Rechtssatz RS0124402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124402
Entscheidungsdatum
23.09.2024
Rechtssatz
Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine „Musterprozesse" sind. Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach § 27 Abs 1 ZPO. Durch sie wird auch in Verfahren, die keine „Musterprozesse" sind, die Waffengleichheit gesichert.Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in Paragraph 29, KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen, auch wenn es keine „Musterprozesse" sind. Damit besteht absolute Anwaltspflicht nach Paragraph 27, Absatz eins, ZPO. Durch sie wird auch in Verfahren, die keine „Musterprozesse" sind, die Waffengleichheit gesichert.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 233/08b
Entscheidungstext OGH 10.12.2008 7 Ob 233/08b
Veröff: SZ 2008/178
- 4 Ob 51/13y
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 51/13y
nur: Die zivilprozessualen Sonderbestimmungen für die in § 29 KSchG genannten Verbände sind auch dann anzuwenden, wenn sie die ihnen von Konsumenten abgetretenen Ansprüche im Rahmen ihres Verbandszwecks geltend machen. (T1)
- 8 Ob 49/14k
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 49/14k
Auch; nur T1
- 9 Ob 32/18y
Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 32/18y
nur T1
- 6 Ob 68/24d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.06.2024 6 Ob 68/24d
vgl; Beisatz: Für die Anwendbarkeit des § 502 Abs 5 Z 3 ZPO spielt es keine Rolle, ob das Verfahren in concreto tatsächlich ein „Musterprozess“ ist und mehrere Personen betrifft. (T2)
- 7 Ob 127/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 127/24p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124402
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20081210_OGH0002_0070OB00233_08B0000_001