Rechtssatz RS0120327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120327
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Es liegt keine Befreiung von der Anwaltspflicht vor, wenn eine in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallende Rechtssache fälschlich als Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes vor diesem verhandelt wird. Die Außerachtlassung der Anwaltspflicht, dh die (vom Erstgericht) unrichtig erfolgte Annahme der Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen Parteien und deren Zulassung zum Verfahren, bewirkte auch keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Verfahrensmangel. Erfolgt in der Berufung diesbezüglich keine Rüge, gilt der Mangel als geheilt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 197/05t
Entscheidungstext OGH 21.11.2005 2 Ob 197/05t
- 7 Ob 233/08b
Entscheidungstext OGH 10.12.2008 7 Ob 233/08b
Auch; Veröff: SZ 2008/178
- 2 Ob 256/08y
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 256/08y
nur: Die Außerachtlassung der Anwaltspflicht, dh die (vom Erstgericht) unrichtig erfolgte Annahme der Postulationsfähigkeit der nicht anwaltlich vertretenen Parteien und deren Zulassung zum Verfahren, bewirkte auch keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Verfahrensmangel. Erfolgt in der Berufung diesbezüglich keine Rüge, gilt der Mangel als geheilt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120327
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20051121_OGH0002_0020OB00197_05T0000_001