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Rechtssatz RS0124925

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124925

Geschäftszahl

16Ok6/09; 9ObA59/09f

Entscheidungsdatum

16.11.2009

Norm

EG Amsterdam Art81

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob Artikel 81, Absatz eins, EG auf Handelsvertreterverträge anzuwenden ist, kommt es darauf an, ob der Handelsvertreter über das Risiko, bei schlechter Vermittelbarkeit des betreffenden Angebots geringere Provisionseinnahmen zu erzielen, hinaus finanzielle oder geschäftliche Risiken im Zusammenhang mit seiner Vermittlertätigkeit tragen muss.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 6/09
    Entscheidungstext OGH 15.07.2009 16 Ok 6/09
    Veröff: SZ 2009/95
  • 9 ObA 59/09f
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 59/09f
    Vgl; Beisatz: Trägt der Tankstellenpächter die Risken, die mit dem Absatz der Waren und den marktspezifischen Investitionen verbunden sind, nur zu einem geringen Teil, schadet für die Annahme des Vorliegens eines echten Handelsvertretervertrags auch nicht, dass ihn die Aufwendungen für Geschäftsräumlichkeiten und Personal treffen. Er steht dann dem Verpächter nicht als Unternehmer im Sinn des Art 81 EG gegenüber, sodass die dort normierten Verbote auf die Vertragsbeziehung nicht anzuwenden sind. (T1);
    Bem: Siehe auch RS0125451. (T2);
    Veröff: SZ 2009/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124925

Im RIS seit

14.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20090715_OGH0002_0160OK00006_0900000_002