Der Rekurs der Erst- und der Zweitantragsgegnerin ist verspätet; der Rekurs der Drittantragsgegnerin ist nicht berechtigt.
I. Zum Rekurs der Erst- und der Zweitantragsgegnerin:römisch eins. Zum Rekurs der Erst- und der Zweitantragsgegnerin:
Die Rekursfrist im kartellgerichtlichen Verfahren beträgt gemäß § 49 Abs 2 KartG vier Wochen. Die Entscheidung des Erstgerichts wurde der Erst- und der Zweitantragsgegnerin am 18. 2. 2009 zugestellt, die Vierwochenfrist endete daher am 18. 3. 2009. Der am 19. 3. 2009 beim Erstgericht überreichte Rekurs ist somit verspätet.Die Rekursfrist im kartellgerichtlichen Verfahren beträgt gemäß Paragraph 49, Absatz 2, KartG vier Wochen. Die Entscheidung des Erstgerichts wurde der Erst- und der Zweitantragsgegnerin am 18. 2. 2009 zugestellt, die Vierwochenfrist endete daher am 18. 3. 2009. Der am 19. 3. 2009 beim Erstgericht überreichte Rekurs ist somit verspätet.
II. Zum Rekurs der Drittantragsgegnerin:römisch zwei. Zum Rekurs der Drittantragsgegnerin:
Die Drittantragsgegnerin macht mehrere Rekursgründe geltend: Das Kartellgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, eine entscheidungswesentliche Feststellung sei nicht begründet, das rechtliche Gehör der Drittantragsgegnerin sei nicht gewahrt worden, die rechtliche Beurteilung sei unrichtig.
1. Zur Gerichtsbesetzung:
1.1. Die Rekurswerberin begründet den Vorwurf der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung damit, dass nicht sämtliche Richter des Senats, der die angefochtene Zwischenentscheidung gefällt hat, auch bei der Verhandlung am 24. 9. 2007 anwesend waren. Sie übersieht dabei, dass weder das Kartellgesetz noch das gemäß § 38 KartG anzuwendende Außerstreitgesetz festlegen, in welcher Besetzung Verhandlungen vor dem Kartellgericht durchzuführen sind. Da auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Außerstreitverfahren nicht gilt (Fucik/Kloiber, AußStrG § 31 Rz 4), schadet es nicht, wenn nicht alle an der Entscheidung beteiligten Richter auch an der Verhandlung teilgenommen haben. In diesem Sinn lässt es § 52 Abs 2 AußStrG ausdrücklich zu, dass das Rekursgericht Beweise durch einen beauftragten Richter aufnehmen lässt.1.1. Die Rekurswerberin begründet den Vorwurf der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung damit, dass nicht sämtliche Richter des Senats, der die angefochtene Zwischenentscheidung gefällt hat, auch bei der Verhandlung am 24. 9. 2007 anwesend waren. Sie übersieht dabei, dass weder das Kartellgesetz noch das gemäß Paragraph 38, KartG anzuwendende Außerstreitgesetz festlegen, in welcher Besetzung Verhandlungen vor dem Kartellgericht durchzuführen sind. Da auch der Grundsatz der Unmittelbarkeit im Außerstreitverfahren nicht gilt (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 31, Rz 4), schadet es nicht, wenn nicht alle an der Entscheidung beteiligten Richter auch an der Verhandlung teilgenommen haben. In diesem Sinn lässt es Paragraph 52, Absatz 2, AußStrG ausdrücklich zu, dass das Rekursgericht Beweise durch einen beauftragten Richter aufnehmen lässt.
2. Zur angeblich fehlenden Begründung:
2.1. Die Rekurswerberin behauptet, es liege ein wesentlicher Begründungsmangel iSd § 57 Z 1 AußStrG vor. Das Kartellgericht habe ohne jede nachvollziehbare Begründung eine entscheidungswesentliche Feststellung getroffen. Es sei dies die Feststellung, wonach der Drittantragsgegnerin im Remissionsfall „jedenfalls erhebliche Transport- und Lagerkosten, die Bereitstellungskosten und Vorhaltekosten" verbleiben. Der im Anschluss daran angeführte Hinweis auf „Vereinbarungen; Jahresabschluss P*****, Beilage ./M" sei nichtssagend, weil sich daraus nicht ergebe, ob dieses vermeintliche Kostenrisiko überhaupt zu veranschlagen sei und ob dafür irgendein „sachlich objektivierbares Substrat" vorgefunden werden könne.2.1. Die Rekurswerberin behauptet, es liege ein wesentlicher Begründungsmangel iSd Paragraph 57, Ziffer eins, AußStrG vor. Das Kartellgericht habe ohne jede nachvollziehbare Begründung eine entscheidungswesentliche Feststellung getroffen. Es sei dies die Feststellung, wonach der Drittantragsgegnerin im Remissionsfall „jedenfalls erhebliche Transport- und Lagerkosten, die Bereitstellungskosten und Vorhaltekosten" verbleiben. Der im Anschluss daran angeführte Hinweis auf „Vereinbarungen; Jahresabschluss P*****, Beilage ./M" sei nichtssagend, weil sich daraus nicht ergebe, ob dieses vermeintliche Kostenrisiko überhaupt zu veranschlagen sei und ob dafür irgendein „sachlich objektivierbares Substrat" vorgefunden werden könne.
2.2. § 57 Abs 1 AußStrG lässt eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Rückverweisung an das Erstgericht zu, wenn die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst in Widerspruch ist oder - außer in den Fällen des § 39 Abs 4 - keine Begründung enthält und diesen Mängeln auch durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann. Eine - wie hier behauptet wird - unzureichende Begründung erfüllt diesen Tatbestand nicht, vermag sie doch eine Überprüfung des Beschlusses nicht zu hindern.2.2. Paragraph 57, Absatz eins, AußStrG lässt eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Rückverweisung an das Erstgericht zu, wenn die Fassung des Beschlusses so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, der Beschluss mit sich selbst in Widerspruch ist oder - außer in den Fällen des Paragraph 39, Absatz 4, - keine Begründung enthält und diesen Mängeln auch durch eine Berichtigung des Beschlusses nicht abgeholfen werden kann. Eine - wie hier behauptet wird - unzureichende Begründung erfüllt diesen Tatbestand nicht, vermag sie doch eine Überprüfung des Beschlusses nicht zu hindern.
3. Zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs:
3.1. Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs erblickt die Rekurswerberin darin, dass das Kartellgericht die entscheidungswesentlichen realen wirtschaftlichen Gegebenheiten des Systems des Pressegroßvertriebs, bezogen auf die Risikotragung, nicht erforscht habe. Stattdessen habe es die Feststellungen im Verfahren 26 Kt 132, 167, 168/04 übernommen, ohne dass dies in der mündlichen Verhandlung angekündigt und erörtert worden wäre. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sich die Drittantragsgegnerin dagegen ausgesprochen; sie sei nicht Partei jenes Verfahrens gewesen. Es sei ihr daher auch nicht möglich, die Schlussfolgerungen des Erstgerichts zu überprüfen, da sie auf ihr unbekannten Sachverhaltsgrundlagen beruhten.
3.2. Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Art 6 MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien die Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zu Grunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0119970). Das rechtliche Gehör wird daher nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (RIS-Justiz RS0005915).3.2. Nach Paragraph 15, AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Artikel 6, MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien die Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zu Grunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0119970). Das rechtliche Gehör wird daher nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (RIS-Justiz RS0005915).
3.3. Nach den Materialien zu § 58 AußStrG sind die Anfechtungsgründe im Verfahren nach dem Außerstreitgesetz keine „abstrakten" Anfechtungsgründe, die unabhängig davon zur Aufhebung der Entscheidung führen, ob die Entscheidung inhaltlich richtig ist. Das gilt auch für eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs. Durch die Neuerungserlaubnis kann der in erster Instanz nicht ausreichend Gehörte sein Vorbringen im Rekurs nachtragen. Aufgrund seiner Prozessförderungspflicht muss er dies auch tun, weil die betroffene Entscheidung ja nicht jedenfalls aufgehoben wird (s ErläutRV, abgedruckt in Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz 212 f).3.3. Nach den Materialien zu Paragraph 58, AußStrG sind die Anfechtungsgründe im Verfahren nach dem Außerstreitgesetz keine „abstrakten" Anfechtungsgründe, die unabhängig davon zur Aufhebung der Entscheidung führen, ob die Entscheidung inhaltlich richtig ist. Das gilt auch für eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs. Durch die Neuerungserlaubnis kann der in erster Instanz nicht ausreichend Gehörte sein Vorbringen im Rekurs nachtragen. Aufgrund seiner Prozessförderungspflicht muss er dies auch tun, weil die betroffene Entscheidung ja nicht jedenfalls aufgehoben wird (s ErläutRV, abgedruckt in Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz 212 f).
