Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Gemäß § 5 Abs 1 EIRAG dürfen in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht wie im vorliegenden Verfahren dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Gemäß § 5 Abs 2 EIRAG ist das Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EIRAG dürfen in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht wie im vorliegenden Verfahren dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, EIRAG ist das Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen.
Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen nicht nachgewiesen wurde, wurde durch das Einschreiten des Beklagtenvertreters die Postulationsunfähigkeit des Beklagten nicht beseitigt. Bei von einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ohne nachgewiesenen Einvernehmensrechtsanwalt eingebrachten Schriftsätzen wäre daher ein Verbesserungsverfahren durchzuführen gewesen. Dieses ist unterblieben.
Die Außerachtlassung der Anwaltspflicht bewirkt jedoch keine Nichtigkeit, sondern bloß einen Verfahrensmangel. Erfolgt in der Berufung (oder hier im Rekurs) diesbezüglich keine Rüge, gilt der Mangel als geheilt (RIS-Justiz RS0120327). Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass für das bisherige Verfahren der Mangel der Postulationsfähigkeit des Beklagten geheilt ist.
Im Revisionsrekursverfahren wurde bisher das rechtliche Gehör des Beklagten aber jedenfalls dadurch verletzt, dass weder dem Beklagtenvertreter noch dem Beklagten selbst die Gleichschrift des Revisionsrekurses zugestellt wurde.
Um die Revisionsrekursbeantwortungsfrist in Gang zu setzen, bedarf es daher der Zustellung der Gleichschrift des Revisionsrekurses an die Beklagtenseite.
Dazu wird das Erstgericht zunächst an den Beklagtenvertreter (nicht an den Beklagten, vgl 7 Ob 135/04k) die Aufforderung, gemäß § 6 Satz 1 EIRAG einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, richten müssen. Dabei wird der Beklagtenvertreter auf das Erfordernis des Nachweises des Einvernehmens gemäß § 5 EIRAG hinzuweisen sein.Dazu wird das Erstgericht zunächst an den Beklagtenvertreter (nicht an den Beklagten, vergleiche 7 Ob 135/04k) die Aufforderung, gemäß Paragraph 6, Satz 1 EIRAG einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, richten müssen. Dabei wird der Beklagtenvertreter auf das Erfordernis des Nachweises des Einvernehmens gemäß Paragraph 5, EIRAG hinzuweisen sein.
Im Fall der Erfolglosigkeit wird das Erstgericht gemäß § 6 Satz 3 (gegebenenfalls Satz 2) EIRAG vorzugehen haben.Im Fall der Erfolglosigkeit wird das Erstgericht gemäß Paragraph 6, Satz 3 (gegebenenfalls Satz 2) EIRAG vorzugehen haben.
Nach fristgerechtem Einlangen einer Revisionsrekursbeantwortung oder nach erfolglosem Verstreichen der Frist zur Erstattung der Revisionsrekursbeantwortung ist der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.