichtet:Zuletzt hat der 6. Senat im Zusammenhang mit Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO zwei Vorabentscheidungsersuchen gemäß Artikel 234, EG an den EuGH gerichtet:
In 6 Ob 192/08s = RIS-Justiz RS0124352 wurde der EuGH gefragt, ob für das „Ausrichten" der Tätigkeit im Sinn von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ausreicht, dass eine Website eines Vermittlers im Internet abrufbar ist. Nach dem dortigen Klagsvorbringen wurde die vom Kläger bei der in Deutschland ansässigen Beklagten gebuchte Reise auf der Homepage des Vermittlers beschrieben (und dadurch beworben).In 6 Ob 192/08s = RIS-Justiz RS0124352 wurde der EuGH gefragt, ob für das „Ausrichten" der Tätigkeit im Sinn von Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO ausreicht, dass eine Website eines Vermittlers im Internet abrufbar ist. Nach dem dortigen Klagsvorbringen wurde die vom Kläger bei der in Deutschland ansässigen Beklagten gebuchte Reise auf der Homepage des Vermittlers beschrieben (und dadurch beworben).
In 6 Ob 24/09m wurde der EuGH gefragt, ob für das „Ausrichten" der Tätigkeit im Sinn von Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ausreicht, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist. Nach den Feststellungen hatte die klagende Hotelbetreiberin eine auch in Deutschland abrufbare Homepage mit Informationen über ihr Hotel eingerichtet. Die Zimmeranfrage durch den Beklagten, das Anbot durch die Klägerin und dessen Annahme durch den Beklagten durch Retournierung der unterfertigten Reservierungsbestätigung waren per E-Mail erfolgt, wobei zwischen den Parteien nicht strittig war, dass auf der Homepage der Klägerin auch die E-Mail-Adresse angegeben war.In 6 Ob 24/09m wurde der EuGH gefragt, ob für das „Ausrichten" der Tätigkeit im Sinn von Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO ausreicht, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist. Nach den Feststellungen hatte die klagende Hotelbetreiberin eine auch in Deutschland abrufbare Homepage mit Informationen über ihr Hotel eingerichtet. Die Zimmeranfrage durch den Beklagten, das Anbot durch die Klägerin und dessen Annahme durch den Beklagten durch Retournierung der unterfertigten Reservierungsbestätigung waren per E-Mail erfolgt, wobei zwischen den Parteien nicht strittig war, dass auf der Homepage der Klägerin auch die E-Mail-Adresse angegeben war.
Auch diese beiden Entscheidungen unterscheiden sich vom vorliegenden Sachverhalt schon dadurch entscheidungswesentlich, dass die jeweiligen Internetseiten (offensichtlich) in deutscher Sprache gehalten waren.
3.2.2. Zweitinstanzliche Rechtsprechung:
Auch die - auffindbaren - Entscheidungen zweitinstanzlicher Gerichte sind aus diesen Gründen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar (LG Feldkirch 3 R 259/03s = RIS-Justiz RFE0000072; 2 R 18/08z = RIS-Justiz RFE0000174). Nach der Rechtsprechung dieses Gerichts können nur Websites vom Anwendungsbereich des Art 15 EuGVVO ausgeschlossen sein, die ersichtlich nicht auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet sind, indem sie ausdrücklich oder konkludent einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus diesem Staat ausschließen. Weiters ist danach zu fordern, dass sich der Vertragspartner des Verbrauchers an seinen Ausschluss hält. Der konkret zustande gekommene Vertrag muss sich als unplanmäßige Ausnahmeerscheinung darstellen (LG Feldkirch 4 R 133/03v = AnwBl 2004/7916; 3 R 259/03s = RIS-Justiz RFE0000072 mwN).Auch die - auffindbaren - Entscheidungen zweitinstanzlicher Gerichte sind aus diesen Gründen mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar (LG Feldkirch 3 R 259/03s = RIS-Justiz RFE0000072; 2 R 18/08z = RIS-Justiz RFE0000174). Nach der Rechtsprechung dieses Gerichts können nur Websites vom Anwendungsbereich des Artikel 15, EuGVVO ausgeschlossen sein, die ersichtlich nicht auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet sind, indem sie ausdrücklich oder konkludent einen geschäftlichen Kontakt mit Verbrauchern aus diesem Staat ausschließen. Weiters ist danach zu fordern, dass sich der Vertragspartner des Verbrauchers an seinen Ausschluss hält. Der konkret zustande gekommene Vertrag muss sich als unplanmäßige Ausnahmeerscheinung darstellen (LG Feldkirch 4 R 133/03v = AnwBl 2004/7916; 3 R 259/03s = RIS-Justiz RFE0000072 mwN).
3.3. Ausländische Rechtsprechung:
Bei der gebotenen vertragsautonomen Auslegung der in der EuGVVO verwendeten Begriffe ist nicht nur die bisherige zu den in der EuGVVO verwendeten Begriffen ergangene Rechtsprechung des EuGH heranzuziehen, sondern auch die Rechtsprechung anderer mitgliedstaatlicher Gerichte zu berücksichtigen (1 Ob 90/07b = RIS-Justiz RS0123076).