3.4. Die Rekurswerberin legt im Rekurs nicht dar, welches Vorbringen sie erstattet hätte, hätte sie gewusst, dass das Kartellgericht die Feststellungen zum Pressegroß-Vertrieb in Österreich auf die Entscheidung 26 Kt 132, 167, 168/04 stützen werde. Im Übrigen hat auch die Antragsgegnerseite auf Basis dieser Entscheidung argumentiert (vgl zB ON 12 S 20 und ON 32 S 6) und auch das von der Drittantragsgegnerin vorgelegte Privatgutachten baut auf dieser - veröffentlichten - Entscheidung auf. In der Tagsatzung vom 24. 9. 2007, ON 21, hat das Kartellgericht überdies ausdrücklich die Fällung einer Zwischenentscheidung zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 81 Abs 1 EG angekündigt und eine Frist zur Stellungnahme zu diesem Thema eingeräumt. Im Übrigen kann die Frage der Anwendbarkeit des Art 81 Abs 1 EG schon allein aufgrund der Feststellungen zur - unstrittigen - Vertragslage beurteilt werden.3.4. Die Rekurswerberin legt im Rekurs nicht dar, welches Vorbringen sie erstattet hätte, hätte sie gewusst, dass das Kartellgericht die Feststellungen zum Pressegroß-Vertrieb in Österreich auf die Entscheidung 26 Kt 132, 167, 168/04 stützen werde. Im Übrigen hat auch die Antragsgegnerseite auf Basis dieser Entscheidung argumentiert vergleiche zB ON 12 S 20 und ON 32 S 6) und auch das von der Drittantragsgegnerin vorgelegte Privatgutachten baut auf dieser - veröffentlichten - Entscheidung auf. In der Tagsatzung vom 24. 9. 2007, ON 21, hat das Kartellgericht überdies ausdrücklich die Fällung einer Zwischenentscheidung zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 81, Absatz eins, EG angekündigt und eine Frist zur Stellungnahme zu diesem Thema eingeräumt. Im Übrigen kann die Frage der Anwendbarkeit des Artikel 81, Absatz eins, EG schon allein aufgrund der Feststellungen zur - unstrittigen - Vertragslage beurteilt werden.
4. Zum Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
4.1. Die Rekurswerberin bekämpft die Auffassung des Kartellgerichts, dass sie das „Handelsvertreterprivileg" nicht für sich in Anspruch nehmen könne. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH komme es nicht mehr darauf an, ob der Handelsvertreter gleich einem Hilfsorgan in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert sei. Maßgebend sei die Risikoverteilung; diese habe das Kartellgericht unrichtig beurteilt.
4.2. Handelsvertreter sind Absatzmittler, die rechtlich selbstständig sind und für eine gewisse Dauer mit vertraglicher Bindung an ein Unternehmen den Absatz eines Produkts fördern sollen. Sie sind Absatzmittler im engeren Sinn (zur Definition vgl § 1 HVertrG; Flohr in Martinek/Semler, Handbuch des Vertriebsrechts § 8 RN 3 ff). Hingegen sind Handelsmakler oder Kommissionäre Absatzmittler im weiteren Sinne; sie werden nur gelegentlich für den Lieferanten tätig (Martinek in Martinek/Semler, Handbuch des Vertriebsrechtes § 1 RN 11). Auch der Handelsvertreter trägt das Unternehmerrisiko seiner Handelsvertretung. Er ist persönlich unabhängig, wird eigenorganisatorisch und grundsätzlich weisungsunabhängig tätig.4.2. Handelsvertreter sind Absatzmittler, die rechtlich selbstständig sind und für eine gewisse Dauer mit vertraglicher Bindung an ein Unternehmen den Absatz eines Produkts fördern sollen. Sie sind Absatzmittler im engeren Sinn (zur Definition vergleiche Paragraph eins, HVertrG; Flohr in Martinek/Semler, Handbuch des Vertriebsrechts Paragraph 8, RN 3 ff). Hingegen sind Handelsmakler oder Kommissionäre Absatzmittler im weiteren Sinne; sie werden nur gelegentlich für den Lieferanten tätig (Martinek in Martinek/Semler, Handbuch des Vertriebsrechtes Paragraph eins, RN 11). Auch der Handelsvertreter trägt das Unternehmerrisiko seiner Handelsvertretung. Er ist persönlich unabhängig, wird eigenorganisatorisch und grundsätzlich weisungsunabhängig tätig.
4.3. Bei der kartellrechtlichen Bewertung restriktiver Klauseln in Handelsvertreterverträgen ist es zweckmäßig, zwischen den Beschränkungen des Inhalts und der Vertragspartner der vom Handelsvertreter zu vermittelnden Aufträge einerseits, und den Beschränkungen in Bezug auf die Erbringung seiner Vermittlungsleistungen andererseits zu unterscheiden. Die Vorgaben des Geschäftsherrn zu den von einem Handelsvertreter vermittelten Geschäftsabschlüssen mit Dritten sind funktionsnotwendig und rechtsgeschäftsimmanent, wenn der Handelsvertreter in Bezug auf diese Verträge tatsächlich nur als Vermittler auftritt. Die Rechtfertigung für die kartellrechtliche Immunisierung all jener Vorgaben, die Preise und Geschäftsbedingungen der vermittelten Geschäfte sowie die Auswahl der Vertragspartner betreffen, liegt darin, dass es auch der Geschäftsherr ist, der die wirtschaftlichen Konsequenzen der Gestaltung des Vertragsinhalts und der Auswahl der Kunden zu tragen hat. Bei der Beurteilung, ob Art 81 Abs 1 EG auf Handelsvertreterverträge anzuwenden ist, kommt es daher darauf an, ob der Handelsvertreter über das Risiko, bei schlechter Vermittelbarkeit des betreffenden Angebots geringere Provisionseinnahmen zu erzielen, hinaus finanzielle oder geschäftliche Risiken im Zusammenhang mit seiner Vermittlertätigkeit tragen muss (Eilmansberger in Streinz, EUV-EGV, Art 81 EG RN 191).4.3. Bei der kartellrechtlichen Bewertung restriktiver Klauseln in Handelsvertreterverträgen ist es zweckmäßig, zwischen den Beschränkungen des Inhalts und der Vertragspartner der vom Handelsvertreter zu vermittelnden Aufträge einerseits, und den Beschränkungen in Bezug auf die Erbringung seiner Vermittlungsleistungen andererseits zu unterscheiden. Die Vorgaben des Geschäftsherrn zu den von einem Handelsvertreter vermittelten Geschäftsabschlüssen mit Dritten sind funktionsnotwendig und rechtsgeschäftsimmanent, wenn der Handelsvertreter in Bezug auf diese Verträge tatsächlich nur als Vermittler auftritt. Die Rechtfertigung für die kartellrechtliche Immunisierung all jener Vorgaben, die Preise und Geschäftsbedingungen der vermittelten Geschäfte sowie die Auswahl der Vertragspartner betreffen, liegt darin, dass es auch der Geschäftsherr ist, der die wirtschaftlichen Konsequenzen der Gestaltung des Vertragsinhalts und der Auswahl der Kunden zu tragen hat. Bei der Beurteilung, ob Artikel 81, Absatz eins, EG auf Handelsvertreterverträge anzuwenden ist, kommt es daher darauf an, ob der Handelsvertreter über das Risiko, bei schlechter Vermittelbarkeit des betreffenden Angebots geringere Provisionseinnahmen zu erzielen, hinaus finanzielle oder geschäftliche Risiken im Zusammenhang mit seiner Vermittlertätigkeit tragen muss (Eilmansberger in Streinz, EUV-EGV, Artikel 81, EG RN 191).
4.4. In diesem Sinn hat der EuGH schon in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114-73 Slg 1975, 1663, Suiker unie, darauf abgestellt, ob dem Absatzmittler Aufgaben erwachsen oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht insofern denen eines Eigenhändlers ähneln, als der Absatzmittler die finanziellen Risiken des Absatzes bzw der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge zu tragen hat. In diesem Fall sei der Absatzmittler nicht als ein in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedertes Hilfsorgan anzusehen (RN 482/483). Auch in der Entscheidung C-217/05, CEPSA, sieht es der EuGH als maßgebend an, ob der Absatzmittler eigene Risiken aus den für den Geschäftsherrn vermittelten Geschäften trägt oder als Hilfsorgan in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert ist, wobei die finanziellen und kommerziellen Risiken den Geschäftsherrn treffen (RN 43). Für die Anwendbarkeit des Art 81 Abs 1 EG ist die tatsächliche Verteilung der finanziellen und kommerziellen Risiken entscheidend (RN 46). Trägt der Absatzmittler nur einen geringen Teil der Gefahren, dann ist Art 81 Abs 1 EG nicht anwendbar (RN 61).4.4. In diesem Sinn hat der EuGH schon in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114-73 Slg 1975, 1663, Suiker unie, darauf abgestellt, ob dem Absatzmittler Aufgaben erwachsen oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht insofern denen eines Eigenhändlers ähneln, als der Absatzmittler die finanziellen Risiken des Absatzes bzw der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge zu tragen hat. In diesem Fall sei der Absatzmittler nicht als ein in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedertes Hilfsorgan anzusehen (RN 482/483). Auch in der Entscheidung C-217/05, CEPSA, sieht es der EuGH als maßgebend an, ob der Absatzmittler eigene Risiken aus den für den Geschäftsherrn vermittelten Geschäften trägt oder als Hilfsorgan in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert ist, wobei die finanziellen und kommerziellen Risiken den Geschäftsherrn treffen (RN 43). Für die Anwendbarkeit des Artikel 81, Absatz eins, EG ist die tatsächliche Verteilung der finanziellen und kommerziellen Risiken entscheidend (RN 46). Trägt der Absatzmittler nur einen geringen Teil der Gefahren, dann ist Artikel 81, Absatz eins, EG nicht anwendbar (RN 61).
4.5. Ebenso wie der EuGH stellt auch das EuG auf die dem Beauftragten erwachsenden oder verbleibenden Aufgaben sowie die Tragung des finanziellen Risikos des Absatzes und der Abwicklung der mit dem Dritten geschlossenen Verträge ab (T-325/01, DaimlerChrysler). Ob der Vertreter zusätzlich in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert ist, wird nicht als eigenständiges Kriterium gewertet.
4.6. Die Auffassung beider Gerichte bestätigt im Ergebnis die von der Kommission erstellten Leitlinien. Danach kommt es für die Unterscheidung zwischen echten und unechten Handelsvertreterverträgen darauf an, wer das finanzielle oder geschäftliche Risiko für die vom Auftraggeber überbundenen Tätigkeiten trägt; unwesentlich ist hingegen, ob der Handelsvertreter für einen oder mehrere Auftraggeber handelt.
4.7. In Tz 14 der Leitlinien werden zwei Arten finanzieller oder geschäftlicher Risiken unterschieden, die für die Einstufung als echter Handelsvertretervertrag wesentlich erachtet werden. Es sind dies einerseits die Risiken, die unmittelbar mit den Verträgen verbunden sind, die der Vertreter für den Geschäftsherrn schließen oder aushandeln soll, und andererseits die Risiken, die geschäftsspezifische Investitionen (market-specific investments) betreffen, das sind Investitionen, die für die Art der vom Vertreter auszuführenden Tätigkeit erforderlich sind und die dieser benötigt, um die betreffenden Verträge aushandeln oder schließen zu können. Trägt der Handelsvertreter keine dieser Risiken, dann fällt der Vertrag als echter Handelsvertretervertrag nicht unter Art 81 EG. Als Risiken, deren Übernahme eine Rolle spielt, werden das Risiko für die Kosten, einschließlich der Transportkosten, die Verpflichtung, in Absatzförderungsmaßnahmen zu investieren, das Lagerrisiko, die Investition in geschäftsspezifische Ausrüstungen, Räumlichkeiten oder Mitarbeiterschulungen sowie das Delkredere-Risiko genannt (Tz 16).4.7. In Tz 14 der Leitlinien werden zwei Arten finanzieller oder geschäftlicher Risiken unterschieden, die für die Einstufung als echter Handelsvertretervertrag wesentlich erachtet werden. Es sind dies einerseits die Risiken, die unmittelbar mit den Verträgen verbunden sind, die der Vertreter für den Geschäftsherrn schließen oder aushandeln soll, und andererseits die Risiken, die geschäftsspezifische Investitionen (market-specific investments) betreffen, das sind Investitionen, die für die Art der vom Vertreter auszuführenden Tätigkeit erforderlich sind und die dieser benötigt, um die betreffenden Verträge aushandeln oder schließen zu können. Trägt der Handelsvertreter keine dieser Risiken, dann fällt der Vertrag als echter Handelsvertretervertrag nicht unter Artikel 81, EG. Als Risiken, deren Übernahme eine Rolle spielt, werden das Risiko für die Kosten, einschließlich der Transportkosten, die Verpflichtung, in Absatzförderungsmaßnahmen zu investieren, das Lagerrisiko, die Investition in geschäftsspezifische Ausrüstungen, Räumlichkeiten oder Mitarbeiterschulungen sowie das Delkredere-Risiko genannt (Tz 16).
