Rechtssatz RS0124925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124925
Entscheidungsdatum
16.11.2009
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob Art 81 Abs 1 EG auf Handelsvertreterverträge anzuwenden ist, kommt es darauf an, ob der Handelsvertreter über das Risiko, bei schlechter Vermittelbarkeit des betreffenden Angebots geringere Provisionseinnahmen zu erzielen, hinaus finanzielle oder geschäftliche Risiken im Zusammenhang mit seiner Vermittlertätigkeit tragen muss.Bei der Beurteilung, ob Artikel 81, Absatz eins, EG auf Handelsvertreterverträge anzuwenden ist, kommt es darauf an, ob der Handelsvertreter über das Risiko, bei schlechter Vermittelbarkeit des betreffenden Angebots geringere Provisionseinnahmen zu erzielen, hinaus finanzielle oder geschäftliche Risiken im Zusammenhang mit seiner Vermittlertätigkeit tragen muss.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 6/09
Entscheidungstext OGH 15.07.2009 16 Ok 6/09
Veröff: SZ 2009/95
- 9 ObA 59/09f
Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 59/09f
Vgl; Beisatz: Trägt der Tankstellenpächter die Risken, die mit dem Absatz der Waren und den marktspezifischen Investitionen verbunden sind, nur zu einem geringen Teil, schadet für die Annahme des Vorliegens eines echten Handelsvertretervertrags auch nicht, dass ihn die Aufwendungen für Geschäftsräumlichkeiten und Personal treffen. Er steht dann dem Verpächter nicht als Unternehmer im Sinn des Art 81 EG gegenüber, sodass die dort normierten Verbote auf die Vertragsbeziehung nicht anzuwenden sind. (T1);
Bem: Siehe auch RS0125451. (T2);
Veröff: SZ 2009/149
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124925
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20090715_OGH0002_0160OK00006_0900000_002