Der deutsche Bundesgerichtshof hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der in Deutschland wohnhafte Kläger besichtigte in Griechenland zwei Eigentumswohnungen, die er kaufen wollte. Er kam mit der Eigentümerin überein, dass der Beklagte, ein ortsansässiger griechischer Rechtsanwalt mit deutschen Sprachkenntnissen, bei der Abwicklung des Verkaufs behilflich sein sollte. Der Kaufvertrag scheiterte aber, weil die Eigentümerin letztlich doch nicht verkaufen wollte und der Beklagte es ablehnte, von der ihm von der Eigentümerin erteilten Verkaufsvollmacht Gebrauch zu machen. Der Kläger klagte den Beklagten auf Schadenersatz vor einem deutschen Gericht. Für dessen Zuständigkeit stützte sich der Kläger auf Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO: Der Beklagte habe dadurch, dass er auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen, auf der Website des „immobilien-k." sowie auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen als in Griechenland tätiger Rechtsanwalt angeführt sei, seine Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet.Der deutsche Bundesgerichtshof hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der in Deutschland wohnhafte Kläger besichtigte in Griechenland zwei Eigentumswohnungen, die er kaufen wollte. Er kam mit der Eigentümerin überein, dass der Beklagte, ein ortsansässiger griechischer Rechtsanwalt mit deutschen Sprachkenntnissen, bei der Abwicklung des Verkaufs behilflich sein sollte. Der Kaufvertrag scheiterte aber, weil die Eigentümerin letztlich doch nicht verkaufen wollte und der Beklagte es ablehnte, von der ihm von der Eigentümerin erteilten Verkaufsvollmacht Gebrauch zu machen. Der Kläger klagte den Beklagten auf Schadenersatz vor einem deutschen Gericht. Für dessen Zuständigkeit stützte sich der Kläger auf Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO: Der Beklagte habe dadurch, dass er auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen, auf der Website des „immobilien-k." sowie auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen als in Griechenland tätiger Rechtsanwalt angeführt sei, seine Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet.
Der Bundesgerichtshof verneinte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe nicht einmal eine (eigene) passive Website unterhalten, der Kläger sei nicht in seinem Wohnsitzstaat zum Vertragsabschluss zumindest motiviert worden. Die Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals „Ausrichten" sei so offensichtlich, dass eine Vorlage an den EuGH nicht geboten sei (BGH 17. 9. 2008, III ZR 71/08).Der Bundesgerichtshof verneinte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Wesentlichen mit der Begründung, der Beklagte habe nicht einmal eine (eigene) passive Website unterhalten, der Kläger sei nicht in seinem Wohnsitzstaat zum Vertragsabschluss zumindest motiviert worden. Die Nichterfüllung des Tatbestandsmerkmals „Ausrichten" sei so offensichtlich, dass eine Vorlage an den EuGH nicht geboten sei (BGH 17. 9. 2008, römisch drei ZR 71/08).
4. Schlussfolgerungen:
Auch im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal vorgebracht, vor dem behaupteten Vorfall mit dem Beklagten über dessen Internetseite in Kontakt gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der Internetseite gewusst zu haben. Von einem Fernabsatz über Internet kann somit keine Rede sein. Die Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt und vor denen Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO die Verbraucher schützen will, haben sich hier nicht verwirklicht.Auch im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht einmal vorgebracht, vor dem behaupteten Vorfall mit dem Beklagten über dessen Internetseite in Kontakt gekommen zu sein, ja überhaupt von der Existenz der Internetseite gewusst zu haben. Von einem Fernabsatz über Internet kann somit keine Rede sein. Die Gefahren, die der elektronische Geschäftsverkehr mit sich bringt und vor denen Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO die Verbraucher schützen will, haben sich hier nicht verwirklicht.
Dazu kommt, dass von den meisten Einwohnern Österreichs die tschechische Sprache nicht beherrscht wird, sodass im Sinn der oben zitierten Meinungen zur verwendeten Sprache beim hier zu beurteilenden Sachverhalt der Beklagte auch aufgrund der auf der Homepage ausschließlich verwendeten tschechischen Sprache seine Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet hat (zur Bedeutung der im Internetauftritt verwendeten Heimatsprache des Verbrauchers vgl auch 10 Nc 19/05h = RIS-Justiz RS0120110).Dazu kommt, dass von den meisten Einwohnern Österreichs die tschechische Sprache nicht beherrscht wird, sodass im Sinn der oben zitierten Meinungen zur verwendeten Sprache beim hier zu beurteilenden Sachverhalt der Beklagte auch aufgrund der auf der Homepage ausschließlich verwendeten tschechischen Sprache seine Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet hat (zur Bedeutung der im Internetauftritt verwendeten Heimatsprache des Verbrauchers vergleiche auch 10 Nc 19/05h = RIS-Justiz RS0120110).
Die Voraussetzungen des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO sind somit nicht erfüllt. Eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art 234 EG einzuholen, ist nicht geboten, wenn - wie hier - die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (RIS-Justiz RS0075861).Die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO sind somit nicht erfüllt. Eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Artikel 234, EG einzuholen, ist nicht geboten, wenn - wie hier - die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (RIS-Justiz RS0075861).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO.