Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Vor den Bezirksgerichten herrscht in Rechtsstreitigkeiten nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO absolute Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO). In § 502 Abs 5 Z 3 ZPO wird geregelt, dass die Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs 2 und 3 ZPO nicht für Rechtsstreitigkeiten gelten, in denen ein in § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klageweise geltend macht. Dass der Kläger ein in § 29 KSchG genannter Verband ist, ist unstrittig. Er macht einen ihm von einem Konsumenten abgetretenen Anspruch aus einem Kaufvertrag über einen DVD-Recorder geltend. Nach dem dazu bisher erstatteten Parteienvorbringen ist die Frage entscheidend, ob die Parteien des Kaufvertrags eine bestimmte Eigenschaft (Funktion) des Recorders vereinbart haben oder nicht. Es handelt sich nicht um einen sogenannten Musterprozess, sondern um einen Rechtsstreit im Einzelfall, bei dem eine Tatfrage im Vordergrund steht.Vor den Bezirksgerichten herrscht in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO absolute Anwaltspflicht (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO). In Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO wird geregelt, dass die Revisionsbeschränkungen des Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO nicht für Rechtsstreitigkeiten gelten, in denen ein in Paragraph 29, KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klageweise geltend macht. Dass der Kläger ein in Paragraph 29, KSchG genannter Verband ist, ist unstrittig. Er macht einen ihm von einem Konsumenten abgetretenen Anspruch aus einem Kaufvertrag über einen DVD-Recorder geltend. Nach dem dazu bisher erstatteten Parteienvorbringen ist die Frage entscheidend, ob die Parteien des Kaufvertrags eine bestimmte Eigenschaft (Funktion) des Recorders vereinbart haben oder nicht. Es handelt sich nicht um einen sogenannten Musterprozess, sondern um einen Rechtsstreit im Einzelfall, bei dem eine Tatfrage im Vordergrund steht.
Mit der ZVN 2004, BGBl I 2004/128, wurde der § 55 Abs 4 JN, der für sogenannte Musterprozesse einen fiktiven Mindeststreitwert normierte, aufgehoben. Nach der Regierungsvorlage (RV 613 BlgNR 22. GP, 3, 7 f) war es das Ziel, Testverfahren zur Abklärung der materiellrechtlichen Rechtslage im Interesse breiter Bevölkerungskreise im Rahmen von „Musterprozessen" der in § 29 KSchG genannten Verbände zu ermöglichen. Nicht nur die Erzielung der Fallgerechtigkeit, sondern das öffentliche Rechtspflegeinteresse sei ausschlaggebend. Es sollten auch bei im Einzelnen geringwertigen Ansprüchen, die aber wirtschaftlich gesehen insgesamt von erheblicher Bedeutung seien, richtungsweisende Entscheidungen herbeigeführt werden können. Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 15. 12. 1994, G 126/93) habe in einem Gesetzesprüfungsverfahren zu § 55 Abs 4 JN ausgesprochen, dass die sachliche Rechtfertigung eines erhöhten Streitwerts, der zu Begünstigungen im Verfahrensrecht für bestimmte Verbandsklagen führe, im Konsumentenschutz aufgrund der überindividuellen Interessen an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung bestehe. Die Besserstellung der abtretenden und die Schlechterstellung aller übrigen Gläubiger sei aus diesem Grund ein Nebeneffekt, dem keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Durch die ZVN 2004 seien nicht nur Geldforderungen, sondern auch Ansprüche anderer Art, sofern abtretbar, in gleicher Weise Gegenstand eines Testverfahrens.Mit der ZVN 2004, BGBl römisch eins 2004/128, wurde der Paragraph 55, Absatz 4, JN, der für sogenannte Musterprozesse einen fiktiven Mindeststreitwert normierte, aufgehoben. Nach der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 613, BlgNR 22. GP, 3, 7 f) war es das Ziel, Testverfahren zur Abklärung der materiellrechtlichen Rechtslage im Interesse breiter Bevölkerungskreise im Rahmen von „Musterprozessen" der in Paragraph 29, KSchG genannten Verbände zu ermöglichen. Nicht nur die Erzielung der Fallgerechtigkeit, sondern das öffentliche Rechtspflegeinteresse sei ausschlaggebend. Es sollten auch bei im Einzelnen geringwertigen Ansprüchen, die aber wirtschaftlich gesehen insgesamt von erheblicher Bedeutung seien, richtungsweisende Entscheidungen herbeigeführt werden können. Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 15. 12. 1994, G 126/93) habe in einem Gesetzesprüfungsverfahren zu Paragraph 55, Absatz 4, JN ausgesprochen, dass die sachliche Rechtfertigung eines erhöhten Streitwerts, der zu Begünstigungen im Verfahrensrecht für bestimmte Verbandsklagen führe, im Konsumentenschutz aufgrund der überindividuellen Interessen an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung bestehe. Die Besserstellung der abtretenden und die Schlechterstellung aller übrigen Gläubiger sei aus diesem Grund ein Nebeneffekt, dem keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Durch die ZVN 2004 seien nicht nur Geldforderungen, sondern auch Ansprüche anderer Art, sofern abtretbar, in gleicher Weise Gegenstand eines Testverfahrens.
Die Aufhebung des § 55 Abs 4 JN bewirkte die Änderung des § 27 Abs 1 ZPO, in dem ausdrücklich die Anwaltspflicht für Klagen nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO normiert wurde. Nach der RV 613 BlgNR 22. GP 8 wäre eine Aufgabe der Anwaltspflicht bei Wegfall des Streitwerts nach § 55 Abs 4 JN aus der Sicht des Gleichheitssatzes äußerst bedenklich, weil die sachliche Rechtfertigung der Begünstigungen im Rechtsmittelrecht eben nur darin bestehen könne, dass es sich um Verfahren mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung handle, die schon aufgrund der Vorbildfunktion eine besonders sorgfältige Behandlung in rechtlicher Hinsicht benötigten. Desgleichen wurde im Hinblick auf die Aufhebung des § 55 Abs 4 JN der § 502 Abs 5 Z 3 ZPO geschaffen. Damit gilt die Sonderbestimmung über die Zulässigkeit der Revision für alle abtretbaren Ansprüche, deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der in § 29 KSchG genannten Verbände fällt (RV aaO 4 und 7).Die Aufhebung des Paragraph 55, Absatz 4, JN bewirkte die Änderung des Paragraph 27, Absatz eins, ZPO, in dem ausdrücklich die Anwaltspflicht für Klagen nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO normiert wurde. Nach der Regierungsvorlage 613 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 8 wäre eine Aufgabe der Anwaltspflicht bei Wegfall des Streitwerts nach Paragraph 55, Absatz 4, JN aus der Sicht des Gleichheitssatzes äußerst bedenklich, weil die sachliche Rechtfertigung der Begünstigungen im Rechtsmittelrecht eben nur darin bestehen könne, dass es sich um Verfahren mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung handle, die schon aufgrund der Vorbildfunktion eine besonders sorgfältige Behandlung in rechtlicher Hinsicht benötigten. Desgleichen wurde im Hinblick auf die Aufhebung des Paragraph 55, Absatz 4, JN der Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 3, ZPO geschaffen. Damit gilt die Sonderbestimmung über die Zulässigkeit der Revision für alle abtretbaren Ansprüche, deren Wahrnehmung in den Aufgabenbereich der in Paragraph 29, KSchG genannten Verbände fällt Regierungsvorlage , aaO 4 und 7).
Die Zulässigkeit der Revision in Verbandsprozessen hängt auch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab (Zechner in Fasching/Konecny², § 502 ZPO Rz 186). Dass grundsätzlich die Geltendmachung von an den Verband von Konsumenten abgetretenen Ansprüchen aus Kaufverträgen des täglichen Lebens zum Verbandszweck gehört, ist nicht zweifelhaft (vgl die hier nicht relevante Abgrenzung bei Zechner aaO § 503 ZPO Rz 200, nach dem zB Ansprüche, die im Erb- oder Familienrecht wurzeln, ausgeschlossen sein sollen).Die Zulässigkeit der Revision in Verbandsprozessen hängt auch von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab (Zechner in Fasching/Konecny², Paragraph 502, ZPO Rz 186). Dass grundsätzlich die Geltendmachung von an den Verband von Konsumenten abgetretenen Ansprüchen aus Kaufverträgen des täglichen Lebens zum Verbandszweck gehört, ist nicht zweifelhaft vergleiche die hier nicht relevante Abgrenzung bei Zechner aaO Paragraph 503, ZPO Rz 200, nach dem zB Ansprüche, die im Erb- oder Familienrecht wurzeln, ausgeschlossen sein sollen).
Auch wenn sich aus den Erläuterungen ergibt, dass Motiv für die Sonderbestimmungen die Führung von Musterprozessen durch die in § 29 KSchG genannten Verbände war, ergibt sich die Einschränkung auf Musterprozesse aus dem Gesetz selbst nicht. Dass keine solche Einschränkung normiert wurde, ist auch zweckmäßig. Eine die Allgemeinheit betreffende Rechtsfrage kann sich potentiell bei jeder und auch bei jeder von einem Verband nach § 29 KSchG eingebrachten Klage stellen, wenn auch möglicherweise erst im Laufe eines Verfahrens. Eine Überprüfung nur zu Beginn des Verfahrens, ob ein Musterprozess vorliegt, würde zu kurz greifen, weil spätere Entwicklungen von der Betrachtung ausgeschlossen wären. Eine Änderung der anzuwendenden Prozessvorschriften während des Verfahrens wegen des Auftauchens einer die Allgemeinheit interessierenden Rechtsfrage wäre aber kaum praktikabel. Zudem ist dem weiteren Argument des Berufungsgerichts beizupflichten, dass die Förderung von Verbraucherinteressen auch darin bestehen kann, Unternehmer daran zu hindern, Ansprüche von Konsumenten sanktionslos abzulehnen, weil diese den Aufwand und das Risiko eines Prozesses - vor allem wenn es um kleinere Forderungen geht - scheuen. Die Regierungsvorlage nennt nur das Motiv für die Bestimmung, das Gesetz geht aber darüber hinaus. Dieses Auslegungsergebnis wird - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - durch die Revisionsbeschränkungen gestützt. Die Revision ist auch bei einer Verbandsklage nur zulässig, wenn sie eine erhebliche Rechtsfrage geltend macht. Diese Regelung wäre obsolet, wenn ohnedies nur Musterprozesse als Verbandsklagen zu qualifizieren wären.Auch wenn sich aus den Erläuterungen ergibt, dass Motiv für die Sonderbestimmungen die Führung von Musterprozessen durch die in Paragraph 29, KSchG genannten Verbände war, ergibt sich die Einschränkung auf Musterprozesse aus dem Gesetz selbst nicht. Dass keine solche Einschränkung normiert wurde, ist auch zweckmäßig. Eine die Allgemeinheit betreffende Rechtsfrage kann sich potentiell bei jeder und auch bei jeder von einem Verband nach Paragraph 29, KSchG eingebrachten Klage stellen, wenn auch möglicherweise erst im Laufe eines Verfahrens. Eine Überprüfung nur zu Beginn des Verfahrens, ob ein Musterprozess vorliegt, würde zu kurz greifen, weil spätere Entwicklungen von der Betrachtung ausgeschlossen wären. Eine Änderung der anzuwendenden Prozessvorschriften während des Verfahrens wegen des Auftauchens einer die Allgemeinheit interessierenden Rechtsfrage wäre aber kaum praktikabel. Zudem ist dem weiteren Argument des Berufungsgerichts beizupflichten, dass die Förderung von Verbraucherinteressen auch darin bestehen kann, Unternehmer daran zu hindern, Ansprüche von Konsumenten sanktionslos abzulehnen, weil diese den Aufwand und das Risiko eines Prozesses - vor allem wenn es um kleinere Forderungen geht - scheuen. Die Regierungsvorlage nennt nur das Motiv für die Bestimmung, das Gesetz geht aber darüber hinaus. Dieses Auslegungsergebnis wird - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - durch die Revisionsbeschränkungen gestützt. Die Revision ist auch bei einer Verbandsklage nur zulässig, wenn sie eine erhebliche Rechtsfrage geltend macht. Diese Regelung wäre obsolet, wenn ohnedies nur Musterprozesse als Verbandsklagen zu qualifizieren wären.
Es ist also davon auszugehen, dass die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verbände auch dann anzuwenden sind, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine „Musterprozesse" sind.Es ist also davon auszugehen, dass die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in Paragraph 29, KSchG genannten Verbände auch dann anzuwenden sind, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine „Musterprozesse" sind.
Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Durch sie wird auch in Verfahren, die keine „Musterprozesse" sind, die Waffengleichheit gesichert. Der Beklagte, der einem in § 29 KSchG genannten Verband gegenübersteht, soll nicht ohne rechtsanwaltliche Vertretung in das Verfahren gehen.Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach Paragraph 27, Absatz eins, ZPO. Durch sie wird auch in Verfahren, die keine „Musterprozesse" sind, die Waffengleichheit gesichert. Der Beklagte, der einem in Paragraph 29, KSchG genannten Verband gegenübersteht, soll nicht ohne rechtsanwaltliche Vertretung in das Verfahren gehen.
Der Beklagte wurde weder in der ersten Ladung noch zu einem anderen Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert, einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen und es wurden ihm auch nicht die Nachteile bekannt gegeben, die das Gesetz mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts und mit der Versäumung einer Tagsatzung verbindet. Im Gegenteil, der Beklagte wurde zunächst bereits zu einer Tagsatzung zugelassen, bevor der Klagevertreter erstmals in der zweiten Tagsatzung auf die Postulationsunfähigkeit des Beklagten hinwies. Das Erstgericht erließ also unter Verletzung der Belehrungspflicht nach § 131 Abs 2 ZPO das Versäumungsurteil.Der Beklagte wurde weder in der ersten Ladung noch zu einem anderen Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert, einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen und es wurden ihm auch nicht die Nachteile bekannt gegeben, die das Gesetz mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts und mit der Versäumung einer Tagsatzung verbindet. Im Gegenteil, der Beklagte wurde zunächst bereits zu einer Tagsatzung zugelassen, bevor der Klagevertreter erstmals in der zweiten Tagsatzung auf die Postulationsunfähigkeit des Beklagten hinwies. Das Erstgericht erließ also unter Verletzung der Belehrungspflicht nach Paragraph 131, Absatz 2, ZPO das Versäumungsurteil.
Bei der Beurteilung, welche Rechtsfolgen die mangelnde Postulationsfähigkeit hat, ist zu unterscheiden: Wird die Postulationsunfähigkeit einer Partei nicht erkannt und wird sie zur Verhandlung zugelassen und mit ihr das Verfahren abgewickelt, so begründet dies nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel (RIS-Justiz RS0110666, RS0041957, RS0110667, RS0120327; Pimmer in Fasching/Konecny2, § 477 ZPO Rz 60; Zechner aaO § 503 ZPO Rz 84; Zib in Fasching/Konecny2, § 27 ZPO Rz 87; Fasching, Lehrbuch Rz 363). Anders gelagert ist jedoch der vorliegende Fall, in dem die Postulationsunfähigkeit erkannt und aufgegriffen wurde und daraus Säumnisfolgen abgeleitet wurden. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist gegeben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen wird. Der Nichtigkeitsgrund ist nur bei völligem Ausschluss von der Verhandlung gegeben (RIS-Justiz RS0107383). Dies ist hier geschehen. Das Unterbleiben der Belehrung nach § 131 ZPO führte dazu, dass der Beklagte vom Erstgericht in den zwei Tagsatzungen als postulationsunfähig und damit als nicht erschienen angesehen wurde, fällte es doch ein Versäumungsurteil, ohne sein bis dahin erstattetes Vorbringen zu beachten und ohne dem Beklagten nach Erkennen des Belehrungsfehlers die Möglichkeit einzuräumen, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Er wurde also durch einen ungesetzlichen Vorgang völlig vom Verfahren ausgeschlossen, sodass eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegt (vgl 5 Ob 226/06f, wonach das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend erfüllt wird, wenn die Ladung bloß zu einer auf die Erörterung und Entscheidung einer Prozesseinrede eingeschränkten Verhandlung erfolgt und anschließend in der Sache selbst verhandelt und entschieden wird; Pimmer aaO § 477 ZPO Rz 50; Fasching, Lehrbuch² Rz 570; Gitschthaler in Rechberger2, § 131 ZPO Rz 2; Buchegger in Fasching/Konecny² § 132 Rz 2).Bei der Beurteilung, welche Rechtsfolgen die mangelnde Postulationsfähigkeit hat, ist zu unterscheiden: Wird die Postulationsunfähigkeit einer Partei nicht erkannt und wird sie zur Verhandlung zugelassen und mit ihr das Verfahren abgewickelt, so begründet dies nach ständiger Rechtsprechung keine Nichtigkeit, sondern einen Verfahrensmangel (RIS-Justiz RS0110666, RS0041957, RS0110667, RS0120327; Pimmer in Fasching/Konecny2, Paragraph 477, ZPO Rz 60; Zechner aaO Paragraph 503, ZPO Rz 84; Zib in Fasching/Konecny2, Paragraph 27, ZPO Rz 87; Fasching, Lehrbuch Rz 363). Anders gelagert ist jedoch der vorliegende Fall, in dem die Postulationsunfähigkeit erkannt und aufgegriffen wurde und daraus Säumnisfolgen abgeleitet wurden. Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO ist gegeben, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang entzogen wird. Der Nichtigkeitsgrund ist nur bei völligem Ausschluss von der Verhandlung gegeben (RIS-Justiz RS0107383). Dies ist hier geschehen. Das Unterbleiben der Belehrung nach Paragraph 131, ZPO führte dazu, dass der Beklagte vom Erstgericht in den zwei Tagsatzungen als postulationsunfähig und damit als nicht erschienen angesehen wurde, fällte es doch ein Versäumungsurteil, ohne sein bis dahin erstattetes Vorbringen zu beachten und ohne dem Beklagten nach Erkennen des Belehrungsfehlers die Möglichkeit einzuräumen, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Er wurde also durch einen ungesetzlichen Vorgang völlig vom Verfahren ausgeschlossen, sodass eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vorliegt vergleiche 5 Ob 226/06f, wonach das Gebot des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend erfüllt wird, wenn die Ladung bloß zu einer auf die Erörterung und Entscheidung einer Prozesseinrede eingeschränkten Verhandlung erfolgt und anschließend in der Sache selbst verhandelt und entschieden wird; Pimmer aaO Paragraph 477, ZPO Rz 50; Fasching, Lehrbuch² Rz 570; Gitschthaler in Rechberger2, Paragraph 131, ZPO Rz 2; Buchegger in Fasching/Konecny² Paragraph 132, Rz 2).
Der vom Berufungsgericht vermutete Widerspruch seiner Entscheidung zur ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nicht gegeben. Das Versäumungsurteil wurde zu Recht als nichtig aufgehoben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Es handelt sich um die Kosten eines Zwischenstreits.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Es handelt sich um die Kosten eines Zwischenstreits.