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Rechtssatz RS0124926

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124926

Geschäftszahl

16Ok6/09

Entscheidungsdatum

15.07.2009

Norm

EG Amsterdam Art81

Rechtssatz

Bei Handelsvertretern, die dem gesetzlichen Leitbild entsprechen, das heißt im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn Geschäfte vermitteln und hinsichtlich der Preise und Konditionen der zu vermittelnden Geschäfte den Weisungen des Geschäftsherrn unterliegen, spricht die Vermutung für die Eingliederung in das Unternehmen des Geschäftsherrn. Widerlegt ist diese Vermutung, wenn der Handelsvertreter wirtschaftliche Risiken in Bezug auf die übertragenen Vermittlungstätigkeiten tragen muss, und nicht nur allgemeine kaufmännische Risiken, wie sie jede selbstständige geschäftliche Tätigkeit nach sich zieht.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 6/09
    Entscheidungstext OGH 15.07.2009 16 Ok 6/09
    Veröff: SZ 2009/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124926

Im RIS seit

14.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20090715_OGH0002_0160OK00006_0900000_003