Rechtssatz RS0124909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124909
Entscheidungsdatum
09.07.2015
Rechtssatz
Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem Täter das Privileg tätiger Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu, sodass selbst bei einer allfälligen Widmung der Überweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zusammenhängenden) Schadensfällen dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann.Bei einer auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehenden Faktenmehrheit kommt dem Täter das Privileg tätiger Reue nach Paragraph 167, StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zu, sodass selbst bei einer allfälligen Widmung der Überweisung als Gutmachung für einen von mehreren (über einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zusammenhängenden) Schadensfällen dieser Teilzahlung keine strafaufhebende Wirkung zukommen kann.
Entscheidungstexte
- 12 Os 10/09a
Entscheidungstext OGH 26.03.2009 12 Os 10/09a
- 15 Os 71/14a
Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 71/14a
- 12 Os 50/15t
Entscheidungstext OGH 09.07.2015 12 Os 50/15t
Vgl auch; Beisatz: Bei mehreren, nicht auf einen einheitlichen Willensentschluss des Täters zurückgehenden Taten ist zur strafbefreienden Wirkung der Gutmachung des Schadens nach § 167 StGB bei mehreren Schulden (sofern dies nicht ohne Zuordnung klar ersichtlich ist) die Widmung erforderlich, welche die dem Ersatz zugrundeliegende Tat bezeichnet, anderenfalls die Schadenersatzzahlungen allen Taten anteilig zuzurechnen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124909
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20090326_OGH0002_0120OS00010_09A0000_003