4.8. Bei Handelsvertretern, die dem gesetzlichen Leitbild entsprechen, das heißt im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn Geschäfte vermitteln und hinsichtlich der Preise und Konditionen der zu vermittelnden Geschäfte den Weisungen des Geschäftsherrn unterliegen, spricht nach der Rechtsprechung des EuGH die Vermutung für die Eingliederung in das Unternehmen des Geschäftsherrn. Widerlegt ist diese Vermutung, wenn der Handelsvertreter wirtschaftliche Risiken in Bezug auf die übertragenen Vermittlungstätigkeiten tragen muss, und nicht nur allgemeine kaufmännische Risiken, wie sie jede selbstständige geschäftliche Tätigkeit nach sich zieht (s Eilmansberger, Neues zum Handelsvertreterprivileg: Das DaimlerChrysler-Urteil des EuG, ZWer, 2006, 64, 71).
4.9. Dass der Handelsvertreter die Risiken trägt, die üblicherweise mit einer solchen Tätigkeit zusammenhängen, schließt das Vorliegen eines echten Handelsvertretervertrags nicht aus. Es schadet daher auch nicht, dass der Handelsvertreter regelmäßig die Aufwendungen für Geschäftsräumlichkeiten und Personal zu tragen hat (s Petsche/Tautscher in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz, § 3 RN 25).4.9. Dass der Handelsvertreter die Risiken trägt, die üblicherweise mit einer solchen Tätigkeit zusammenhängen, schließt das Vorliegen eines echten Handelsvertretervertrags nicht aus. Es schadet daher auch nicht, dass der Handelsvertreter regelmäßig die Aufwendungen für Geschäftsräumlichkeiten und Personal zu tragen hat (s Petsche/Tautscher in Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz, Paragraph 3, RN 25).
5. Wendet man diese Grundsätze im vorliegenden Fall an, so ist zu prüfen, ob die Drittantragsgegnerin mit den übertragenen Aufgaben verbundene Risiken trägt.
5.1. Nach dem Inhalt des Vertrags zwischen der Zweit- und der Drittantragsgegnerin wird der Drittantragsgegnerin der von der Zweitantragsgegnerin verrechnete Preis gutgeschrieben, wenn Exemplare unverkauft bleiben. In gleicher Weise hat die Drittantragsgegnerin ihren Abnehmern eine Gutschrift zu gewähren. Daraus folgt, dass die Drittantragsgegnerin für nicht verkaufte Exemplare nichts zahlen muss, dafür aber auch nichts erhält. Schon aufgrund des Vertrags steht damit fest, dass ein Großteil der der Drittantragsgegnerin überbundenen Leistungen auch auf die unverkauft verbleibenden Exemplare entfällt. Da die damit verbundenen Kosten der Drittantragsgegnerin nicht ersetzt werden, trägt sie insoweit das Risiko. Dieses Risiko wird nicht dadurch abgegolten, dass die Drittantragsgegnerin für jedes vom Einzelhändler verkaufte Exemplar einen Großhandelsrabatt erhält; es hängt aber mit den Verträgen zusammen, die die Drittantragsgegnerin vermitteln soll.
5.2. Dass der Vertrieb hohe Kosten verursache, die die in Deutschland anfallenden Kosten übersteigen, hat die Drittantragsgegnerin selbst vorgebracht. Behauptet hat sie auch, dass die Remissionsquote in Österreich höher als in Deutschland sei. Der Vertrieb letztlich unverkauft bleibender Exemplare verursacht daher keineswegs nur geringfügige Kosten, so dass das damit verbundene Risiko auch nicht als unbedeutend oder geringfügig gewertet werden kann.
5.3. Der Vertrag überbindet der Drittantragsgegnerin auch das Delkredere-Risiko. Dessen Umfang steht zwar nicht fest, doch kann jedenfalls insgesamt nicht von bloß unbedeutenden und nur geringen Risiken gesprochen werden.
5.4. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht demnach keine wirtschaftliche Einheit zwischen Zweitantragsgegnerin und Drittantragsgegnerin, die einer Beurteilung der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarungen nach Art 81 EG entgegenstünde. Auf die Frage, ob Einzel- oder Mehrfachvertretungen im Sinne der Tz 13 der Leitlinien der Privilegierung nicht entgegenstehen (vgl Schulze/Pautke/Wagener, Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen, Art 1 lit g RN 151 unter Hinweis auf EuGH Slg 1987, 3821, Flämische Reisevermittler), sowie die von Eilmansberger (ZWer 2006, 64, 73 ff), mit gewichtigen Argumenten aufgeworfene Frage, ob nicht die Ausgliederung wesentlicher Vertriebsleistungen auf einen Vertreter, der - wie hier - einem bedeutenden Konzern angehört, dessen Eingliederung in das Unternehmen des Herstellers verhindert (Outsourcing als integrationsschädliches Element?), muss daher nicht mehr eingegangen werden.5.4. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht demnach keine wirtschaftliche Einheit zwischen Zweitantragsgegnerin und Drittantragsgegnerin, die einer Beurteilung der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarungen nach Artikel 81, EG entgegenstünde. Auf die Frage, ob Einzel- oder Mehrfachvertretungen im Sinne der Tz 13 der Leitlinien der Privilegierung nicht entgegenstehen vergleiche Schulze/Pautke/Wagener, Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen, Artikel eins, Litera g, RN 151 unter Hinweis auf EuGH Slg 1987, 3821, Flämische Reisevermittler), sowie die von Eilmansberger (ZWer 2006, 64, 73 ff), mit gewichtigen Argumenten aufgeworfene Frage, ob nicht die Ausgliederung wesentlicher Vertriebsleistungen auf einen Vertreter, der - wie hier - einem bedeutenden Konzern angehört, dessen Eingliederung in das Unternehmen des Herstellers verhindert (Outsourcing als integrationsschädliches Element?), muss daher nicht mehr eingegangen werden.
6. Für die - von der Rechtsmittelwerberin angeregte - Vorlage an den EuGH besteht kein Anlass. Die von ihr in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, ob das System des Pressegrosso in analoger Anwendung des Handelsvertreterprivilegs dem Art 81 EG nicht unterstellt werden kann und ob es für die Anwendbarkeit dieses Privilegs darauf ankommt, ob ein Grossist überhaupt kein wirtschaftliches eigenes Risiko trägt oder aber ob wirtschaftlich geringe Risiken irrelevant sind, betreffen die Anwendung der - oben dargelegten - Rechtsprechung des EuGH auf den konkreten Fall; diese ist immer Sache des nationalen Gerichts.6. Für die - von der Rechtsmittelwerberin angeregte - Vorlage an den EuGH besteht kein Anlass. Die von ihr in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, ob das System des Pressegrosso in analoger Anwendung des Handelsvertreterprivilegs dem Artikel 81, EG nicht unterstellt werden kann und ob es für die Anwendbarkeit dieses Privilegs darauf ankommt, ob ein Grossist überhaupt kein wirtschaftliches eigenes Risiko trägt oder aber ob wirtschaftlich geringe Risiken irrelevant sind, betreffen die Anwendung der - oben dargelegten - Rechtsprechung des EuGH auf den konkreten Fall; diese ist immer Sache des nationalen Gerichts.